Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Aktiengesellschaften 11 
II. Offentliches Recht. A. und Kommandit-A. bedürfen zur 
Ausgabe von Inhaberpapieren (s. d.) der Genehmigung der Ministerien 
des Innern und der Finanzen und können bei gesetzwidrigem, das 
Gemeinwohl gefährdendem VBerhalten aufgelöst werden, wenn eine 
Warnung der Kreish. ohne Erfolg bleibt (Ges. vom 15. Juni 1900 
S. 269 8§ 32). Uber die Auflösung beschließt die Kreish.; gegen ihren 
Beschluß ist die Anfechtungsklage nachgelassen; von der Auflösung hat 
die Kreish. der Registerbehörde Mitteilung zu machen (A#O. vom 
16. Juni 1900 S. 299 § 5, Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 88§ 74, 
76 3). — Ausländische A. und Kommandit-A. bedürfen zu Zweig- 
niederlassungen und zum Agenturbetrieb in Sachsen der Genehmigung 
des Alinisteriums des Innern, Bergwerksgesellschaften außerdem des 
Finanzministeriums (ABO. vom 10. NAov. 1899 S. 562 § 5). Die A. 
sind Gemeindemitglieder (s. d. 1). Im übrigen s. Versicherungswesen l, 
Hypothekenbanken. 
III. Besteuerung. 1. Der staatlichen Einkommensteuer 
unterliegen die A. nach Alaßgabe von § 4a des Ges. vom 24. Juli 
1900 S. 562 (s. Juristische Personen III 1a und c). Es ist daher hier 
auf alles das zu verweisen, was dort über Gewinnverteilung, Beginn 
der Beitragspflicht, Aachschätzung, Besteuerung der in Liquidation be- 
findlichen A., Besteuerung von Genußscheinen usw. gesagt ist. In der 
Hand der Aktionäre werden die Dividenden als Renteneinkommen be- 
steuert (s. Rentensteuern 1 1). Auch Dividenden aus Aktien, die bei 
Umwandlung des eigenen Unternehmens in eine A. übernommen 
werden, sind Renteneinkommen (Mitt. IV 111). Einzahlungen der 
Aktionäre zur Sanierung des Unternehmens sind nicht abzugsfähig 
(s. Einkommensteuer I. 
2. Zur Ergänzungssteuer sind die A., abweichend von den 
sonstigen juristischen Personen (s. d. III 2), gleichfalls heranzuziehen; das 
Atienkapital ist abzugsfähig (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 8§8 3, 74, 
Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 8§8§ 16, 28). Auch in der Hand der 
Aktionäre unterliegen die Aktien und Anteilscheine der Ergänzungssteuer 
(Ges. § 17 3a). Ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen ist dagegen den 
Aktionären nicht zuzurechnen (Ges. § 15 2c, Instr. § 21 3). 
3. Doppelbesteuerung. Im Verhältnis zu anderen Staaten 
wird das Einkommen der A. als gewerbliches Einkommen behandelt; 
Voraussetzung der hierländischen Besteuerung ist daher hierländischer 
Gewerbebetrieb. Präzipualbesteuerung bedarf besondrer Begründung. 
Das Dividendeneinkommen der Aktionäre ist nicht gewerbliches Ein- 
kommen, daher nur vom Staate des Wohnsitzes zu besteuern (s. Doppel- 
besteuerung A l 1 und 3, A ll 1, insbes. ABO. vom 2. Febr. 1871 
S. 15 § 5 2). Für die Ergänzungssteuer gelten die vorstehenden 
Bestimmungen analog; das Anlage= und Betriebskapital des aus- 
wärtigen Gewerbebetriebs bleibt bei der hierländischen Besteuerung 
außer Betracht (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 §8 34, 6).
	        
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