Aktiengesellschaften 11
II. Offentliches Recht. A. und Kommandit-A. bedürfen zur
Ausgabe von Inhaberpapieren (s. d.) der Genehmigung der Ministerien
des Innern und der Finanzen und können bei gesetzwidrigem, das
Gemeinwohl gefährdendem VBerhalten aufgelöst werden, wenn eine
Warnung der Kreish. ohne Erfolg bleibt (Ges. vom 15. Juni 1900
S. 269 8§ 32). Uber die Auflösung beschließt die Kreish.; gegen ihren
Beschluß ist die Anfechtungsklage nachgelassen; von der Auflösung hat
die Kreish. der Registerbehörde Mitteilung zu machen (A#O. vom
16. Juni 1900 S. 299 § 5, Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 88§ 74,
76 3). — Ausländische A. und Kommandit-A. bedürfen zu Zweig-
niederlassungen und zum Agenturbetrieb in Sachsen der Genehmigung
des Alinisteriums des Innern, Bergwerksgesellschaften außerdem des
Finanzministeriums (ABO. vom 10. NAov. 1899 S. 562 § 5). Die A.
sind Gemeindemitglieder (s. d. 1). Im übrigen s. Versicherungswesen l,
Hypothekenbanken.
III. Besteuerung. 1. Der staatlichen Einkommensteuer
unterliegen die A. nach Alaßgabe von § 4a des Ges. vom 24. Juli
1900 S. 562 (s. Juristische Personen III 1a und c). Es ist daher hier
auf alles das zu verweisen, was dort über Gewinnverteilung, Beginn
der Beitragspflicht, Aachschätzung, Besteuerung der in Liquidation be-
findlichen A., Besteuerung von Genußscheinen usw. gesagt ist. In der
Hand der Aktionäre werden die Dividenden als Renteneinkommen be-
steuert (s. Rentensteuern 1 1). Auch Dividenden aus Aktien, die bei
Umwandlung des eigenen Unternehmens in eine A. übernommen
werden, sind Renteneinkommen (Mitt. IV 111). Einzahlungen der
Aktionäre zur Sanierung des Unternehmens sind nicht abzugsfähig
(s. Einkommensteuer I.
2. Zur Ergänzungssteuer sind die A., abweichend von den
sonstigen juristischen Personen (s. d. III 2), gleichfalls heranzuziehen; das
Atienkapital ist abzugsfähig (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 8§8 3, 74,
Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 8§8§ 16, 28). Auch in der Hand der
Aktionäre unterliegen die Aktien und Anteilscheine der Ergänzungssteuer
(Ges. § 17 3a). Ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen ist dagegen den
Aktionären nicht zuzurechnen (Ges. § 15 2c, Instr. § 21 3).
3. Doppelbesteuerung. Im Verhältnis zu anderen Staaten
wird das Einkommen der A. als gewerbliches Einkommen behandelt;
Voraussetzung der hierländischen Besteuerung ist daher hierländischer
Gewerbebetrieb. Präzipualbesteuerung bedarf besondrer Begründung.
Das Dividendeneinkommen der Aktionäre ist nicht gewerbliches Ein-
kommen, daher nur vom Staate des Wohnsitzes zu besteuern (s. Doppel-
besteuerung A l 1 und 3, A ll 1, insbes. ABO. vom 2. Febr. 1871
S. 15 § 5 2). Für die Ergänzungssteuer gelten die vorstehenden
Bestimmungen analog; das Anlage= und Betriebskapital des aus-
wärtigen Gewerbebetriebs bleibt bei der hierländischen Besteuerung
außer Betracht (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 §8 34, 6).