Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

186 Doppelbesteuerung 
315, Jur.-Ztg. VII 396). Eine sächsische Hypothekenbank, die auch nicht- 
sächsische Grundstüche beleiht, ist nur hier steuerpflichtig, wenn ihr aus- 
wärtiger Vertreter nicht ihr Handlungsgehilfe oder sonst Angestellter ist 
(s. Hypothekenbanken, insbes. OV. 22. Mai 1901 II 8 252, 8. Juli 
1901 II S 93 und 26. Jan. 1903 I S 6, Jahrb. 1 167). Ein „Lokal“ 
im Sinne von GO. 8 422 kann auch ein Stall sein (O#. 19. Jan. 
1903 II. S8 267). § 3 des Bes. trifft nur das im eigenen Namen, 
auf eigene Rechnung und mit eigener Aiederlassung betriebene Gewerbe, 
nicht die Bezüge der Angestellten und Gehilfen (Mitt. IV 503, V 365). 
Die sonstigen Entscheidungen des Finanzministeriums betreffen die 
Besteuerung sächsischer Filialen auswärtiger Stammhäuser, die in 
Sachsen fabrizieren (Mitt. I 901), sächsische Aiederlassungen, die für 
auswärtige Miederlassungen hier Waren einkaufen (Mitt. IV 48) oder 
verkaufen (Mitt. IV 250), auswärts wohnende Kommanditisten säch- 
sischer Firmen (Mitt. V 367), auswärtige Gewerbetreibende, die in 
Sachsen Waren anfertigen oder vertreiben lassen (Mitt. IV 50), sächsische 
Gewerbetreibende, die in Sachsen fabrizieren und auswärts verkaufen 
(Mitt. V 316) oder in auswärtigen Zweiggeschäften fabrizieren und 
verkaufen (Mitt. III 130), in Sachsen domizilierende Versicherungs- 
aktiengesellschaften (Mitt. 1 47), nichtsächsische Versicherungsgesellschaften 
(Witt. 1 53, 55, III 135), Reingewinn sächsischer Aktiengesellschaften 
aus nichtsächsischem Grundbesitz (Mitt. IV 16) und sächsische Gastspiele 
auswärtiger Schauspieler (Mitt. III 393).“ 
Gewerbliche Niederlassung fordert auch das Reichsger. (Entsch. in Civil- 
sachen XXXIX 138). Der Bundesstaat des Wohnsitzes darf gewerbliches oder 
Grundbesitzeinkommen aus einem andern Staat selbst dann nicht besteuern, 
wenn dieser von seinem Besteuerungsrechte keinen Gebrauch macht (Reichsger. 
20. Dez. 1901, Reger XXII 407). Ob aus dem Gewerbebetrieb ein steuerpflichtiges 
Einkommen erwächst, richtet sich nach den Landesgesetzen (Bad. BGH. 19. Aov. 
1901, Reger XXII 408). Entsch. des Preuß. O# über die Besteueruug der 
Versicherungsgesellschaften s. in den Entsch. V 360, VI 240, VII 349, VIII 154. 
2. Gehalt, Pension und Wartegeld sind nur in dem Staate 
zu besteuern, der die Zahlung leistet. Reichsbeamte und Miilitär= 
personen sind an ihrem dienstlichen Wohnsitze wegen ihres ganzen, 
nicht aus Grundbesitz oder Gewerbe herrührenden Einkommens steuer- 
pflichtig; dagegen ist das Diensteinkommen der Staatsbeamten, die 
ihren dienstlichen Wohnsitz in einem andern Bundesstaate haben, der 
Besteuerung im Lande des dienstlichen Wohnsitzes entzogen (Bes. 
§8 2 8, 4, Landesges. §8 2 1b, 25b, 51, ABVO. 88 41, 6). Haben die 
letzteren hier noch einen Wohnsitz, so sind sie auch mit ihrem übrigen 
nicht aus auswärtigem Grundbesitz und Gewerbe herrührenden Ein- 
kommen hier steuerpflichtig. Die Fiktion, daß die Gesandten den 
Wohnsitz in ihrem Heimatstaate beibehalten, gilt jedoch nicht mehr 
(OB. 4. Jan. 1902 II S 276, Jahrb. 1 367, Mitt. I 3). Pensionen 
und Wartegelder deutscher Militärpersonen unterliegen der Befreiung 
in § 51 des Landesges. nicht (Mitt. I 405). Das Einkommen der
	        
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