Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Dienstentlassung — Dienstmanninstitute 177 
fallzeit nur bis zu 1°3, die Pensionen der Hinterlassenen vor der Ver- 
fallzeit überhaupt nicht abgetreten werden können (Ges. vom 7. März 
1835 S. 169 §§ 12, 35, 45, Bes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 81). 
III. Bei Einberufung zum Militärdienst bleibt BReichs-, 
Staats= und Gemeindebeamten ihr persönliches D. mit Einschluß von 
Pension und Wartegeld gewahrt. Erhalten sie Offiziersbesoldung, so 
kann ihnen der Reinbetrag auf die Zivilbesoldung angerechnet werden, 
bei eignem Hausstand jedoch nur, soweit der Gesamtbetrag 3600 M. 
übersteigt (ReG#es. vom 6. Mai 1880 S. 103 § 66, VO. vom 15. Dez. 
1888 S. 936, Bek. vom 8. Mai 1888, Centr. B. 169, Miinisterialerlaß 
vom 10. Aug. 1896, SWB. 1902 S. 216). 
IV. Vor die Verwaltungsgerichte, und zwar als Partei- 
streitigkeiten (s. Verwaltungsstreitsachen 1 1), gehören vermögensrecht- 
liche Ansprüche der Bezirks= und Gemeindebeamten (s. d.) an Bezirk 
oder Gemeinde aus dem Dienstverhältnis, sowie Gebührenansprüche 
(s. Gebühren) öffentlicher Bediensteter und öffentlich bestellter Gewerb- 
treibender an die Beteiligten, soweit darüber nichts anderes bestimmt 
ist (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 211, 2. 
Dienstentlassung kann eintreten infolge richterlichen Urteils 
(L. Amtsverlust), Disziplinarverfahrens (s. d.), gesuchter oder ungesuchter 
Pensionierung (s. d.), oder endlich auf Ansuchen ohne Gewährung von 
Pension. Letzterenfalls wird die Entlassung Staatsdienern (s. d. V.) 
jederzeit, Lehrern nach Ablauf von 2 Monaten gewährt (Ges. vom 
7. çMärz 1835 S. 169 § 18 1—3, Schulges. § 204, ABO. vom 25. Aug. 
1874 S. 155 8 46). Uber die vorläufige Enthebung s. Suspension. 
Dienstentsetzung kann erfolgen im Wege richterlicher Berurteilung 
(. Amtsverlust) oder im Wege des Disziplinarverfahrens (s. d.). 
Dienstgenuß s. Diensteinkommen. 
Dienstgeschirr s. Reisekosten. 
Dienstkleidung s. Abzeichen, Diensteinkommen I 1. 
Dienstländereien s. Diensteinkommen I 1. 
Dienstlisten. Zu Ausführung der Bestimmungen über Staats- 
dienerpensionen werden bei den Alinisterien Staatsdienerlisten als voll- 
ständige Aachweise über Diensteinkommen (s. d.) und Dienstzeit (s. d.) 
gehalten (VO. vom 7. Aärz 1835 S. 194 88 1—5). Zu gleichem 
Zwecke werden für Geistliche und Lehrer Stellenkataster (s. d.) gehalten. 
Die Geheimhaltung der auf dem BReskript vom 20. Juni 1810 be- 
ruhenden D. ist in Wegfall gekommen (VO. vom 3. Juli 1848 S. 145 
und vom 18. Aug. 1848 S. 171). Uber die D. bei den Gerichten s. 
Gesch. O. §§ 105—109. 
Dienstmanninstitute. Der ortspolizeilichen Regelung unterliegt 
der Gewerbebetrieb derjenigen, die auf Straßen und Plätzen ihre 
Dienste anbieten. Die Ortspolizeibehörden (Stadträte, Amtsh.) sind 
berechtigt, den von ihnen ermächtigten Instituten das ausschließliche 
Recht zu Führung besonderer Aamen, Abzeichen und Kleidung beizu- 
von der Mosel, Verwaltungerecht. 12
	        
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