Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

200 Einkommensteuer 
1900 S. 589 und Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781. Anderungen, 
zum Teil nur vorübergehender Natur, sind getroffen durch Ges. vom 
6. Juni 1902 S. 140 § 3b, Ges. vom 1. Juli 1902 S. 257, BO. vom 
6. Juni 1902 S. 142 und 4. Febr. 1903 S. 353. — Das Ges. vom 24. Juli 
1900 behandelt in §§ 1, 15 den Begriff des Einkommens und die 
zulässigen Abzüge (unten I sowie die Verbrauchsbesteuerung (s. d.), in 
§8 2, 5 das Verhältnis zu anderen Staaten (s. Doppelbesteuerung), in 
§ 3 die Besteuerung der Familienangehörigen (unten IX), in § 4 die 
Besteuerung der juristischen Personen (s. d. I, in §88 6, 7, 13 die 
Gründe der Steuerfreiheit (s. d.) und Steuerermäßigung (s. d.), in § 8 
den Steuerort (s. Doppelbesteuerung A II, in § 9 die Steuertermine 
(s. Steuererhebung), in 88 10, 161 Beginn, Anderungen und Ende 
der Beitragspflicht (unten I), in §S 11, 12 die Steuerklassen und 
Höhe der Steuer (unten III), in 58 14, 16 den maßgebenden Zeitpunkt 
(unten IV), in §§ 17—21 die Einkommensquellen (unten V), in §8 22 
bis 33 die Einschätzungskommissionen und Steuerbezirke (unten Vh), 
in §§ 33—41 die Vorbereitung der Einschätzung (unten VII), in 
88 12—46 das Einschätzungsverfahren (unten VIIlI), in 58 47, 47aà 
die Nachschätzung (s. d.), in §§ 48—67 die Rechteomittel (s. d. II, in 
§8 68— 76 die Hinterziehungen und sonstigen Zuwiderhandlungen 
([. Steuerstrafen), in § 77 die Nachzahlung (s. d.) und in §§ 78—80 
die Steuererhebung (s. d.). 
1. Begriff Einkommen, zulässige Abzüge (Ges. 88 1, 15, 
Instr. § 15). Der E. unterliegt das gesamte jährliche Einkommen, so- 
weit nicht Verbrauchsbesteuerung (s. d.) eintritt (Ges. § 1 2), und um- 
faßt die Summe aller in Geld oder Geldeswert bestehenden Einnahmen 
(Ges. § 151). In das Einkommen eingeschlossen sind der Mietwert 
der Wohnung im eigenen Hause oder die sonstige freie Wohnung, der 
Wert der zum Haushalt verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirt- 
schaft und des eigenen Betriebs (§ 151), die Ausgabe zur Verbesserung 
oder Vermehrung der Kapitalanlage (8 15 1 a), die Unterhaltungskosten 
des Beitragspflichtigen und der von ihm zu unterhaltenden Angehörigen 
(§ 15 1b), die freiwilligen Unterstützungen an andere (8 15 10), die 
rechtsverbindlichen Unterstützungen in der Hand des Empfängers (8 19 „, 
die indirekten Abgaben, soweit sie nicht zu den geschäftlichen Unkosten 
zu rechnen sind (8 15 gc, #ch, endlich die Lebensversicherungsprämien 
(§+ 1510.. Abzuziehen sind dagegen die Ausgaben zur Erlangung, 
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 15,), die Schuldzinsen 
([s. Zinsen) und gewisse Beträge für Schuldentilgung (s. d.), die Grund- 
steuern und mit gewissen Ausnahmen die Versicherungsbeiträge und 
indirehten Abgaben (8 15 Zarc, s. Versicherung III). Außerordentliche 
Einnahmen durch Erbschaften und ähnliche Erwerbungen gelten als 
BVermehrung des Stammvermögens, soweit nicht bei dem gewerblichen 
Einkommen anderes gilt (Ges. § 152, s. Erbfolge). Das MNähere hier- 
über s. bei den einzelnen Einkommensquellen (Grundsteuern III 2,
	        
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