Domänen — Doppelbesteuerung 185
Domänen sind Staatsgut (s. d.). Die Gegenleistung für die
der Staatskasse überwiesenen Domänennutzungen bildet die Zivilliste
(s. d.). Dem Rönig bleibt jedoch unbenommen, eine oder die andere
D. gegen Abzug einer entsprechenden Summe von der Zivilliste auf
Lebenszeit zur eigenen Verwaltung und Benutzung zu übernehmen
(Vu. 88 16, 17, 22). Die Kammergüter haben die Eigenschaft selb-
ständiger Gutsbezirke (s. d.), ihre Bertreter treten bei den Wahlen zur
Bezirksversammlung dem Wahlverbande der Höchstbesteuerten (s. d.) bei.
Zu Bezirkssteuern (s. Bezirksverbände II, III) werden sie gleichfalls
herangezogen (RLöO. 8 82e, Ges. vom 21. April 1873 S. 284 88§ 6,
20 1 2). Ihre Verwaltung ist dem Finanzministerium unterstellt (V.
vom 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 4 Bu1). Wegebauexekution (s. Straßen-
bau B VD wird gegen die Pächter unmittelbar verfügt.
Domstift St. Petri s. Stifter.
Doppelbesteuerung. A. In bezug auf die staatliche Ein-
kommensteuer ist das Verhältnis
I. zu den übrigen Bundesstaaten geregelt durch RGes. vom
13. Mai 1870 S. 119, AVO. vom 2. Febr. 1871 S. 15 und Ges. vom
24. Juli 1900 S. 562 §8 2, 5. Das MBes. behandelt 1. die Steuer
von Grundbesitz und Gewerbe, 2. von Gehalt und Pension, 3. das
sonstige Einkommen.
1. Grundbesitz und Gewerbe. Grundbesitz ist nur da, wo
er liegt, Gewerbe nur wo es betrieben wird, zu besteuern (BRes. § 3,
Landesges. § 2 1b, 2b, 5 Abs. 1). Das letztere gilt auch für juristische
Personen (Landesges. § 4 3, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 8 17 5)
für Eisenbahnunternehmungen jedoch nur, soweit nicht vertragsmäßige
Regelung vorliegt (Landesges. § 4 0. Schuldzinsen für nichtsächsisches
Einkommen kommen hier nicht in Abzug (s. Zinsen III, insbes. Landesges.
§ 15:). Zum gewerblichen Einkommen im vorstehenden Sinne gehört
nicht und ist daher nur vom Staate des Wohnsitzes zu besteuern das
Einkommen von gewerblichen Arbeitern und Dienstboten (AB. 8 32),
das Dividendeneinkommen in der Hand der Aktionäre (ABO. 8 52),
das Einkommen der stillen Gesellschafter (s. d.) und der Mitglieder der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (s. Genossenschaften 3). Beträgt
das Einkommen auswärts Wohnender aus sächsischem Grundbesitz und
Gewerbe nicht über 400 Ml., so ist es nach dem untersten Steuersatz
zu besteuern (Landesges. § 6 8). Die Praxis der Arzte (s. d. UI) wird
nach Vereinbarung zwischen Preußen und Sachsen von dem Staate
besteuert, in dem sie ihren Mittelpunkt hat. — Entscheidungen: Der
Anspruch auf einen Vorabzug (Präzipualquote) ist unter besonders zu
begründenden tatsächlichen Verhältnissen zulässig, insbes. wenn das
Unternehmen in dem Staate, der den Vorabzug fordert, seinen wirt-
schaftlichen Schwerpunkt hat. Der Ort, wo die Generalversammlung
abgehalten wird und die Mitglieder des Aufsichtsrats wohnen, ist dafür
nicht entscheidend (O. 10. April 1902 II 8 66, Jahrb. II 135, Reger XXIII