Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

12 Akzeß — Allerheiligen 
4. Gemeindeleistungen. Die A. unterliegen der allgemeinen 
Beitragspflicht. Die Bestimmung, daß sie nach einem bestimmten Teile 
ihres Aktienkapitals heranzuziehen sind, ist zulässig; ebenso die Be- 
stimmung, daß die A. die Tantiemen ihrer Aussichtsratsmitglieder zu 
versteuern haben. Der Ermittlung des Einkommens von Hauwpt- 
und Zweigniederlassungen ist das Ergebnis des Gesamtbetriebs zu 
grunde zu legen. Als Maßstab der Verteilung kann auch der Um- 
satz benutzt werden. Aäheres s. Gemeindeleistungen, insbes. I, Il, 
VI, VIID. 
5. Sonstiges. Das Emissionsagio (s. d.) ist weder zur staat— 
lichen noch zur kommunalen Einkommensteuer heranzuziehen. Im 
übrigen s. Bersicherungswesen III. Hypothekenbanken. 
Akzeß s. Vorbereitungsdienst. 
Akzidentien s. Kirchliche Gebühren, Diensteinkommen. 
Albertsberg. Aäheres über diese Anstalt gibt SWB. Jahrg. 
1897 S. 279, Jahrg. 1902 S. 226. 
Albertsstadt. Die unter diesem Namen vereinigten Militär- 
anstalten bilden einen selbständigen Gutsbezirk und Ortsarmenverband; 
die Angelegenheiten des letzteren verwaltet der Stadtrat zu Dresden 
(Bek. vom 13. Juni 1883 S. 49). 
Albrechtsorden. Der Orden ist begründet durch Statut vom 
31. Dez. 1850 (GBl. 1851 S. 48) und wird nach § 2 desselben erteilt 
für im Staatsdienste geleistete nützliche Dienste, für Auszeichnung durch 
bürgerliche Tugend, Wissenschaft und Kunst, oder sonstige Auszeichnung. 
Sämtliche Klassen des Ordens werden auch für im Felde erworbene 
Verdienste und als militärische Auszeichnung mit Kriegsdekoration 
(„mit Schwertern") erteilt (Nachtrag vom 29. Okt. 1866 S. 238, vom 
9. Okt. 1870 S. 404 und vom 31. Jan. 1876 S. 180 § 8). Der Orden 
zerfällt in 8 Klassen, nämlich Großkreuz, Komtur 1. und 2. Klasse 
(Statut 8 3, mit Nachtrag vom 30. April 1883 S. 34 und vom 21. April 
1893 S. 127), Offizierskreuz (Nachtrag vom 11. Juni 1890 S. 85), 
Ritterkreuz mit der goldnen Krone (Nachtrag vom 26. Juli 1901 
S. 104), Ritterkreuz 1. und 2. Klasse (êAachtrag vom 31. Jan. 1876 
S. 180 §8 1—5) und Albrechtskreuz (Nachtrag vom 31. Jan. 1876 
§§ 6—10). Letzteres ist an die Stelle der durch Aachtrag vom 20. Mlärz 
1861 S. 55 begründeten goldenen Medaille getreten. An die Stelle 
der ebenfalls durch Aachtrag vom 20. März 1861 begründeten silbernen 
Medaille ist das Allgemeine Ehrenzeichen (s. d.) getreten. Im übrigen 
s. Orden. 
Albuminpapierfabriken sind als gewerbliche Anlagen ((. d. ) 
genehmigungspflichtig. 
Alimentationspflicht s. Unterhaltspflicht. 
Alkalichromate. Arbeiterschutzbestimmungen für Fabriken von 
A. gibt RBek. vom 2. Febr. 1897 S. 11. 
Allerheiligen s. Schulferien, Sonntagsruhe 13.
	        
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