Darlehnsvermittler — Darmsaitenfabriken 171
rung unter 1000 Einwohnern mehr als 300 AUl., bei größerer Seelen-
zahl mehr als 300 Ml. auf 1000 Einwohner beträgt. Der Bezirks-
ausschuß (Kreisausschuß) ist nur zuzuziehen, wenn die Aufsichtsbehörde
die Genehmigung zu erteilen Bedenken trägt (RStO. 8§§ 13, 131,
132 2, kl. St O. Art. VI, RL. 8§8 13, 93, 94 2). Soweit die D. beim
„landwirtschaftlichen Kreditverein im Königreich Sachsen“ die Erlangung
der Mitgliedschaft und damit die Ubernahme der Gesamthaft bedingt,
bedarf es der Zuziehung des Bezirks= bez. Kreisausschusses jedenfalls
(MWVO. vom 21. Juni 1877, SWB. 208, MVO. vom 20. Juni 1884,
Fischer VI 133). S. auch Gemeindevertretung. — Zu Darlehnen auf
den Kredit der Kirchen bedarf es der Genehmigung des Landes-
konsistoriums (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5 2 und
2V0. 8 26 a 2). Darlehne der Kirchen gemeinde unterliegen der
Genehmigung der Kircheninspektion (VBO. vom 9. Alärz und 5. Mlai
1888, Fischer VII 320, XI 96); die Schuldurkunde ist vom Kirchen-
vorstande in Gemeinschaft mit den Vertretern der politischen Gemeinde
auszustellen (Ges. vom 30. Alärz 1868 S. 204 8§ 6). Durch diese
Mitvollziehung soll jedoch nicht die Verpflichtung der politischen Ge-
meinde, mit ihrer Steuerkraft für Rüchzahlung des Darlehns als
Selbstschuldnerin aufzuktommen, begründet, sondern nur die Bätlichkeit
der Anleihe erwiesen und dafür gesorgt werden, daß auf sie ebenso
wie auf andere Gemeindeschulden Rüchsicht genommen und nichts
unternommen wird, was die Verzinsung und Tilgung der Schuld er-
schweren könnte (MWVO. vom 16. Juli 1875, Zeitschr. f. R. 42 S. 363).
Wie es bei Meinungsverschiedenheit der politischen Vertreter mit dem
Kirchenvorstande und der politischen Gemeinden unter sich zu halten
sei, s. Kirchenvorstand B 1. — D. der Schulgemeinde bedürfen der
Genehmigung der Bezirksschulinspektion, die wegen Wiederabtragung
der Schuld das MDötigste vorzukehren hat (ABO. vom 25. Aug. 1874
S. 155 § 16 4). D. der Armenkasse (s. Armenwesen IV 2 b) unter-
liegen den Bestimmungen über Gemeindeanleihen. Uber Staats-
anlehen s. Staatsfinanzen, Reichsfinanzen.
II. Besteuerung. Bei der Einkommensteuer ist der Begriff
Einkommen ausgeschlossen, wenn jemand seinen Aufwand nur durch
Darlehne decht (OV#. 15. Dez. 1902 II 8 251). Dagegen ist in diesen
Fällen die Verbrauchsbesteuerung (s. d.) zulässig. Tilgungsraten sind
bei der Einkommensteuer in der Regel nicht abzugsfähig (s. Schulden-
tilgung), dagegen sind Schuldzinsen zu Rürzen (s. Zinsen III 1). Bei
der Ergänzungssteuer gehören verzinsliche Kapitalforderungen zum
ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen (s. Zinsen III .
III. Die privatrechtlichen Bestimmungen enthält BEB. 88 607
bis 610.
Darlehnsvermittler s. Agenten.
Darmsaitenfabriken und Darmzubereitungsanstalten sind ge-
werbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von § 16 der G0.