162 Bücherrevisoren — Bürgerliche Ehrenrechte
Verboten ist die Verwendung giftiger Farben (. d.) zum Buch- und
Steindruck. — Im übrigen s. Presse.
Bücherrevisoren können öffentlich angestellt und vereidet werden
(GO. 8 36).
Bücherrolle s. Urheberrecht.
Büchervorlegung kann in Einkommensteuersachen von der Ein—
schätzungskommission nicht verlangt werden. Wird B. nötig, so hat
sie die Entscheidung über die Reklamation der Reklamationskommission
zu überlassen, die den Beitragspflichtigen zur B. auffordern kann (Ges.
vom 24. Juli 1900 S. 562 §8 56 s, 622, Instr. S. 781 § 135 in
der Fassung der VO. vom 4. Febr. 1903 S. 353 Art. II 8, 9, Mitt. I
191, 447, IV 73, 85, 120, 256, 258, 276, 488, 493, 509, 522, 528,
V 138, 209, 223, 248, 316, 432).
Buchführung s. Gewerbe II.
Buchhändler s. Presse.
Budget s. Staatsfinanzen, Haushaltpläne.
Budissin. Die amtliche Bezeichnung ist Bautzen (Bek. vom
3. Juni 1868 S. 311).
Bundesamt für Heimatwesen s. Unterstützungswohnsitz VIII.
Bundesrat. Die Organisation des B. beruht auf Art. 6 der
RVerf. Von den 58 Stimmen der Bundesstaaten führen hiernach
Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und
Hessen je 3, Mechlenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen
je 1 Stimme.
Bureaubeamte s. Unterbeamte.
Bürgergelöbnis. Die Abnahme des B. ist mit der des Unter-
taneneides (s. d.) zu verbinden (AWVO. vom 24. Okt. 1874, SWB.
S. 238, RStO. 8 16).
Bürgerliche Eheschließung s. Eheschließung.
Bürgerliche Ehrenrechte. Zum Genusse ist jeder BReichs-
angehörige in anderen Bundesstaaten unter denselben Voraussetzungen
zuzulassen, wie der Einheimische (RNVerf. Art. 3). Zur Ausübung
politischer Rechte im Verhältnisse zum hiesigen Staate (Landtag,
Gemeindevertretung usw.) bedarf es dagegen der sächsischen Staats-
angehörigkeit (s. d. I). — Der Verlust der b. E. kann neben Todes-
und Zuchthausstrafe stets, neben Gefängnisstrafe nur dann aus-
gesprochen werden, wenn sie 3 Mlonate erreicht und entweder das
Gesetz die Aberkennung zuläßt oder Gefängnis wegen Annahme
mildernder Umstände an die Stelle der Zuchthausstrafe tritt (Steb.
§ 320). Die Dauer des Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe
mindestens 2, höchstens 10 Jahre, bei Gefängnis 1—5 Jahre (StE.
8 32 2). Die Wirkung tritt mit Rechtskraft des Urteils ein und besteht
im dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen
Rechte, der öffentlichen Amter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen,
sowie in dem zeitigen Verluste des Rechtes, öffentliche Amter, Würden