176 Diensteinkommen
kommensquelle anzusehen (OVG. 8. Sept. 1902 II 8 152, Jahrb. II 367).
Entscheidungen über die Berechnung der Tantiemen s. Mitt. 1 129,
V 225, 380—387.
* PB. XXIII 308.
d) Im Verhältnis zu anderen Staaten wird das D. in der
Regel von dem Staate besteuert, der die Zahlung leistet, das Ein-
kommen der gewerblichen Arbeiter und Dienstboten vom Staate des
Wohnsitzes (s. Doppelbesteuerung A 12, 1. 2).
e) Befreit von der Einkommensteuer ist das D. der fremden
Gesandten und Berufskonsuln mit ihrem Personal, sowie das militä-
rische D., das letztere bei Offizieren und Beamten jedoch nur im Mobil-
machungsfall (Ges. § 6 35, s. auch Gesandtschaftswesen).
2. Von der Ergänzungssteuer sind Gehalte und Pensionen
frei (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 § 20 8, Instr. vom 3. Febr. 1903
S. 315 8 191).
3. Auch zu den Gemeindeleistungen (s. d. VI 1) kann das D.
verhältnismäßig herangezogen werden. Geschieht dies, so sind Fest-
besoldete, auch die im Privatdienste Angestellten, nur zu ½° zu ver-
anlagen (s. Gemeindeleistungen IX 1 a). Gewerbliche Arbeiter sind in
der Regel am Wohnsitze heranzuziehen (s. Gemeindeleistungen VIII).
Das D. der Militärpersonen ist frei (s. Gemeindeleistungen IX 3). Bei
Beamten beginnt die Steuerpflicht in der Regel mit dem Anzug des
Familienhaupts (s. Gemeindeleistungen IV).
4. Bei Schul= und Kirchenanlagen (s. d. 1 1) gilt der Abzug
von 1½ nicht.
5. Von jeder Steuer frei sind die Verstümmelungs= und
Kriegszulagen (s. Steuerfreiheit).
II. Pfändung und Abtretung des D. Der Pfändung nicht
unterworfen ist das D. der Beamten, Geistlichen, Lehrer und
Arzte bis zum Jahresbetrag von 1500 M., darüber hinaus bis zu 2,83.
Ausgenommen sind Unterhaltsansprüche der Verwandten (CPO. 8 8117,8,
§ 850 Abs. 12, 2, § 851, Ges. vom 18. Juli 1902 S. 294 § 31 ,s,
§ 62 Abs. 1 :, 2, 4, §§ 50, 51). Die weiteren Bestimmungen betreffen
die Pensionen (s. d.) und die Militärpersonen (s. Militärgerichtsbarkeit II 2).
Die Beschlagnahme und Pfändung der Vergütung für Arbeiten oder
Dienste, die auf einem Arbeits= oder Dienstverhältnis beruhen,
ist nur zulässig, nachdem die Arbeitsleistung erfolgt und der Fälligkeits=
termin abgelaufen ist, ohne daß der Berechtigte die Vergütung ein-
gefordert hat. Diese Vorschriften leiden keine Anwendung auf Unter-
haltsbeiträge für Verwandte, auf nicht länger als 3 Monate rückständige
Steuern und auf den Jahresbetrag von 1200 Ml. übersteigende Be-
züge der im Privatdienste dauernd Angestellten (RGes. vom 21. Juni
1869 S. 242, Res. vom 19. AMüärz 1897 S. 159, CPO. 8 850 0.
Die Ubertragbarkeit durch Abtretung ist dadurch beschränkt, daß
Dienstgenuß, Pension und Wartegeld der Staatsdiener vor ihrer Ver-