Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Diensteinkommen 175 
Unterhalts, * bei rechtsgrundloser Dienstentsetzung fortzuzahlen (Reichsger. 
18. Dez. 1899, Fischer XXII 289). 
Entsch. des Preuß. * PB. XXIII 307, 308 betreffen die Steuer- 
pllicht der Remunerationen, Gratifikationen und Gelegenheitsgeschenke, die 
eisespesen der Geschäftsreisen, die Abzugsfähigkeit der Dienstbekleidung, den 
auherordemtlichen Aufwand der Gewerbegehilfen für Kleider und äsche. 
Ferner Lr -Ztg. VI 167 (Reisen der Arbeiter zum Wohn= und Arbeitsort), 
VII 347 (Schadenersatz für Versehen). 
b) Berechnung. Naturalbezüge, einschließlich der freien Woh- 
nung, Kost und Dienstkleidung, sind nach den ortsüblichen Preisen zu 
berechnen (Ges. § 20 1), Dienstwohnung nach dem bestallungsmäßig 
festgesetzten Betrag (Ges. § 20 2), das Einkommen aus Dienstländereien 
nach den Grundsätzen für das Einkommen aus eigenen Grundstücken 
(s. Grundsteuern III 2, Ges. § 20 3, Instr. § 59 8). Als Einkommen 
der Familienmitglieder, die in Gewerbe und Landwirtschaft mit helfen, 
wird mangels Vereinbarung der Lohn fremder Gehilfen angenommen 
(Instr. § 59 c) Zur Ermittlung des Lohn= und Diensteinkommens 
dienen die Beamtenlisten und Lohnnachweisungen (Ges. 88 36, 37, 
AVO. §§ 42—45, s. Einkommensteuer VII). — Zu Ges. § 20 2: Eine 
Festsetzung des Werts der geistlichen Amtswohnungen ist weder in dem 
Hinweise der Berufungsurkunde auf das Stellenkataster noch in der 
Einstellung des Wohnungswerts in das letztere enthalten (Od. 22. Jan. 
1903 II S8 3 und 219). Auch die Dienstwohnungen der Lehrer sind 
nicht nach den in den Pensionsges. angenommenen Sätzen, sondern 
nach den ortsüblichen Preisen anzunehmen; die Dienstwohnungsent- 
schädigung ist Diensteinkommen (Mitt. I 407). Zu § 20 3: Das Ein- 
kommen aus Dienstländereien, die der Beitragspflichtige an Bedienstete 
ausgibt, bleibt unberücksichtigt (Mitt. 1 408). Das Einkommen aus 
Dienstländereien der Staatsforstbeamten ist freizulassen, soweit es zur 
Dechung des Dienstaufwandes bestimmt ist (Mitt. 1 407, IV 94). Zu 
Instr. § 59 6: Die bloße Hauswirtschaftsführung durch Haustöchter 
fällt hierunter nicht (Mitt. 1 145). 
FUcber die Voraussetzungen, unter denen die Entschädigung der Familien- 
mitglieder als Betriebsausgabe im Gewerbe der Eltern abzugsfähig ist, s. die 
Entsch, des Preuß. OV. im PB. XXIV 517. 
c) Maßgebender Zeitpunkt. Zu grunde zu legen ist bei 
festen Bezügen die Zeit der Einschätzung (Ges. 8 16 1, 4, Instr. § 59 1), 
bei wechselnden Bezügen das der Einschätzung vorausgegangene RKalender- 
jahr (Ges. § 16 2, 4, Instr. § 592, s. Einkommensteuer IV). Tritt Ge- 
haltserhöhung" vor dem Katasterschluß ein, so ist der höhere Gehalt 
auf das ganze Jahr zu versteuern (O. 7. Febr. 1901, Jahrb. 1 153, 
MAlitt. V 410). Nach dem Katasterabschluß eingetretene Gehaltserhöhungen 
bleiben unberücksichtigt (Mitt. 1 73, 128). Die Einnahmen der Lehrer 
aus Stellvertretungsstunden gehören zu den schwankenden (OV. 16. Sept. 
1901, Jahrb. 1 180). Bei Lohnarbeitern ist nicht jeder Wechsel der 
Arbeitsstelle oder des Arbeitgebers als wesentliche Anderung der Ein-
	        
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