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letzten Trinitatissonntag festgesetzt (Kirchenges. vom 12. April 1893
S. 123). In bezug auf Feiertagsheiligung enthält Ges. und A##.
vom 10. Sept. 1870 S. 313, 317 für B. außer den allgemeinen Vor-
schriften über die Sonntagsruhe (s. d.) eine Anzahl über diese hinaus-
gehender Bestimmungen. Konzerte und geräuschvolle Vergnügungen
an öffentlichen Orten, ausgenommen Kirchenmusik und sonstige ernste
Musik (s. Mrusikaufführungen 1), desgleichen öffentliche Versamm-
lungen sind unbedingt unzulässig (Ges. §8 7 1, 8, AVO. 8§ 10). Die B.
und ihre Vorabende gehören zu den kirchlich und polizeilich geschlossenen
Zeiten (s. d.). Die Kirchenkollekte (s. d.) am B. ist weggefallen. Für
den Gottesdienst ist die S. 5 ff. der neuen Agende (s. d.) vorgeschrie-
bene Liturgie und die im Gemeindegesangbuche befindliche Litanei
anzuwenden (VO. vom 28. Jan. 1881, Kons. B. 12). Im übrigen
s. Sonntagsruhe.
Butter. 1. Der Verkehr mit Margarine, d. h. mit Zu-
bereitungen, die der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnlich sind,
deren Fettgehalt jedoch nicht ausschließlich der Milch entstammt, ordnet
RGes. vom 15. Juni 1897 S. 475 und Wek. vom 4. Juli 1897
S. 591. Verkaufsräume, Gefäße und Umhüllungen müssen hiernach
in augenfälliger Weise die Bezeichnung Margarine tragen. Die Her-
stellungs-, Aufbewahrungs= und Verkaufsräume für MAlargarine müssen
von denen für Butter getrennt, der Margarine muß Sesamöl zugesetzt
sein. Wer Margarine gewerbsmäßig herstellt, hat der Behörde das
anzuzeigen. Die Beamten dürfen die Geschäftsräume jederzeit betreten
und Proben entnehmen. Die Mischung von Butter und Butterschmalz
mit Margarine ist verboten. Die angedrohten Strafen steigen bis zu
1500 M. oder 6 Mlonaten Gefängnis. Auf Grund von § 12 des Ges.
gibt Centr. B. von 1898 S. 201 mit Berichtigung S. 271 Vorschriften
für die chemische Untersuchung von Fetten und Käsen. B. mit weniger
als 80 Gewichtsteilen Fett oder mehr als 16 bez. 18 Gewichtsteilen
Wasser darf weder verkauft noch feilgehalten werden (RBek. vom
1. März 1902 S. 64). — Uber das Gesetz hinausgehende orts-
gesetzliche Regelung ist zulässig. Ein Schrank kann als Verkaufs-
raum im Sinne des Ges. nicht gelten (OL#., Fischer XIX 365,
XXI 338, Reger 2· Erg. Bd. 152). Durch Zusätze auf der Umhüllung
darf nicht der Eindruck hervorgerufen werden, daß es sich um
ein Warenzeichen handle (OL#., Annalen XXII 14). Teller sind nicht
Gefäße im Sinne von § 2 des Ges. (MWVO. vom 28. April 1900,
Fischer XXII 363, Reger 2. Erg. Bd. 150.“ Im übrigen s. Gesund-
heitspolizei II.
* Zu § 4: Daß der Raum, wo die feilgehaltene Ware sich befindet, dem
Publikum zugängig is wird nicht Lefordert. Notwendig ist nur, daß sie feil-
gehalten (s. Feilhalten), d. h. zum Verkauf bereit gehalten wird (Kammerger.
29. Alärz 1900, Fischer XXII 281). Die Auslage im Schaufenster ist nicht ohne
weiteres Feilhalten (OLeS. Hamburg 13. Juli 1900, Reger 2. Erg. Bd. 151). Zu § 14:
Palmin ist eine genügende Ursprungsbezeichnung (OLG. München 1. Juli 1899,