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nicht bloß im Bereich der Bahnpolizei liegen (MVO. vom 3. Febr.
1897, Fischer IX 174)..“ Die Uberwachung der Ordnung auf den
Vorplätzen steht in der Regel den Bahnpolizeibeamten gleichfalls zu
(Betriebsordnung § 554, BO. vom 16. Nov. 1892 S. 423 § 3). Ein
dem öffentlichen Verkehre freigegebener, im rechtlichen Sinne aber nicht
öffentlicher Zugangsweg““" zu den Bahnhofsanlagen gehört zu den
letzteren, die Entschließung darüber gehört daher vor die Eisenbahn-
behörde, die für den vertkehrssicheren Zustand verantwortlich ist
(MEntsch. vom 4. Jan. 1902, Fischer XXIV. 190). Zur Herstellung
von Zugängen zu staatlichen Bahnhofsstraßen bedarf es der Ge-
nehmigung der Generaldirektion (s. Straßenbau A). Uber die erhöhten
Anforderungen an die Sicherheit des Betriebs und des Publikums,
die durch Erhebung eines die Bahn kreuzenden Kommunikationswegs
zur bauplanmäßigen Straße entstehen, hat nach § 21 des Bauges. die
Baupolizeibehörde Entschließung zu fassen (OVB. 6. Mai 1903 1 S 99).
Die Vorschriften für das Passieren von Bahnübergängen für Führer von
Lokomobilen, Dampfstraßenwalzen usw. gibt im Anschluß an § 44 der
Bahnordnung für A-ebenbahnen (VO. vom 13. Febr. 1894 S. 81). Den
Geschirrführern ist Vorsicht in der Nähe von Schienenübergängen, Aeben-
eisenbahnen usw. eingeschärft durch AIVO. vom 3. Juli 1901 (SWB.
177, s. Straßenpolizei II 2). Erlaubnisscheine zum Betreten des Bahn-
körpers (Betriebsordnung § 54) für die nicht schon im allgemeinen
dazu ermächtigten Gemeindepolizeibeamten sind von der Dienstbehörde
auszustellen (MVO. vom 5. Juni 1886, Fischer VII 232). Die Be-
dingungen, unten denen Grundstüchsbesitzer die Staatsstraßen durch
Eisenbahngeleise kreuzen dürfen, gibt MVO. vom 27. Dez. 1890
(s. Straßenbau A).
* Zur vorläufigen Festnahme und Feststellung der Persönlichkeit ge-
mäß § 63 der Detriebsorbnung dürfen die Bahnpolizeibeamten auch fremde
Grundstücke betreten (Preuß. OVG. 11. Dez. 1900, Fischer XXIII 377).
* Die Zuständigkeit der Bahnpolizei wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß gleichzeitig gesundheits= und sittenpolizeiliche Interessen in Frage Kkommen
(Preuß. O#. 7. März 1899, Reger 2. Erg. Bd. 168). Die allgemeinen Polizei-
behörden dürfen wegepolizeiliche Anordnungen im ausschließlich bahnpolizei-
lichen Interesse nicht erteilen (Preuß. OV. 9. Dez. 1901, Fischer XXV 224).
Andrerseits erstrecht sich die Zuständigkeit der Bahnpolizeibehörde nur auf
die dem Bahnverkehr dienenden Anlagen, daher nicht auf öffentliche Wege
und Entwässungsanlagen längee über oder unter der Bahnanlage (Preuß.
O#. 14. Nov. 1900, Fuscter XIII 375). Die Polizeibehörde kann die Polizei-
ggtdssahuch auf Bahnhofsrestaurationen ausdehnen (Kammerger., PB.
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Eisenbahnzufuhrwege werden durch Duldung noch nicht zu öffent-
lichen Wegen (s. d.). An ihre Beleuchtung, Reinigung usw. sind geringere An-
forderungen zu stellen, als an staatliche Verkehrsstraßen (Reichsger. 4. Jan.
1902, Sächs. Archiv XII 486, s. Privatwege). — Literatur über die rechtliche
Natur der Zufuhrstraßen und Bahnübergänge: O. Aayer im Archiv für öffentl.
Recht XV 511, XVI 38, 203.
b) Sonstiges. Uber Bauten in der Aähe von Eisenbahnen
s. Bauwesen XII 7; über die einschlagen den straßenpolizeilichen Vorschriften