Dienstzeit — Diphtherieserum 179
in den Gebäuden milder Stiftungen befreit, allenthalben soweit diese
Gebäude bestimmungsgemäß unmittelbar benutzt werden (RGes. vom
25. Juni 1868 S. 523 8 48, 4,6, MVO. vom 21. Mai 1880 und
13. Nov. 1879, Fischer 1 25, 343, BO. vom 5. Aug. 1880, Kons. B. 80).
Eine Verpflichtung der von Gemeindeanlagen nicht befreiten Inhaber-
einquartierungsfreier D., zu den Gemeindeanlagen für Einquartierungs-
aufwand beizutragen, besteht nur dann, wenn auch die Inhaber nicht
einquartierungsfreier Wohnungen mit Maturalquartier verschont worden
sind (M BO. vom 10. Jan. 1881, SWB. 34, Fischer II 90).
4. Die Pflichten der Bewohner von D. regeln sich nach den
dafür erlassenen Vorschriften vom Jahre 1902 und in §§ 163, 164
der Gesch. O. Die Bestimmungen für Reichsbeamte enthält der Erlaß
vom 16. Febr. 1903 (Centr. B. 63). Staatsdiener dürfen ihre Wohnung
nur mit Genehmigung des Ministeriums außerhalb des Dienstorts
(s. d.) haben.
Dienstzeit. Bei der Pension von Staatedienern (s. d. II, III, VI
wird die D., wenn sie nicht im Bestallungsdekrete (s. d.) festgestellt ist, in der
Regel von der Verpflichtung als Staatsdiener berechnet. Die zwei ersten
Dienstjahre, in denen die Anstellung widerruflich war, sind in die D.
einzurechnen. Auch die Zeit einer vorausgegangenen praktischen Be-
schäftigung behufs Ausbildung für den Staatsdienst kann eingerechnet
werden (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 §8§ 43, 44). Den Reichs-,
Staats= und Kommunalbeamten bleibt ihr Dienstalter in der Zeit ihrer
Einberufung zum aktiven Militärdienst gewahrt. Die Zeit des aktiven
Dienstes wird ihnen und den Geistlichen und Lehrern zugerechnet (Res.
vom 6. Mlai 1880 S. 103 § 66, ABO. vom 15. Dez. 1888 S. 936
und, soweit hierdurch nicht erledigt, Ges. vom 5. April 1874 S. 22,
çMV. vom 23. Okt. 1874 und Erlaß vom 16. Mai 1871, Armee-
verordnungsblatt 113). Im übrigen s. Geistliche IX, Pfarrstellen l,
Lehrergehalte, Lehrerpensionen usw.
Dienstzeugnisse s. Gesinde.
Differen zgeschäfte s. Glücksspiel III.
Dilettantenvereine dürfen nicht zur Umgehung bestehender Be-
stimmungen führen, s. Schauspiel III.
Diözesanversammlung ist die alljährlich stattfindende BVersamm-
lung der Mlitglieder der Kirchenvorstände einer Ephorie zu gemeinsamer
Besprechung über die Tätigkeit der Kirchenvorstände, über die kirch-
lichen Verhältnisse der Ephorie und besonders wichtige kirchliche An-
gelegenheiten. Berufung und Leitung der Versammlung gebührt dem
Ephorus (KVO. 8 31). Aur die Mitglieder des Kirchenvorstandes
(L. d. IV) erhalten Entschädigung für die Reise. Der Erfolg der D. ist
dem Landeskonsistorium unter Beifügung des Protokolls anzuzeigen
(BO. vom 1. Nov. 1882, Kons. B. 291).
Diphtherieserum. Für Prüfung des D. ist eine Gebühr zu ent-
richten, die für 10 1 des 250 fachen Serums 400 M. beträgt und von
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