Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

166 Butter 
letzten Trinitatissonntag festgesetzt (Kirchenges. vom 12. April 1893 
S. 123). In bezug auf Feiertagsheiligung enthält Ges. und A##. 
vom 10. Sept. 1870 S. 313, 317 für B. außer den allgemeinen Vor- 
schriften über die Sonntagsruhe (s. d.) eine Anzahl über diese hinaus- 
gehender Bestimmungen. Konzerte und geräuschvolle Vergnügungen 
an öffentlichen Orten, ausgenommen Kirchenmusik und sonstige ernste 
Musik (s. Mrusikaufführungen 1), desgleichen öffentliche Versamm- 
lungen sind unbedingt unzulässig (Ges. §8 7 1, 8, AVO. 8§ 10). Die B. 
und ihre Vorabende gehören zu den kirchlich und polizeilich geschlossenen 
Zeiten (s. d.). Die Kirchenkollekte (s. d.) am B. ist weggefallen. Für 
den Gottesdienst ist die S. 5 ff. der neuen Agende (s. d.) vorgeschrie- 
bene Liturgie und die im Gemeindegesangbuche befindliche Litanei 
anzuwenden (VO. vom 28. Jan. 1881, Kons. B. 12). Im übrigen 
s. Sonntagsruhe. 
Butter. 1. Der Verkehr mit Margarine, d. h. mit Zu- 
bereitungen, die der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnlich sind, 
deren Fettgehalt jedoch nicht ausschließlich der Milch entstammt, ordnet 
RGes. vom 15. Juni 1897 S. 475 und Wek. vom 4. Juli 1897 
S. 591. Verkaufsräume, Gefäße und Umhüllungen müssen hiernach 
in augenfälliger Weise die Bezeichnung Margarine tragen. Die Her- 
stellungs-, Aufbewahrungs= und Verkaufsräume für MAlargarine müssen 
von denen für Butter getrennt, der Margarine muß Sesamöl zugesetzt 
sein. Wer Margarine gewerbsmäßig herstellt, hat der Behörde das 
anzuzeigen. Die Beamten dürfen die Geschäftsräume jederzeit betreten 
und Proben entnehmen. Die Mischung von Butter und Butterschmalz 
mit Margarine ist verboten. Die angedrohten Strafen steigen bis zu 
1500 M. oder 6 Mlonaten Gefängnis. Auf Grund von § 12 des Ges. 
gibt Centr. B. von 1898 S. 201 mit Berichtigung S. 271 Vorschriften 
für die chemische Untersuchung von Fetten und Käsen. B. mit weniger 
als 80 Gewichtsteilen Fett oder mehr als 16 bez. 18 Gewichtsteilen 
Wasser darf weder verkauft noch feilgehalten werden (RBek. vom 
1. März 1902 S. 64). — Uber das Gesetz hinausgehende orts- 
gesetzliche Regelung ist zulässig. Ein Schrank kann als Verkaufs- 
raum im Sinne des Ges. nicht gelten (OL#., Fischer XIX 365, 
XXI 338, Reger 2· Erg. Bd. 152). Durch Zusätze auf der Umhüllung 
darf nicht der Eindruck hervorgerufen werden, daß es sich um 
ein Warenzeichen handle (OL#., Annalen XXII 14). Teller sind nicht 
Gefäße im Sinne von § 2 des Ges. (MWVO. vom 28. April 1900, 
Fischer XXII 363, Reger 2. Erg. Bd. 150.“ Im übrigen s. Gesund- 
heitspolizei II. 
* Zu § 4: Daß der Raum, wo die feilgehaltene Ware sich befindet, dem 
Publikum zugängig is wird nicht Lefordert. Notwendig ist nur, daß sie feil- 
gehalten (s. Feilhalten), d. h. zum Verkauf bereit gehalten wird (Kammerger. 
29. Alärz 1900, Fischer XXII 281). Die Auslage im Schaufenster ist nicht ohne 
weiteres Feilhalten (OLeS. Hamburg 13. Juli 1900, Reger 2. Erg. Bd. 151). Zu § 14: 
Palmin ist eine genügende Ursprungsbezeichnung (OLG. München 1. Juli 1899,
	        
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