200 Einkommensteuer
1900 S. 589 und Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781. Anderungen,
zum Teil nur vorübergehender Natur, sind getroffen durch Ges. vom
6. Juni 1902 S. 140 § 3b, Ges. vom 1. Juli 1902 S. 257, BO. vom
6. Juni 1902 S. 142 und 4. Febr. 1903 S. 353. — Das Ges. vom 24. Juli
1900 behandelt in §§ 1, 15 den Begriff des Einkommens und die
zulässigen Abzüge (unten I sowie die Verbrauchsbesteuerung (s. d.), in
§8 2, 5 das Verhältnis zu anderen Staaten (s. Doppelbesteuerung), in
§ 3 die Besteuerung der Familienangehörigen (unten IX), in § 4 die
Besteuerung der juristischen Personen (s. d. I, in §88 6, 7, 13 die
Gründe der Steuerfreiheit (s. d.) und Steuerermäßigung (s. d.), in § 8
den Steuerort (s. Doppelbesteuerung A II, in § 9 die Steuertermine
(s. Steuererhebung), in 88 10, 161 Beginn, Anderungen und Ende
der Beitragspflicht (unten I), in §S 11, 12 die Steuerklassen und
Höhe der Steuer (unten III), in 58 14, 16 den maßgebenden Zeitpunkt
(unten IV), in §§ 17—21 die Einkommensquellen (unten V), in §8 22
bis 33 die Einschätzungskommissionen und Steuerbezirke (unten Vh),
in §§ 33—41 die Vorbereitung der Einschätzung (unten VII), in
88 12—46 das Einschätzungsverfahren (unten VIIlI), in 58 47, 47aà
die Nachschätzung (s. d.), in §§ 48—67 die Rechteomittel (s. d. II, in
§8 68— 76 die Hinterziehungen und sonstigen Zuwiderhandlungen
([. Steuerstrafen), in § 77 die Nachzahlung (s. d.) und in §§ 78—80
die Steuererhebung (s. d.).
1. Begriff Einkommen, zulässige Abzüge (Ges. 88 1, 15,
Instr. § 15). Der E. unterliegt das gesamte jährliche Einkommen, so-
weit nicht Verbrauchsbesteuerung (s. d.) eintritt (Ges. § 1 2), und um-
faßt die Summe aller in Geld oder Geldeswert bestehenden Einnahmen
(Ges. § 151). In das Einkommen eingeschlossen sind der Mietwert
der Wohnung im eigenen Hause oder die sonstige freie Wohnung, der
Wert der zum Haushalt verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirt-
schaft und des eigenen Betriebs (§ 151), die Ausgabe zur Verbesserung
oder Vermehrung der Kapitalanlage (8 15 1 a), die Unterhaltungskosten
des Beitragspflichtigen und der von ihm zu unterhaltenden Angehörigen
(§ 15 1b), die freiwilligen Unterstützungen an andere (8 15 10), die
rechtsverbindlichen Unterstützungen in der Hand des Empfängers (8 19 „,
die indirekten Abgaben, soweit sie nicht zu den geschäftlichen Unkosten
zu rechnen sind (8 15 gc, #ch, endlich die Lebensversicherungsprämien
(§+ 1510.. Abzuziehen sind dagegen die Ausgaben zur Erlangung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 15,), die Schuldzinsen
([s. Zinsen) und gewisse Beträge für Schuldentilgung (s. d.), die Grund-
steuern und mit gewissen Ausnahmen die Versicherungsbeiträge und
indirehten Abgaben (8 15 Zarc, s. Versicherung III). Außerordentliche
Einnahmen durch Erbschaften und ähnliche Erwerbungen gelten als
BVermehrung des Stammvermögens, soweit nicht bei dem gewerblichen
Einkommen anderes gilt (Ges. § 152, s. Erbfolge). Das MNähere hier-
über s. bei den einzelnen Einkommensquellen (Grundsteuern III 2,