Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Eichwesen — Eid 197 
Eichwesen s. Maß= und Gewichtswesen. 
Eid, Eidesleistung. I. Allgemeines. In allen Fällen von E. 
vor öffentlichen Behörden, für die nicht die Reichsgesetze Bestimmung 
treffen, beginnt der Eid mit den Worten „Ich schwöre bei Gott dem 
Allmächtigen und Allwissenden“ und schließt mit den Worten „so wahr 
mir Gott helfe"“. Der Eid wird durch Nachsprechen oder Ablesen der 
die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel, bei Stummen mittels Ab- 
und Unterschreibens, event. mit Hilfe eines Dolmetschers geleistet. Bei 
Eidesformeln von größerem Umfange genügt die Vorlesung der Eides- 
norm und die Verweisung auf letztere in der Eidesformel. Bei Reli- 
gionsgesellschaften, denen das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungs- 
formeln an Stelle des Eides gestattet, wird ihr Gebrauch der E. gleich- 
geachtet. Vor der E. ist der Schwurpflichtige in angemessener Weise 
auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen, s. Ges. vom 20. Febr. 1879 
S. 51 §§ 1—3, 5, 6 sowie die weiteren Bestimmungen über Eides- 
ermahnung, Eidesfeierlichleit und Eidesnot in MVO. vom 8. Febr. 
1893, SwWB. 49, und Bek. vom 7. Dez. 1893, Kons. B. 51). Zur Eides- 
abnahme soll nur in den Fällen verschritten werden, wo Gesetze und 
Verordnungen dies ausdrücklich gestatten. Eine allgemeine Ermächti- 
gung der Behörden zu Eidesabnahmen besteht nicht (Schreiben des 
Justizministeriums vom 13. Sept. 1892, Fischer XVIII 219, s. Arbeiter- 
versicherung 1 9), doch sind die Gerichte verpflichtet, auf Antrag der 
Behörden der innern Verwaltung in gewissen Fällen Vereidungen 
vorzunehmen (s. Justiz und Verwaltung II, insbes. Gesch. O. § 415) und 
auf Antrag der Reklamationskommissionen in Sachen der Einkommen- 
und Ergänzungssteuer eidesstattliche Bersicherungen abzunehmen (Gesch.O. 
§ 417, s. Rechtsmittel II. Die weiteren Bestimmungen betreffen die 
eidliche VBerpflichtung (s. d.) und die Eidesabnahme durch Protokollanten 
(s. Beurkundung 12). 
II. Die Eidesleistung vor den Gerichten ist geregelt durch 
CPO. 88 292, 445—474 (Eideszuschiebung), §§ 475, 476 (richterlicher 
Eid), §8 478—484 (Verfahren bei der Eidesabnahme), § 294 (Ver- 
sicherung an Eidesstatt),“ §§ 391—393 (Vereidung von Zeugen), § 410 
(Vereidung von Sachverständigen). Diese Bestimmungen gelten, soweit 
sie den Eid der Zeugen und Sachverständigen und das Verfahren bei 
der E. betreffen, auch in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; über 
die Vereidung entscheidet hier das Ermessen des Gerichts; Versicherung 
an Eidesstatt ist zulässig (RGes. vom 20. Mai 1898 S. 771 § 15, 
Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 § 4h In Sachen der Erdbschafts- 
steuer (s. d.) erfolgt die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch 
die Kassenbeamten der Gerichte. 
vn 9 die auch schriftlich erfolgen kann (Reichsger. 12. Dez. 1901, Jur.-Ztg. 
III. In Verwaltungsstreitsachen ist Eideszuschiebung aus- 
geschlossen, richterlicher Eid dagegen zulässig. Für den Eid der Zeugen
	        
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