Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Darlehnsvermittler — Darmsaitenfabriken 171 
rung unter 1000 Einwohnern mehr als 300 AUl., bei größerer Seelen- 
zahl mehr als 300 Ml. auf 1000 Einwohner beträgt. Der Bezirks- 
ausschuß (Kreisausschuß) ist nur zuzuziehen, wenn die Aufsichtsbehörde 
die Genehmigung zu erteilen Bedenken trägt (RStO. 8§§ 13, 131, 
132 2, kl. St O. Art. VI, RL. 8§8 13, 93, 94 2). Soweit die D. beim 
„landwirtschaftlichen Kreditverein im Königreich Sachsen“ die Erlangung 
der Mitgliedschaft und damit die Ubernahme der Gesamthaft bedingt, 
bedarf es der Zuziehung des Bezirks= bez. Kreisausschusses jedenfalls 
(MWVO. vom 21. Juni 1877, SWB. 208, MVO. vom 20. Juni 1884, 
Fischer VI 133). S. auch Gemeindevertretung. — Zu Darlehnen auf 
den Kredit der Kirchen bedarf es der Genehmigung des Landes- 
konsistoriums (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5 2 und 
2V0. 8 26 a 2). Darlehne der Kirchen gemeinde unterliegen der 
Genehmigung der Kircheninspektion (VBO. vom 9. Alärz und 5. Mlai 
1888, Fischer VII 320, XI 96); die Schuldurkunde ist vom Kirchen- 
vorstande in Gemeinschaft mit den Vertretern der politischen Gemeinde 
auszustellen (Ges. vom 30. Alärz 1868 S. 204 8§ 6). Durch diese 
Mitvollziehung soll jedoch nicht die Verpflichtung der politischen Ge- 
meinde, mit ihrer Steuerkraft für Rüchzahlung des Darlehns als 
Selbstschuldnerin aufzuktommen, begründet, sondern nur die Bätlichkeit 
der Anleihe erwiesen und dafür gesorgt werden, daß auf sie ebenso 
wie auf andere Gemeindeschulden Rüchsicht genommen und nichts 
unternommen wird, was die Verzinsung und Tilgung der Schuld er- 
schweren könnte (MWVO. vom 16. Juli 1875, Zeitschr. f. R. 42 S. 363). 
Wie es bei Meinungsverschiedenheit der politischen Vertreter mit dem 
Kirchenvorstande und der politischen Gemeinden unter sich zu halten 
sei, s. Kirchenvorstand B 1. — D. der Schulgemeinde bedürfen der 
Genehmigung der Bezirksschulinspektion, die wegen Wiederabtragung 
der Schuld das MDötigste vorzukehren hat (ABO. vom 25. Aug. 1874 
S. 155 § 16 4). D. der Armenkasse (s. Armenwesen IV 2 b) unter- 
liegen den Bestimmungen über Gemeindeanleihen. Uber Staats- 
anlehen s. Staatsfinanzen, Reichsfinanzen. 
II. Besteuerung. Bei der Einkommensteuer ist der Begriff 
Einkommen ausgeschlossen, wenn jemand seinen Aufwand nur durch 
Darlehne decht (OV#. 15. Dez. 1902 II 8 251). Dagegen ist in diesen 
Fällen die Verbrauchsbesteuerung (s. d.) zulässig. Tilgungsraten sind 
bei der Einkommensteuer in der Regel nicht abzugsfähig (s. Schulden- 
tilgung), dagegen sind Schuldzinsen zu Rürzen (s. Zinsen III 1). Bei 
der Ergänzungssteuer gehören verzinsliche Kapitalforderungen zum 
ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen (s. Zinsen III . 
III. Die privatrechtlichen Bestimmungen enthält BEB. 88 607 
bis 610. 
Darlehnsvermittler s. Agenten. 
Darmsaitenfabriken und Darmzubereitungsanstalten sind ge- 
werbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von § 16 der G0.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.