Einigungsämter — Einkommensteuer 199
Einigungsämter s. Gewerbegerichte J.
Einjährig-freiwilliger Dienst. Junge Leute von Bildung, die
sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen,
können sich ihren Truppenteil wählen und werden nach einjährigem
aktiven Dienst zur Reserve beurlaubt. Die Berechtigung dazu wird durch
Erteilung des Berechtigungsscheins anerkannt. Seine Erteilung erfolgt
durch Prüfungskommissionen, deren sich in Sachsen in jeder Kreish. eine
befindet. Dem Gesuche ist Geburtszeugnis, Unbescholtenheitszeugnis und
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Der Nachweis der
wissenschaftlichen Befähigung erfolgt durch Beibringung eines Schulzeug-
nisses oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission.
Die Lehranstalten, die gültige Schulzeugnisse ausstellen dürfen, werden
vom BReichskanzler anerkannt und klassifiziert Wehrordnung 1901 S. 191
§§ 88—94 nebst Prüfungsordnung S. 427). Die zur Ausstellung von
Schulzeugnissen berechtigten Anstalten veröffentlicht Centr. B. 1902 S. 169,
Abänderungen des Verzeichnisses der Prüfungskommissionen enthält
Centr. B. Jahrg. 1901 S. 190, 343, Jahrg. 1902 S. 111. Das Schema
zur Einwilligung und Verpflichtungserklärung des gesetzlichen Vertreters
bildet die Anlage zur Wehrordnung S. 379, die Gebrauchsanweisung
dazu gibt MVO. vom 19. April 1901 und 7. Dez. 1901 (SWB. 133,
Ill B. 84). Für die Zuständigkeit der Prüfungskommission ist der Ge-
stellungsort entscheidend (MIVBO. vom 28. April 1902, Fischer XXIV 333,
SWB. 225). Zum dritten Male soll die Zulassung zur Prüfung nur
ausnahmsweise erfolgen (MVVO. vom 16. Aug. 1902, SWB. 225, MV0O.
vom 8. Vov. 1902, Fischer XXVI 36). Für junge Leute, die als Extraner
die Reifeprüfung bei einer der in § 904 Abs. 2 bezeichneten Anstalten.
bestanden haben, ist das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung
nicht erforderlich (M.BO. vom 5. Febr. 1903, SWB. 51, Fischer XXVI
38). Das Verfahren betreffs der von den Truppenteilen als untauglich
abgewiesenen, zum e. f. D. Berechtigten regelt MWVO. vom 8. Nov. 1902
(Fischer XXVI 35). Weitere Vorschriften betreffen die Erlangung der
Berechtigung durch Lehramtsbewerber (MWVO. vom 31. Jan. 1903,
Fischer XXVI 37) und die Entlassung bez. Zurückstellung wegen zeitiger
Untauglichkeit (MV O. vom 10. Febr. 1903, Fischer XXVI 38).
Einkommensteuer. Die E. ist Staatssteuer und zugleich zulässige,
aber als ausschließliche Steuerart nicht erwünschte Form für die Auf-
bringung der Gemeindeleistungen (s. d. VI und VII), Kirchenanlagen (s. d.)
und Schulanlagen (s. d.). Als Staatssteuer gehört die E. zu den
direhten Steuern (s. d.). Durch das jedesmalige Finanzges. wird be-
stimmt, ob sie mit dem vollen gesetzlichem Betrage (Normalsteuer) oder
nur mit einem nach Zehnteln auszudrückenden Bruchteile erhoben
werden soll. Der Fehlbetrag des durch direkte Steuern auszubringenden
Teiles des Staatsbedarfs wird lediglich durch Zuschläge zur E. auf-
gebracht (Ges. vom 3. Juli 1902 S. 278 Art. I, II). Die E. ist neu
geregelt durch Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562, A#BO. vom 25. Juli