Disziplinargewalt 183
Die Dienstentlassung muß verfügt werden bei Aberkennung der bürger-
lichen Ehrenrechte (s. d.), sie kann verfügt werden wegen Verurteilung
zu Gefängnis von mehr als 1 und nicht über 4 Monaten oder zu
Festungshaft über 1 Monat wegen fleischlicher Vergehen, wegen vor-
sätzlicher Verletzung der von Religionslehrern übernommenen Verpflich-
tungen, wegen unsittlichen oder unwürdigen Betragens, endlich in-
folge vergeblichen Besserungsverfahrens nach Erteilung des 2. Vorhalts.
Die Dienstentlassung hat Verlust des Gehalts und Pensionsanspruches
zur Folge, spätere Wiederanstellung ist zulässig (Schulges. § 23 2, 3
Abs. 8, 10, AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 §8 49, 50 ). Von
Dienstentsetzung, Dienstentlassung und Erteilung des 2. Vorhalts hat
der Bezirksschulinspektor die übrigen Bezirksschulinspektoren zu benach-
richtigen (Instr. vom 6. Nov. 1874 §. 2). Die Ansetzung von Gebühren
bei Verurteilung ist zulässig und erfolgt nach der Gebührenordnung
vom 24. Sept. 1874, insbes. nach Ziff. 15 (MWVO. vom 26. Juli 1881,
Fischer IV 274). In Disziplinaruntersuchungen gegen Kirchschullehrer
hat Vernehmen mit der Kirchenbehörde einzutreten, wenn es sich nicht
lediglich um Verletzung von Schulbestimmungen handelt (Schulges.
§ 35 Schlußsatz, MWVO. vom 10. Juni 1884, Fischer V 364); s. auch
Ortsschulaufsicht.
5. Weitere Disziplinarbestimmungen sind ergangen für evang.=
luth. Geistliche (s. d. I), für kath. Geistliche (s. d.), Mitglieder des
Kirchenvorstands (s. d.) und Schulvorstands (s. d. III), Rechtsanwälte
(RRechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 S. 177 §§ 62—97), Arzte
(s. d. 1), Militärpersonen (s. Militärgerichtsbarkeit), Untergebrachte der
Strafanstalten (s. d.), Korrektionsanstalten (s. d.) und Armenhäuser (s. d.),
desgl. über Rirchenzucht (s. d.) und Schulzucht (s. d.). Den Dienst= und
Anstellungsbehörden ist von Einleitung und Ausgang gerichtlicher
Untersuchungen gegen öffentlich Angestellte Nachricht zu geben (Gesch.O.
8 680).
II. Disziplinargerichte. Zur Entscheidung über die im Dis—
ziplinarverfahren zu verfügende Entlassung von Staatsdienern,
Lehrern höherer Unterrichtsanstalten und städtischen Beamten
bestehen als Disziplinargericht erster Instanz die Disziplinarkammer,
als zweite Instanz der Disziplinarhof, die beide ihren Sitz in Dresden
haben und nach den allgemeinen strafprozessualen Vorschriften ent-
scheiden. Die Disziplinarkammer besteht aus 5, der Disziplinarhof
aus 7 vom Rönig ernannten Mitgliedern, unter denen der Vorsitzende
und ersterenfalls mindestens 2, letzterenfalls mindestens 3 Mitglieder
ein richterliches Amt bekleiden oder bekleidet haben müssen. Bei Ent-
scheidungen über Dienstentlassung städtischer Beamter werden die Dis-
ziplinargerichte durch 2 vom König ernannte im städtischen Dienste
befindliche oder gewesene Beamte verstärkt. Für die Disziplinarkammer
wird ein Untersuchungsrichter, für beide Behörden ein Beamter als
Staatsanwalt (bei dem Disziplinarhofe der Generalstaatsanwalt) bestellt