174 Diensteinkommen
Die hierfür einschlagenden Sonderbestimmungen s. unter Reichsbeamte,
Staatsdienst IV u. VII, Geistliche IX, Pfarrstelleneinkommen l, Lehrer—
gehalte, Lehrerpensionen, Kirchschulstellen III, Gemeindebeamte, Wohnungs-
geldzuschüsse, Arbeitslohn. Wo in der Landesgesetzgebung das Wort
„Diensteinkommen“ ohne nähere Begriffsbestimmung gebraucht wird,
ist darunter nur der bare Gehalt zu verstehen (OV. 30. April 1903
II 8 67). Gemeinsam ist folgendes:
I. Besteuerung. Uber die Heranziehung des D.
1. zur staatlichen Einkommenstener ist bestimmt:
a) Gegenstand der Besteuerung ist das Einkommen aus der
Bekleidung einer mit festem Gehalte oder Lohn verbundenen amtlichen
oder sonstigen Stellung, der Bezug von Pension oder Wartegeld. Unter
diese Vorschrift fallen insbes. die Diensteinkünfte der im öffentlichen
oder Privatdienst angestellten Beamten und Bediensteten, die Lohn-
und sonstigen Bezüge der ständigen Lohnarbeiter und des Gesindees,
die zum Lohn oder Gehalt gehörigen Aaturalbezüge, Dienstwohnungen,
Dienstländereien, Dienstkleidung, Tantiemen und Ortszulagen, die nicht
ausdrüchlich als Vergütung für den Dienstaufwand bezeichnet sind,
fortlaufend gewährte Gratifikationen sowie vertragsmäßig oder her-
kömmlich zu gewährende Geschenke. Vergütung für Dienstaufwand
ist steuerfrei (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 88 17e6, 20, AVO. vom
25. Juli 1900 S. 589 § 15, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 § 59).
Zum steuerpflichtigen D. gehören ferner die Einnahmen der Lehrer aus
Stellvertretungsstunden und Fortbildungsunterricht (s. Lehrergehalte),
der Uberstundenverdienst der ständigen Lohnarbeiter (Mitt. 1 132), die
Tantiemen der Beichsbeamten (s. d.) und das Freibier der Braugehilfen
(s. Bier V). Als gewerbliches Einkommen (s. Gewerbesteuer II 1) ist
dagegen zu versteuern das Einkommen der nichtständigen Lohnarbeiter
(Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 § 61 1), sowie das Einkommen
der Arzte (s. d. II, solange nicht ein förmlicher Anstellungsvertrag
mit dienstlichem Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Gehaltsabzüge für
Kassendefekte sind nicht zu kürzen (OV#. 19. Sept. 1901 II S 16.2).
Gepfändeter Gehalt ist nur in der Hand des Beamten, nicht des
Gläubigers steuerpflichtig (OV. 10. Alärz 1902 II S 14, Jahrb.
II 181). Waisenpensionen der Kinder gehören zum steuerpflichtigen
Einkommen der Mlutter (O#. 13. Febr. 1902 II S 308, Jahrb.
II 140). Entscheidungen des Finanzministeriums sind noch: Mitt.
1 131 und IV 244 (Nebenbezüge der Eisenbahnbeamten), 1 33 (Remu-
nerationen der Forstbeamten), IV 65 (Aufwand der gewerblichen Ar-
beiter für Reisen zum Wohn= und Arbeitsort), IV 245 (Reisespesen
von Privatbediensteten), IV 408 (Aufwand für Dienstpferde), III 382
(Ersparnisse an der Dienstaufwandsvergütung), V 361 (Schreibgebühren
der Friedensrichter).“
*Der Beamtengehald ist keine Gegenleistung für geleistete Dienste, sondern
eine für die Amtsdauer gewährte Rente zur Bestreitung des standesgemäßen