Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

180 Diplomatischer Weg — Dismembrationsanbringen 
da ab aufsteigend bei 1000 fachem Serum 1000 M. erreicht. Näheres 
hierüber und über den Abgabepreis s. Bek. vom 29. Nov. 1900. 
Diplomatischer Weg. Die Verwendung der Gesandten und 
Konsuln kann nur auf Ermächtigung des Ministeriums der auswärtigen 
Angelegenheiten erfolgen. In dringenden Fällen ist unmittelbarer 
Verkehr mit ihnen gestattet, dem Alinisterium jedoch gleichzeitig An- 
zeige zu erstatten (Bek. vom 11. Nov. 1854 S. 199, BO. vom 26. Sept. 
1829 S. 163). Der unmittelbare Verkehr mit dem Ausland ist in der 
Regel ausgeschlossen. Insbes. ist dies ausgesprochen für den Verkehr 
mit Rußland, Frankreich und Belgien (VO. vom 12. Sept. 1835 S. 448, 
26. Febr. 1852 S. 27, 13. Aug. 1828 S. 299, MWVO. vom 20. April 
1895, Fischer XVI 219, 295), für die Verhandlungen bei Ubernahme 
und Ausweisung (s. d. C10, sowie bei Aushändigung von Legitimations- 
papieren (s. d.) an im Ausland aufhältliche Personen. Vorgeschrieben 
dagegen ist der unmittelbare Verkehr im Verhältnis zur Schweiz (Zu- 
satzprotokoll vom 21. Dez. 1881, Centr. B. 1882 S. 16, MVO. vom 
24. Jan. 1882). Bei Aushändigung von Schriftstüchen, die auf d. W. 
für Privatpersonen eingegangen sind, soll das Porto von diesen ein- 
gezogen werden (MVO. vom 27. Vov. 1889, Fischer XI 82). Schrift- 
stücke, zu deren Beförderung konsularische Vermittlung in Anspruch 
genommen wird, sind den Konsuln offen zu übersenden (MGWVO. vom 
20. Febr. 1901, Fischer XXII 340). Urkunden bedürfen zum Gebrauche 
im Auslande der Beglaubigung (s. Beurkundung). 
Diplomingenieur s. Akademische Würden. 
Direkte Steuern. Als direkte Staatssteuern werden zurzeit 
die Grundsteuer (s. Grundsteuern ll), die Einkommensteuer (s. d.), die 
Ergänzungssteuer (s. d.) und die Steuer vom Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen (s. Gewerbesteuern II 3) erhoben (Ges. vom 3. Juli 1902 S. 278 
Art. . BReicht der Ertrag dieser vier Steuern zur Deckung des durch 
direkte Staatssteuern aufzubringenden Staatsbedarfs nicht aus, so wird 
der Fehlbetrag lediglich durch Zuschläge zur Einkommensteuer auf- 
gebracht (obiges Ges. Art. II). Der Urkundenstempel (s. d.), die Erb- 
schaftssteuer (s. d.) sowie die Gruben= und Schurfsteuer (s. Bergbau II 3) 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt (Art. IV. Im übrigen 
s. Staatsfinanzen, Offentliche Lasten. Die Gemeindeleistungen sind 
mit wenigen Ausnahmen (s. Gemeindeleistungen XI, AXII) direkte Ab- 
gaben. 
Dismembration s. Grundstücksteilung. 
Dismembrationsanbringen für Zweckhe der Grundstücksteilung 
(s. d.) sind bei der Hypothekenbehörde nach dem mit VO. vom 12. Juli 
1851 S. 289 vorgeschriebenen Formulare einzureichen. Dem D. ist bei 
Flurstüchsgliederung eine Alenselblattkopie oder ein Grundriß beizu- 
geben. Es ist für gehörige Berainung der Grenzen Sorge zu tragen 
und daß dies geschehen, auf dem Aenselblatte mit den Worten „Ab- 
rainung erfolgt“ zu bemerken. Die Messungen haben, wo das Flur-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.