208 Eisenbahnwesen
weder dem öffentlichen Verkehr dienen, noch mit anderen ihm dienen-
den E. in unmittelbarer Gleisverbindung stehen, noch öffentliche E. oder
Verkehrswege kreuzen (MVO. vom 23. Nlärz 1899, Fischer XX 1560).
Von Privatbahnen, die anschließend an die Staatsbahn unter Aussicht
der Staatseisenbahnverwaltung als Zweiggleise ausgeführt und von
ihr betrieben werden, gilt dies nicht (MVO. vom 2. Juli 1900, Fischer
XXII 48). Soweit die Anlagen der der staatlichen Verleihung und
Oberaussicht unterstellten E. der gewerbe= und baupolizeilichen Ge-
nehmigung unterliegen, wird durch die letztere der Entschließung der
Bahnaufsichtsbehörde nicht vorgegriffen und umgekehrt. Die gewerbe-
und baupolizeiliche Genehmigung ist nicht vor der bahnpolizeilichen zu
eröffnen (MVO. vom 24. April 1902, Fischer XXIV 337; s. auch Elck-
trische Anlagen).
Uber die rechtliche Aatur der Genehmigung s. Schelcher (Fischer XX 1).
2. Für die Enteignung gelten die allgemeinen Bestim-
mungen. Anur für die Erweiterung bereits bestehender E. bleibt das
Ges. vom 21. Juli 1855 S. 120 in bezug auf die Zulässigkeit der
Enteignung, ihre Feststellung und die Zuständigkeit für das Verfahren
in Kraft (Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 §§ 93, 94, A#O. vom
24. Nov. 1902 S. 401 § 22). Für neu zu erbauende Bahnen da-
gegen ist der Antrag auf Verleihung des Enteignungsrechts beim
Ainisterium des Innern einzureichen und die Zulässigkeit der Ent-
eignung durch eine mit königlicher Genehmigung zu erlassende B0O.
des Gesamtministeriums auszusprechen (Ges. §§ 2, 3, A#O. 88 2—4).
Zur Vorbereitung kann der Unternehmer vor Verleihung des Ent-
eignungsrechts vom Ministerium des Innern zur Vornahme von Vor-
arbeiten ermächtigt werden (Ges. §8 14, 96, AVO. 88§ 2, 12, V0O.
vom 30. Sept. 1872 S. 349 88 1—3, 6). Nach erlassener Enteignungs-
verordnung hat der Unternehmer einen Plan mit Flächenverzeichnis
einzureichen, der nach erfolgter Auslegung und Abhaltung des Fest-
stellungstermins der Feststellung durch das Ministerium des Innern
unterliegt (Ges. §§ 40—45, AVO. 8§8 14, 15, VO. vom 30. Sept.
1872 §8 8, 12). Das dann folgende Verfahren ist das nunmehr für
alle Fälle der Enteignung geordnete (s. Enteignung).
3. Für den Bau der Staatseisenbahnen gelten zunächst die all-
gemeinen Vorschriften für den Staatshochbau (s. d.). Die Normen für
Bau und Ausrüstung der deutschen Haupteisenbahnen enthält V0O.
vom 5. Juli 1892 S. 491 mit Abänderungen im REl. Jahrg. 1897
S. 164, Jahrg. 1898 S. 355. Die Sonntagsarbeit ist in Motfällen
gestattet (s. Sonntagsruhe l). Zum Schutz der im Bau befindlichen
E. ist das Betreten der Bahnstraßen, Werkplätze und sonstigen Zu-
behörungen bei 1—30 Ml. Strafe verboten. Die Strafe von 1 M.
kann bei Betreten auf srischer Tat durch die Bahnbeamten gegen
Quittung sofort erhoben werden; die Bahnbeamten haben das Recht
der vorläufigen Festnahme (VO. vom 15. Mai 1882 S. 14817. —