Dienstaufwand — Diensteinkommen 173
19. Juli 1900 S. 486 88 6, 17). Aber Dienstbehörden und Dienst—
aufsicht bei den Gerichten s. Ges. vom 30. Mai 1880 S. 31, Gesch.O.
§8 65—109. Dienstbehörde der Ratsmitglieder RSt . ist das Rats-
kollegium (O##. 4. Febr. 1903 1 8 340); s. auch Gemeindeaussicht.
Dienstaufwand s. Diensteinkommen, Reisekosten.
Dienstbarkeiten. Die privatrechtlichen Bestimmungen enthält
BE. 88 1018—1093. Die Wirkung einer öffentlichrechtlichen
Grunddienstbarkeit, die dem Staate oder der Gemeinde eine teilweise
rechtliche Herrschaft an einem im Privateigentume stehenden Grund-
stüche zum A#utzen eines öffentlichen Unternehmens gewährt, erschöpft
sich in der Regel darin, daß der Eigentümer zu gunsten des öffent-
lichen Unternehmens alles zu unterlassen hat, was die Ausübung der
Dienstbarkeit hindern könnte (OV0. 18. Mlärz 1903 18 50).
Dienstboten s. Gesinde.
Dienstbotenkrankenkassen s. Gesinde II.
Dienstbriefe s. Behördenkorrespondenz.
Dienstbücher des Gesindes s. Gesinde; der gewerblichen Arbeiter
s. Arbeitsbücher. Auch für Schiffsmannschaften ist die Führung von
Dienstzeugnisbüchern vorgeschrieben; zur Ausstellung und Visierung
sind die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände zuständig
(VO. vom 9. Jan. 1894 S. 24 88 39—49, V0O. vom 18. Sept. 1874
S. 322 § 0).
Dienstdepeschen. Auf den Telegraphenlinien des Deutschen Reichs
gilt Gebührenfreiheit, abgesehen von den Telegrammen der regierenden
Häuser, nur noch für Telegramme an und von BReichsbehörden, Militär-
behörden, Bundesratsbevollmächtigte und Reichstag in reinen BReichs-
dienst-, Militär= und Bundesratsangelegenheiten (RVO. vom 2. Juni.
1877 S. 524). Der Aufwand für Depeschen in Miilitärsachen, die nicht
an Miilitärbehörden gerichtet sind, ist, wenn die Benutzung der vom
Finanzministerium zu diesem Zwecke unentgeltlich zur Verfügung ge-
stellten sächsischen Betriebstelegraphen im einzelnen Falle untunlich fällt,
aus der Kasse zu bestreiten, aus der der durch Millitärkassen nicht
übertragbare Aufwand in Ersatz= und anderen Militärangelegenheiten
bestritten wird (MVO. vom 30. Aug. 1877). Auf Befreiung hat auch
der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission Anspruch, nicht dagegen die
Amtsh., wenn sie als Gemeindeaussichtsbehörde an Verhandlungen
wegen Revision der Servisklasseneinteilung teilnimmt (MVO. vom
25. Jan. 1901, Fischer XXII 340). Die Bestimmungen über den tele-
graphischen und telephonischen Verkehr der Gerichte gibt Gesch.O.
§8 316, 317. Im übrigen s. Behördenkorrespondenz.
Diensteid s. Verpflichtung.
Diensteinkommen. Begriff" und Berechnung des D. bestimmt
sich nach den einzelnen Dienstzweigen und je nachdem es sich um
Pension oder Gehalt, Anrechnung der Dienstwohnung, Wohnungs-
entschädigung oder des Wohnungsgeldzuschusses handelt, verschieden.