Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

196 Ehemündigkeit — Eichämter 
1722 (Legitimation durch nachfolgende Ehe), §§ 1723—1740 (Ehelich- 
sprechung durch Verfügung der Staatsgewalt). Dazu kommt Mes. 
vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 19—22 (Bestimmungen für das Aus- 
land) und Gesch. O. §§ 565, 566. Die staatliche Ehelichsprechung erfolgt 
durch das Justizministerium (VO. vom 7. Vov. 1831 S. 323 Pkt. 6 
Abs. 3 Nr. 7). S. auch Vaterschaftsanerkennung. 
Ehemündigkeit ist Voraussetzung der bürgerlichen Eheschließung 
und tritt ein beim männlichen Geschlechte mit vollendetem 21., beim 
weiblichen mit vollendetem 16. Jahre. Nachsichtserteilung für die Frau 
(s. Ehedispens) ist zulässig (BE#B. 8§§ 1303, 1322). 
Ehescheidung, Ehestreitigkeiten. Die prozessualen Bestimmungen 
gibt CPO. 88 606—639 (Eheprozeß) und Gesch. O. § 625. Das mate- 
rielle Recht ist enthalten im BGB. 88 1564—1587 und Aes. vom 
18. Aug. 1896 S. 604 Art. 17, 27 (Ehescheidung), BEB. 88 1323 
bis 1347 (Aichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe). Von der erfolgten 
E. ist sowohl der Standesbeamte als der Pfarrer des Wohnorts zu 
benachrichtigen (s. Heiratsregister). Die E. ist in der Anmerkungsspalte 
des Kirchenbuchs zu verlautbaren. Irrtümlich abgegebene Benachrich- 
tigungen sind an das zuständige Pfarramt abzugeben (VBO. vom 
6. Juni 1890, Kons. B. 69). Im übrigen s. Sühneversuche, Ehe- 
hindernisse. 
* Scheidung ist unzulässig, wenn nach dem Rechte des Staats, dem der 
Aann angehört, nur auf Trennung von Tisch und Bett erkannt werden kann 
(Reichsger. 13. Dez. 1900 und 30. April 1901, Reger XXI 313, XXII 84). 
Eheschließung s. Ehe. 
Eheschließungsbescheinigungen sind sowohl vom Standes- 
beamten (s. Heiratsregister) wie vom Geistlichen (s. Kirchenbücher II) 
auszustellen. 
Eheschließungsermächtigung wird vom Standesbeamten bei 
der Aufgebotsbescheinigung (s. d.), vom Geistlichen im Uberweisungs- 
schreiben (s. d.) ausgesprochen. 
Eheschließungszeugen s. Trauzeugen. 
Eheverbote s. Ehehindernisse. 
Ehrenbürgerrecht Kkann als Beweis besonderer Achtung und 
Dankbarkeit verliehen werden und verpflichtet an sich nicht zur Mit- 
leidenschaft an Gemeindeleistungen (RStO. 8 23). 
Ehrengerichte. An Stelle der RKönigl. Preuß. Vorschriften für 
Offiziere vom 2. Mai 1874 tritt in Sachsen nach Pkt. 27 der MW0. 
vom 19. März 1881 die BO. vom 10. Aug. 1874. Für Rechtsanwälte 
und Arzte (s. d. Ih bestehen Ehrengerichte als Disziplinargerichte (s. d. II). 
Ehrengerichtshof s. Arzte II. 
Ehrenrechtsverlust s. Bürgerliche Ehrenrechte. 
Ehrenzeichen s. Allgemeines Ehrenzeichen, Tragbares Ehrenzeichen, 
Orden. 
Eichämter s. Maß= und Gewichtswesen II.
	        
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