Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Eheliches Güterrecht — Ehelichkeit 195 
1875 S. 417). Für Belgier und Italiener wird das Zeugnis über 
die bürgerliche Eheschlietzungsfähigkeit von den dortigen Personen— 
standsbeamten ausgestellt (Bek. vom 22. Mai 1878, Centr. B. 284, 
MVDOD. vom 1. Juni 1900, SWB. 143 Pkt. 4. Auch russische und 
griechische Staatsangehörige können von der Beibringung des Zeug— 
nisses nicht entbunden werden, obgleich sie dazu wegen des Erforder- 
nisses kirchlicher Einsegnung nicht in der Lage sind (MVO. vom 
19. April 1890, Fischer XI 253), ähnlich bulgarische Angehörige (MVO. 
vom 24. Febr. 1892, Fischer XIV 146). Ebensowenig genügt türkischen 
Staatsangehörigen gegenüber ein bloßes Unbedenklichkeitszeugnis der 
hierländischen türkischen Konsuln (Fischer XVII 60). 
2. Angehörige der rechtsrheinischen Landesteile Bayerns 
haben das Zeugnis gleichfalls beizubringen. Es darf nur ausgestellt 
werden auf Grund eines Verehelichungszeugnisses der bayrischen Distrikts- 
behörde (Bezirksamt, Alagistrat), daß ein in Art. 32 des Bayr. Ges. 
vom 16. April 1868 begründetes Einspruchsrecht der Gemeinde nicht 
besteht. Im übrigen gelten auch in Bayern die Bestimmungen des 
Personenstandsgesetzes in vollem Umfang; insbes. hat das Aufgebot 
und die Prüfung der Zulässigkeit der Eheschließung durch den Standes- 
beamten zu erfolgen (MIV. vom H. Okt. 1899 Pkt. 11 und vom 25. Okt. 
1899, SWB. 267, 293). Ungültigkeit der Ehe hat ihre Eingehung ohne 
das Zeugnis nicht zur Folge. Die Ehefrau wird daher durch die Ehe mit 
einem bayrischen Staatsangehörigen Ausländerin im Sinne von §60 des 
Bes. über den Unterstützungswohnsitz (Fischer VIII 218, XIV 142). 
3. Sonstige Fälle des Ehekonsenses. Offiziere und Sanitäts- 
offiziere des stehenden Heeres, Offiziere z. D. und a. D., die sich im 
aktiven Dienst befinden, und ein Teil der oberen Militärbeamten be- 
dürfen zur Verehelichung der Genehmigung des Rönigs, untere Militär= 
beamte und Mannschaften des aktiven Dienststands der Genehmigung 
der Regiments= usw. Kommandeure (MMilitärges. vom 2. Mai 1874 
S. 45 §F 40, Dienstvorschriften vom 1. Jaon. 1903, SWB. 86). — Hilfs- 
lehrern (s. d.) ist die Berehelichung nur mit Genehmigung des Kultus- 
ministeriums gestattet. 
Eheliches Güterrecht. Das materielle Recht gibt BGB. 88 1363 
bis 1563, die Bestimmungen mit Bezug auf das Ausland BRes. vom 
18. Aug. 1896 S. 604 Art. 14—16, die Bestimmungen über das vom 
Amtsgericht zu führende Güterregister BGSB. 8§8 1558—1561, MBes. 
vom 20. Mai 1898 S. 771 8§§ 161, 162, Roes. vom 10. Mai 1897 
S. 437 Art. 4 und A#O. vom 8. MAov. 1899 S. 515 88 54—58, 
44—49. Die güterrechtlichen Ehestreitigkeiten betrifft CPO. 88 606 
bis 639; das Verhältnis im Konkurs RKonkhursordnung vom 20. Juni 
1898 S. 612 § 2; Ausführungsbestimmungen zu beiden Gesetzen gibt 
Ges. vom 20. Juni 1900 S. 322 § 18. Im übrigen s. Registerwesen. 
Ehelichkeit, Ehelichsprechung. Die einschlagenden Bestimmungen 
des BGB. sind §§ 1591—1600 (eheliche Abstammung), §8 1719 bis 
13°
	        
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