Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

174 Diensteinkommen 
Die hierfür einschlagenden Sonderbestimmungen s. unter Reichsbeamte, 
Staatsdienst IV u. VII, Geistliche IX, Pfarrstelleneinkommen l, Lehrer— 
gehalte, Lehrerpensionen, Kirchschulstellen III, Gemeindebeamte, Wohnungs- 
geldzuschüsse, Arbeitslohn. Wo in der Landesgesetzgebung das Wort 
„Diensteinkommen“ ohne nähere Begriffsbestimmung gebraucht wird, 
ist darunter nur der bare Gehalt zu verstehen (OV. 30. April 1903 
II 8 67). Gemeinsam ist folgendes: 
I. Besteuerung. Uber die Heranziehung des D. 
1. zur staatlichen Einkommenstener ist bestimmt: 
a) Gegenstand der Besteuerung ist das Einkommen aus der 
Bekleidung einer mit festem Gehalte oder Lohn verbundenen amtlichen 
oder sonstigen Stellung, der Bezug von Pension oder Wartegeld. Unter 
diese Vorschrift fallen insbes. die Diensteinkünfte der im öffentlichen 
oder Privatdienst angestellten Beamten und Bediensteten, die Lohn- 
und sonstigen Bezüge der ständigen Lohnarbeiter und des Gesindees, 
die zum Lohn oder Gehalt gehörigen Aaturalbezüge, Dienstwohnungen, 
Dienstländereien, Dienstkleidung, Tantiemen und Ortszulagen, die nicht 
ausdrüchlich als Vergütung für den Dienstaufwand bezeichnet sind, 
fortlaufend gewährte Gratifikationen sowie vertragsmäßig oder her- 
kömmlich zu gewährende Geschenke. Vergütung für Dienstaufwand 
ist steuerfrei (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 88 17e6, 20, AVO. vom 
25. Juli 1900 S. 589 § 15, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 § 59). 
Zum steuerpflichtigen D. gehören ferner die Einnahmen der Lehrer aus 
Stellvertretungsstunden und Fortbildungsunterricht (s. Lehrergehalte), 
der Uberstundenverdienst der ständigen Lohnarbeiter (Mitt. 1 132), die 
Tantiemen der Beichsbeamten (s. d.) und das Freibier der Braugehilfen 
(s. Bier V). Als gewerbliches Einkommen (s. Gewerbesteuer II 1) ist 
dagegen zu versteuern das Einkommen der nichtständigen Lohnarbeiter 
(Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 § 61 1), sowie das Einkommen 
der Arzte (s. d. II, solange nicht ein förmlicher Anstellungsvertrag 
mit dienstlichem Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Gehaltsabzüge für 
Kassendefekte sind nicht zu kürzen (OV#. 19. Sept. 1901 II S 16.2). 
Gepfändeter Gehalt ist nur in der Hand des Beamten, nicht des 
Gläubigers steuerpflichtig (OV. 10. Alärz 1902 II S 14, Jahrb. 
II 181). Waisenpensionen der Kinder gehören zum steuerpflichtigen 
Einkommen der Mlutter (O#. 13. Febr. 1902 II S 308, Jahrb. 
II 140). Entscheidungen des Finanzministeriums sind noch: Mitt. 
1 131 und IV 244 (Nebenbezüge der Eisenbahnbeamten), 1 33 (Remu- 
nerationen der Forstbeamten), IV 65 (Aufwand der gewerblichen Ar- 
beiter für Reisen zum Wohn= und Arbeitsort), IV 245 (Reisespesen 
von Privatbediensteten), IV 408 (Aufwand für Dienstpferde), III 382 
(Ersparnisse an der Dienstaufwandsvergütung), V 361 (Schreibgebühren 
der Friedensrichter).“ 
*Der Beamtengehald ist keine Gegenleistung für geleistete Dienste, sondern 
eine für die Amtsdauer gewährte Rente zur Bestreitung des standesgemäßen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.