202 Einkommensteuer
auch wenn eine Quelle zuwächst oder wegfällt (Ges. § 10 2, A#0.
§ 12, Instr. § 30). Anderungen zwischen der Aufstellung der Haus-
listen (12. Oktober) und dem Katasterabschluß sind noch zu berückh-
sichtigen (Ges. § 16 4, A#O. 8§ 36, Instr. §§ 12 2, 21). Bei juristischen
Personen (s. d. III 13), die unter § 4a des Ges. fallen, beginnt die
Beitragspflicht mit der erstmaligen Verwendung von Uberschüssen.
Das Erlöschen nach § 101 des Ges. setzt den vollständigen Wegfall,
nicht die bloße Verminderung des Einkommens voraus (Mitt. V 231).
Auch dem Konkurs gegenüber beginnt die Beitragspflicht nicht schon
mit der Veranlagung, sondern mit dem ersten Steuertermine (s. Offent-
liche Lasten).
III. Steuerklassen und Höhe der Steuer. Die Steuer wird
nach Klassen erhoben. Sie beginnt bei Einkommen von mehr als
400 M. mit 1 M. und steigt nach Maßgabe der Hilfstafel S. 623
(Ges. §§ 11, 12, A#O. § 13). Vom 1. Januar 1904 bis 1. Januar
1908 gilt an Stelle dieses Tarifs der des Ges. vom 1. Juli 1902
S. 257 mit den Hilfstafeln vom 4. Febr. 1903 S. 353, 359. Von
da ab ist bei Einkommen bis zu 3100 Ml. für jedes nicht veranlagte
Familienmitglied unter 14 Jahren vom Einkommen des unterhalts-
pflichtigen Familienhaupts der Betrag von 50 Al. zu kürzen (Ges. vom
1. Juli 1902 Art. I 3, s. Steuerermäßigung). Bis dahin wird ein
Zuschlag von 250% erhoben (Ges. vom 6. Juni 1902 S. 140 S 3b,
A#. vom 6. Juni 1902 S. 1429.
IV. Maßgebender Zeitpunkt. Als Zeitpunkt der Einschätzung
gilt die Aufstellung der Hauslisten, d. i. der 12. Oktober (Ges. § 16 4,
A#BO. 8 36). Er ist zu grunde zu legen bei feststehenden Ein-
nahmen (Ges. § 16 1) sowie bei Schuldzinsen und sonstigen Abzügen
(Ges. § 16 3, AVO. 8§ 14). Dagegen ist bei schwankenden Einnahmen
das der Einschätzung vorausgegangene Kalenderjahr, und wenn die
Einnahmen noch nicht so lange bestehen, die Zeit des Bestehens oder
des Standes zur Zeit der Einschätzung zum Anhalt zu nehmen (Ges.
§ 16 20. Nach dem dreijährigen Durchschnitt hat die Veranlagung zu
erfolgen beim gewerblichen Einkommen (s. Gewerbesteuern II 1b), beim
Einkommen aus selbst bewirtschafteten Grundstücken der Land= und
Forstwirtschaft (s. Grundsteuern III 3) und bei juristischen Personen
(s. d. Ul 1 a), die unter § 4a des Ges. fallen. Soweit der Berechnung
des Einkommens hiernach ein zurückliegender Zeitraum zu grunde
zu legen und dieser noch nicht abgelaufen ift. tritt Schätzung ein
(s. unten VIII). — ANach § 161 des Ges. darf die Einschätzung auf
keine anderen Einkommensquellen als die bei der Einschätzung vor-
handenen gestützt werden (OVE. 4. Dez. 1902 II 8 183). Die Zer-
reißung der aus ein und derselben Quelle (z. B. der ärztlichen
Praxis, s. Arzte lII) fließenden Einnahmen in solche, die unter § 161,
und andere, die unter § 21 8 des Ges. fallen, bedarf im einzelnen
Falle besonderer Rechtfertigung (O. 5. Febr. 1903 II S 269). Als