Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Domänen — Doppelbesteuerung 185 
Domänen sind Staatsgut (s. d.). Die Gegenleistung für die 
der Staatskasse überwiesenen Domänennutzungen bildet die Zivilliste 
(s. d.). Dem Rönig bleibt jedoch unbenommen, eine oder die andere 
D. gegen Abzug einer entsprechenden Summe von der Zivilliste auf 
Lebenszeit zur eigenen Verwaltung und Benutzung zu übernehmen 
(Vu. 88 16, 17, 22). Die Kammergüter haben die Eigenschaft selb- 
ständiger Gutsbezirke (s. d.), ihre Bertreter treten bei den Wahlen zur 
Bezirksversammlung dem Wahlverbande der Höchstbesteuerten (s. d.) bei. 
Zu Bezirkssteuern (s. Bezirksverbände II, III) werden sie gleichfalls 
herangezogen (RLöO. 8 82e, Ges. vom 21. April 1873 S. 284 88§ 6, 
20 1 2). Ihre Verwaltung ist dem Finanzministerium unterstellt (V. 
vom 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 4 Bu1). Wegebauexekution (s. Straßen- 
bau B VD wird gegen die Pächter unmittelbar verfügt. 
Domstift St. Petri s. Stifter. 
Doppelbesteuerung. A. In bezug auf die staatliche Ein- 
kommensteuer ist das Verhältnis 
I. zu den übrigen Bundesstaaten geregelt durch RGes. vom 
13. Mai 1870 S. 119, AVO. vom 2. Febr. 1871 S. 15 und Ges. vom 
24. Juli 1900 S. 562 §8 2, 5. Das MBes. behandelt 1. die Steuer 
von Grundbesitz und Gewerbe, 2. von Gehalt und Pension, 3. das 
sonstige Einkommen. 
1. Grundbesitz und Gewerbe. Grundbesitz ist nur da, wo 
er liegt, Gewerbe nur wo es betrieben wird, zu besteuern (BRes. § 3, 
Landesges. § 2 1b, 2b, 5 Abs. 1). Das letztere gilt auch für juristische 
Personen (Landesges. § 4 3, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 8 17 5) 
für Eisenbahnunternehmungen jedoch nur, soweit nicht vertragsmäßige 
Regelung vorliegt (Landesges. § 4 0. Schuldzinsen für nichtsächsisches 
Einkommen kommen hier nicht in Abzug (s. Zinsen III, insbes. Landesges. 
§ 15:). Zum gewerblichen Einkommen im vorstehenden Sinne gehört 
nicht und ist daher nur vom Staate des Wohnsitzes zu besteuern das 
Einkommen von gewerblichen Arbeitern und Dienstboten (AB. 8 32), 
das Dividendeneinkommen in der Hand der Aktionäre (ABO. 8 52), 
das Einkommen der stillen Gesellschafter (s. d.) und der Mitglieder der 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (s. Genossenschaften 3). Beträgt 
das Einkommen auswärts Wohnender aus sächsischem Grundbesitz und 
Gewerbe nicht über 400 Ml., so ist es nach dem untersten Steuersatz 
zu besteuern (Landesges. § 6 8). Die Praxis der Arzte (s. d. UI) wird 
nach Vereinbarung zwischen Preußen und Sachsen von dem Staate 
besteuert, in dem sie ihren Mittelpunkt hat. — Entscheidungen: Der 
Anspruch auf einen Vorabzug (Präzipualquote) ist unter besonders zu 
begründenden tatsächlichen Verhältnissen zulässig, insbes. wenn das 
Unternehmen in dem Staate, der den Vorabzug fordert, seinen wirt- 
schaftlichen Schwerpunkt hat. Der Ort, wo die Generalversammlung 
abgehalten wird und die Mitglieder des Aufsichtsrats wohnen, ist dafür 
nicht entscheidend (O. 10. April 1902 II 8 66, Jahrb. II 135, Reger XXIII
	        
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