180 Diplomatischer Weg — Dismembrationsanbringen
da ab aufsteigend bei 1000 fachem Serum 1000 M. erreicht. Näheres
hierüber und über den Abgabepreis s. Bek. vom 29. Nov. 1900.
Diplomatischer Weg. Die Verwendung der Gesandten und
Konsuln kann nur auf Ermächtigung des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten erfolgen. In dringenden Fällen ist unmittelbarer
Verkehr mit ihnen gestattet, dem Alinisterium jedoch gleichzeitig An-
zeige zu erstatten (Bek. vom 11. Nov. 1854 S. 199, BO. vom 26. Sept.
1829 S. 163). Der unmittelbare Verkehr mit dem Ausland ist in der
Regel ausgeschlossen. Insbes. ist dies ausgesprochen für den Verkehr
mit Rußland, Frankreich und Belgien (VO. vom 12. Sept. 1835 S. 448,
26. Febr. 1852 S. 27, 13. Aug. 1828 S. 299, MWVO. vom 20. April
1895, Fischer XVI 219, 295), für die Verhandlungen bei Ubernahme
und Ausweisung (s. d. C10, sowie bei Aushändigung von Legitimations-
papieren (s. d.) an im Ausland aufhältliche Personen. Vorgeschrieben
dagegen ist der unmittelbare Verkehr im Verhältnis zur Schweiz (Zu-
satzprotokoll vom 21. Dez. 1881, Centr. B. 1882 S. 16, MVO. vom
24. Jan. 1882). Bei Aushändigung von Schriftstüchen, die auf d. W.
für Privatpersonen eingegangen sind, soll das Porto von diesen ein-
gezogen werden (MVO. vom 27. Vov. 1889, Fischer XI 82). Schrift-
stücke, zu deren Beförderung konsularische Vermittlung in Anspruch
genommen wird, sind den Konsuln offen zu übersenden (MGWVO. vom
20. Febr. 1901, Fischer XXII 340). Urkunden bedürfen zum Gebrauche
im Auslande der Beglaubigung (s. Beurkundung).
Diplomingenieur s. Akademische Würden.
Direkte Steuern. Als direkte Staatssteuern werden zurzeit
die Grundsteuer (s. Grundsteuern ll), die Einkommensteuer (s. d.), die
Ergänzungssteuer (s. d.) und die Steuer vom Gewerbebetrieb im Um-
herziehen (s. Gewerbesteuern II 3) erhoben (Ges. vom 3. Juli 1902 S. 278
Art. . BReicht der Ertrag dieser vier Steuern zur Deckung des durch
direkte Staatssteuern aufzubringenden Staatsbedarfs nicht aus, so wird
der Fehlbetrag lediglich durch Zuschläge zur Einkommensteuer auf-
gebracht (obiges Ges. Art. II). Der Urkundenstempel (s. d.), die Erb-
schaftssteuer (s. d.) sowie die Gruben= und Schurfsteuer (s. Bergbau II 3)
werden durch dieses Gesetz nicht berührt (Art. IV. Im übrigen
s. Staatsfinanzen, Offentliche Lasten. Die Gemeindeleistungen sind
mit wenigen Ausnahmen (s. Gemeindeleistungen XI, AXII) direkte Ab-
gaben.
Dismembration s. Grundstücksteilung.
Dismembrationsanbringen für Zweckhe der Grundstücksteilung
(s. d.) sind bei der Hypothekenbehörde nach dem mit VO. vom 12. Juli
1851 S. 289 vorgeschriebenen Formulare einzureichen. Dem D. ist bei
Flurstüchsgliederung eine Alenselblattkopie oder ein Grundriß beizu-
geben. Es ist für gehörige Berainung der Grenzen Sorge zu tragen
und daß dies geschehen, auf dem Aenselblatte mit den Worten „Ab-
rainung erfolgt“ zu bemerken. Die Messungen haben, wo das Flur-