178 Dienstort — Dienstwohnung
legen und Taxen (s. d.) für Dienstmänner aufzustellen. Bei Untersagung
des Gewerbebetriebes gelten dieselben Bestimmungen wie bei gewerb-
lichen Anlagen (s. Gewerbebehörden 1); die Amtsh. hat dabei den Be-
zirksausschuß zuzuziehen (GO. §§ 37, 40, 76, A#O. vom 28. Alärz
1892 S. 28 88 30, 34, Ges. vom 23. Juni 1868 S. 335 8 8).
Dienstort. Staatsdiener dürfen ihre Wohnung nur mit Ge-
nehmigung des Ministeriums außerhalb des Dienstorts nehmen (MC.
vom 24. März und 6. April 1903, SWB. 124). Uber GCemeinde-
mitgliedschaft und Gemeindeanlagenpflicht von Beamten am Dienstort
s. Gemeindemitgliedschaft 1 1, Gemeindeleistungen IV. Für die staat-
liche Besteuerung der Reichsbeamten ist der dienstliche Wohnsitz maß-
gebend (s. Doppelbesteuerung A 1 2).
Diensttelegramme s. Dienstdepeschen.
Dienstversetzung s. Versetzung.
Dienstvertrag s(. Arbeitsvertrag.
Dienstwohnung. 1. Gesetzlichen Anspruch auf D. haben nur
die Volksschullehrer (s. Lehrerwohnungen), während Anspruch auf
Wohnungsgeldzuschuß (s. d.) allen Reichsbeamten, Offizieren, Militär-
ärzten, Staatsdienern, Geistlichen und Lehrern, sowie den Professoren
und Beamten der Universität zusteht.
2. Anrechnung der D. Staatsdienern wird die D., soweit
sie nicht im Bestallungsdekret oder durch spätere BO. ausdrücklich zum
Diensteinkommen geschlagen worden ist, weder bei Berechnung des
letzteren noch der Pension angerechnet (Ges. vom 7. März 1835 S. 169
§ 10, Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 8§ 38). Den Geistlichen wird
sie bei Berechnung der Pension mit gesetzlich bestimmten Sätzen
(Ges. vom 3. M#a#i 1892 S. 132 8§ 2), bei den Alterszulagen und dem
gewährleisteten Stelleneinkommen dagegen nicht in Ansatz gebracht
(s. Pfarrstelleneinkommen I|). Volksschullehrern wird D. und Woh-
nungsgeldentschädigung bei Berechnung der Pension angerechnet
(s. Lehrerpension), bei Berechnung des Mindestgehalts dagegen nicht
(. Lehrergehalt). Der Wohnungsgeldzuschuß (s. d.) bleibt bei Berech-
nung der Pension und des Wartegelds überall außer Betracht, gilt
dagegen in allen anderen Beziehungen als Bestandteil des Dienst-
einkommens.
3. Besteuerung. Uber die Behandlung der D. bei der Ein-
kommensteuer s. Diensteinkommen I 1. Soweit öffentliche Gebäude
bisher von Gemeindeanlagen befreit waren, besteht die Befreiung
fort, auch wenn einzelne Teile zu anderen als öffentlichen Zwecken
oder D. benutzt werden, solange nur die Bestimmung des Gebäudes
zu öffentlichen Zwecken nicht gänzlich aufgehoben wird (RSt. § 33 1,
RNoLödO. § 271, MV0. vom 6. Juli 1875, SWB. 175). Von Quartier-
leistungen im Frieden sind nur D. in den für den öffentlichen
Unterricht bestimmten Gebäuden, Bibliotheken, Museen, Armen-, Waisen-,
Kranken-, Besserungs-, Aufbewahrungs= und Gefängnisanstalten, sowie