Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

172 Defraudation — Dienstaufsicht 
Defraudation s. Steuerstrafen. 
Degrasfabriken sind gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von 
§ 16 der GO. 
Deklamatorische Vorträge. Uber gewerbsmäßige Darbietung 
d. V. in öffentlichen Räumen gelten die Bestimmungen in § 33 a der 
GO. über Mlrusikaufführungen (s. d.). Uber die Abgaben s. Lustbar- 
Reiten. 
Deklaration s. Einkommensteuer VIII. Ergänzungssteuer V. 
Delegation. Die D. sind abgezweigte Geschäftsstellen der Amtsh. 
für die zur Zuständigkeit der vormaligen Gerichtsämter zugehörig ge- 
wesenen und nicht auf die Gemeinden übergegangenen Verwaltungs- 
zweige. Von dieser Zuständigkeit sind jedoch ausgenommen die Kirchen- 
und Schulsachen, die dem Bezirksausschusse überwiesenen Sachen und 
die Vereinnahmung der Brandversicherungsbeiträge. Zur Zeit besteht 
nur noch die D. zu Sayda (VO. vom 21. Aug. 1874 S. 124, Bek. 
vom 30. Dez. 1876, GBl. 1877 S. 4, Bek. vom 4. Dez. 1877 S. 337, 
VO. vom 11. Sept. 1880 S. 109). 
Denkmäler s. Kunstdenkhmäler. 
Deponierung, Depositenwesen s. Hinterlegung. 
Dereliktion s. Aneignung. 
Deserteure s. Auswanderung l 2, Fahnenflucht. 
Designation s. Patronat und Kollatur. 
Desinfektion s. Biehseuchen, Gesundheitspolizei I, Viehtransport, 
Biehhandel, Eisenbahnwesen II 2. 
Detailhandel s. Kleinhandel. 
Detektivs s. Rechtskonsulenten. 
Deutsch-katholische Kirche. Die Aufnahme der D. K. als christ- 
liche Kirchengesellschaft ist erfolgt durch Ges. vom 2. Nov. 1848 S. 204. 
Das Statut und die dazu ergangenen Bestimmungen gibt Cod. 277. 
Ihre Kultusabgaben können nach diesem Statut nicht im Wege der 
Verwaltungsexekution eingezogen werden (MVO. vom 21. Aug. 1901, 
Fischer XXIII 354). Im übrigen s. Konfessionelle Verhältnisse. 
Devolutionsrecht s. Patronat und Kollatur. 
Diakonissinnen s. Rotes Kreuz, insbes. MIBO. vom 3. Aug. 1891, 
Fischer XVII 302. 
Diakonus. Uber Titel und Geschäftskreis s. Geistliche Xl. 
Diäten s. Reisekosten. 
Diätisten s. Militäranwärter, Unterbeamte. 
Dienstabzeichen s. Abzeichen. 
Dienstalter s. Dienstzeit. 
Dienstaufsicht, Dienstbehörden. Dienstbehörde ist die dem Staats- 
diener zunächst vorgesetzte Behörde (Ges. vom 7. Aärz 1835 S. 169 
§ 3). Das Gesamtministerium ist Dienstbehörde für die Oberrechnungs- 
kammer (s. d.) und das O. Die Kreish. unterstehen in verwaltungs- 
gerichtlichen Angelegenheiten der Dienstaufsicht des OV. (Ges. vom
	        
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