Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

194 Ehekonsens 
sichtigten Eheschlietzung die die Polizeiaufsicht führende Behörde behufs 
Berichterstattung an das Ministerium zu benachrichtigen (3KB. 1868 
S. 39). — Dagegen bleiben die Bestimmungen, welche die Eheschließung 
der Ausländer, der Militärpersonen und der Landesbeamten 
von einer Erlaubnis abhängig machen, aufrecht erhalten (BG#B. 8.1315, 
Roes. vom 6. Febr. 1875 S. 23 § 38). Hiernach darf der Standes- 
beamte die Eheschließung 
1. eines Ausländers oder einer Ausländerin nur vor- 
nehmen, nachdem ihm ein Zeugnis seiner Aussichtsbehörde über die 
Unbedenklichkeit der Eheschließung vorgelegt worden ist. Das Zeugnis 
ist nur auszustellen, wenn der Ausländer (die Ausländerin) durch eine 
Bescheinigung seiner zuständigen Behörde nachweist, daß der Aus- 
stellung nach dem öffentlichen und bürgerlichen Rechte seines Staats 
kein bekanntes Hindernis entgegensteht. Ist durch Staatsvertrag oder 
ministerielle Erklärung festgestellt, daß die Eheschließung im öffent- 
lichen Rechte des auswärtigen Staats einer Beschränkung nicht unter- 
liegt, so genügt die Bescheinigung, daß kein bürgerlich rechtliches 
Hindernis entgegensteht. Die Echtheit der Bescheinigung muß, soweit 
nichts anderes bestimmt ist, von der höheren Behörde des ausländischen 
Staats bestätigt sein. Uber Zweifel entscheidet die Kreish.; das 
M-inisterium des Innern kann die Beibringung der Bescheinigung 
erlassen (BO. vom 12. Juli 1899 S. 159 § 7, MW. vom 6. Okt. 
1899, SWB. 267 Pkt. 11, MVO. vom 1. Juni 1900, SWB. 143 
Pkt. 4, MV0O. vom 30. Dez. 1875, Fischer XIV 139). Staatsverträge 
dieser Art sind abgeschlossen mit Osterreich für sämtliche Kronländer 
mit Ausnahme von Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Krain (Bek. vom 
20. April 1869 S. 144, Ubereinkommen vom 21. Jan. 1879 S. 178 
Pkt. 2, MV. vom 10. Mai 1879, Fischer XIV 144). Das hiernach 
für alle Kronländer erforderliche Zeugnis über die persönliche Fähig- 
keit zur Eheschließung wird von der Bezirkshauptmannschaft, das nur 
für obige Kronländer erforderliche Zeugnis über den politischen Ehe- 
konsens für Tirol und Vorarlberg ebenfalls durch die Bezirkshaupt- 
mannschaft ausgestellt, für Salzburg und Krain dagegen nur von 
ihr bestätigt (MVO. vom 27. und 28. Okt. 1880, Fischer II 28). Für 
Ungarn mit Ausnahme von Kroatien und Slavonien (MWVO. vom 
14. Mai 1899, Fischer X 254) darf nur der Justizminister das Zeugnis 
ausstellen; heiraten sächs. Staatsangehörige in Ungarn, so ist das 
Zeugnis von der sächs. Behörde (Amtsh., Stadtrat) auszustellen (M. 
vom 25. Jan. 1896, Fischer XVII 162). Weitere Verträge dieser Art 
sind abgeschlossen mit der Schweiz (Vertrag vom 4. Juni 1886, Centr. B. 
232, Bek. vom 2. Sept. 1886 S. 159 und MV0O. vom 2. Sept. 1886, 
Fischer X 120), mit den Aiederlanden (Bek. vom 28. Dez. 1871 S. 359), 
mit Schweden und Norwegen (Bek. vom 14. April 1874 S. 43), mit 
Dänemark (MV0. vom 6. März 1902, Fischer XXIV 168), mit Italien 
(Bek. vom 9. Aug. 1875 S. 315) und mit Belgien (Bek. vom 12. Nov.
	        
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