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sichtigten Eheschlietzung die die Polizeiaufsicht führende Behörde behufs
Berichterstattung an das Ministerium zu benachrichtigen (3KB. 1868
S. 39). — Dagegen bleiben die Bestimmungen, welche die Eheschließung
der Ausländer, der Militärpersonen und der Landesbeamten
von einer Erlaubnis abhängig machen, aufrecht erhalten (BG#B. 8.1315,
Roes. vom 6. Febr. 1875 S. 23 § 38). Hiernach darf der Standes-
beamte die Eheschließung
1. eines Ausländers oder einer Ausländerin nur vor-
nehmen, nachdem ihm ein Zeugnis seiner Aussichtsbehörde über die
Unbedenklichkeit der Eheschließung vorgelegt worden ist. Das Zeugnis
ist nur auszustellen, wenn der Ausländer (die Ausländerin) durch eine
Bescheinigung seiner zuständigen Behörde nachweist, daß der Aus-
stellung nach dem öffentlichen und bürgerlichen Rechte seines Staats
kein bekanntes Hindernis entgegensteht. Ist durch Staatsvertrag oder
ministerielle Erklärung festgestellt, daß die Eheschließung im öffent-
lichen Rechte des auswärtigen Staats einer Beschränkung nicht unter-
liegt, so genügt die Bescheinigung, daß kein bürgerlich rechtliches
Hindernis entgegensteht. Die Echtheit der Bescheinigung muß, soweit
nichts anderes bestimmt ist, von der höheren Behörde des ausländischen
Staats bestätigt sein. Uber Zweifel entscheidet die Kreish.; das
M-inisterium des Innern kann die Beibringung der Bescheinigung
erlassen (BO. vom 12. Juli 1899 S. 159 § 7, MW. vom 6. Okt.
1899, SWB. 267 Pkt. 11, MVO. vom 1. Juni 1900, SWB. 143
Pkt. 4, MV0O. vom 30. Dez. 1875, Fischer XIV 139). Staatsverträge
dieser Art sind abgeschlossen mit Osterreich für sämtliche Kronländer
mit Ausnahme von Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Krain (Bek. vom
20. April 1869 S. 144, Ubereinkommen vom 21. Jan. 1879 S. 178
Pkt. 2, MV. vom 10. Mai 1879, Fischer XIV 144). Das hiernach
für alle Kronländer erforderliche Zeugnis über die persönliche Fähig-
keit zur Eheschließung wird von der Bezirkshauptmannschaft, das nur
für obige Kronländer erforderliche Zeugnis über den politischen Ehe-
konsens für Tirol und Vorarlberg ebenfalls durch die Bezirkshaupt-
mannschaft ausgestellt, für Salzburg und Krain dagegen nur von
ihr bestätigt (MVO. vom 27. und 28. Okt. 1880, Fischer II 28). Für
Ungarn mit Ausnahme von Kroatien und Slavonien (MWVO. vom
14. Mai 1899, Fischer X 254) darf nur der Justizminister das Zeugnis
ausstellen; heiraten sächs. Staatsangehörige in Ungarn, so ist das
Zeugnis von der sächs. Behörde (Amtsh., Stadtrat) auszustellen (M.
vom 25. Jan. 1896, Fischer XVII 162). Weitere Verträge dieser Art
sind abgeschlossen mit der Schweiz (Vertrag vom 4. Juni 1886, Centr. B.
232, Bek. vom 2. Sept. 1886 S. 159 und MV0O. vom 2. Sept. 1886,
Fischer X 120), mit den Aiederlanden (Bek. vom 28. Dez. 1871 S. 359),
mit Schweden und Norwegen (Bek. vom 14. April 1874 S. 43), mit
Dänemark (MV0. vom 6. März 1902, Fischer XXIV 168), mit Italien
(Bek. vom 9. Aug. 1875 S. 315) und mit Belgien (Bek. vom 12. Nov.