Bürgerrecht — Bußtage 165
Befugnisse (Leitung der Gemeindeangelegenheiten, Aussicht über die
städtischen Beamten, Berwahrung des Archivs, der Wertseffekten usw.).
Die Gemeindevertretung (s. d.) steht ihm ausschließlich zu (Art. V § 10).
Seine orts= und verwaltungsobrigkeitlichen Befugnisse (s. Ortsobrig-
keit) sind im wesentlichen die des Gemeindevorstands. Im übrigen
s. Gemeindebeamte.
Eine nochmalige Entscheidung über die Bestätigung wird in Preußen
nicht für erforderlich gehalten, wenn die Stadtverordneten den MNichtbestätigten
wiederwählen (PB. XXIII 65, Jur.-Ztg. VI 465).
Bürgerrecht. Innerhalb der Gesamtheit der Gemeindemitglieder
(s. d.) eines Stadtbezirks besteht ein besonderes B., das die Voraus-
setzung für Stimmrecht und Wählbarkeit zum Amte eines Stadtrats
und eines Stadtverordneten bildet, vom Stadtrate erteilt wird, durch
den Besitz der sächs. Staatsangehörigkeit, erreichtes 25. Lebensjahr,
Unbescholtenheit, Entrichtung einer direkten Staatssteuer von mindestens
3 Ml. und entweder Ansässigkeit oder mindestens zweijährigen Wohn-
sitz bedingt ist, bei dreijähriger Dauer des Wohnsitzes aber durch
männliche Personen, die mindestens 9 Al. direkte Staatssteuern be-
zahlen und zur Erwerbung berechtigt sind, erworben werden muß
(RStO. 88 15—24, GO. 8 13 2). Aktive Militärpersonen sind nur
dann dazu verpflichtet, wenn sie im Stadtbezirke sich ansässig machen
oder 3 Jahre wesentlich wohnen und ein stehendes Gewerbe mit min-
destens 9 M. direkter Staatssteuer daselbst betreiben (SWB. 1875
S. 5). Unbescholten sind im Sinne von § 174 der M-St. nur die-
jenigen Personen nicht, die unter § 44 a—l fallen (O. 16. und
23. Nov. 1901 1 227, 235, Jahrb. 1 237). Eine vollständige Steuer-
berichtigung im Sinne von 8 17 liegt nicht vor, wenn die Steuern
erlassen oder in Wegfall gestellt sind (OV. 25. Okt. 1902 I1 249).
Bei Streitigkeiten über Erteilung des B. ist der Stadtrat „beteiligt"“
im Sinne von 8 73 des Ges. vom 19. Juli 1900 (obiges Urt. vom
25. Okt. 1902, s. Verwaltungsstreitsachen I 2 a). S. auch Bürger-
gelöbnis.
Bürgerrechtsgeld. Für Erlangung des Bürgerrechts darf, außer
den Verwaltungsgebühren, die bis zur Höhe von 3 Ml. zulässig sind,
für Beamte, Geistliche und Lehrer jedoch unter gewissen Voraus-
setzungen ganz wegfallen, und abgesehen vom Einkaufsgelde wegen
etwa vorhandener nutzbarer Berechtigungen, eine Gebühr nicht ge-
fordert werden. Die mit Gebühren zu verschonenden Personen sind
auch von Entrichtung von Verlägen befreit (RSt O. 8§§ 21, 22, GO.
§ 132 und MVO. vom 15. Okt. 1874).
Bürstenfabriken. Für B. sind auf Grund von §8 120e, 139a
der GO. besondere Schutzvorschriften erlassen, s. Gewerbliche An-
lagen II.
Bußtage. Die in der evang.-luth. Kirche Sachsens alljährlich zu
feiernden zwei B. sind auf die Mittwoche vor Okuli und vor dem