Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

14 Altersversicherung — Amtsblätter 
als durch Agenturen (Ges. vom 2. Jan. 1879 S. 3, AVO. vom 
9. April 1888 S. 93, Ges. vom 30. April 1892 S. 97, AVO. vom 
4. Mai 1892 S. 101). Auch der den Bergarbeitern bei Entlassung aus 
der Knappschaftskasse (s. d. 2) zukommende Betrag kann von der Orts- 
behörde zur Erwirkung einer festen Rente gemäß §§ 3 ff. des Gesetzes 
von 1879 verwendet werden (Ges. vom 2. April 1884 S. 97 §F 61). 
Altersversicherung s. Invalidenversicherung, Versicherung, Alters- 
rentenbank. 
Alterszulagen s. Lehrergehalte, Pfarrstelleneinkommen l. 
Altertümer s. Kunstdenkmäler, RKircheninventar, Kirchliche Bauten, 
Bibliotheken. 
Altgemeinden. Wo den A. gewisse Leistungen zu Gemeinde- 
zwecken, z. B. die Wegebaupflicht (s. Straßenbau B II1), obliegen, da- 
gegen auch gewisse Vorteile, sei es in Autzungen an Gemeindegrund- 
stücken oder sonst zustehen, können sie auf einseitigen Antrag abgelöst 
werden (RLo. 21). Die Ablösungsrenten gehen, wenn eingetragen, 
allen übrigen Belastungen des Grundstücks vor, nur Landrenten und 
Landeskulturrenten ausgenommen (Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 
§ 28, Ges. vom 18. Juni 1900 S. 312 § 2). Die A. können un- 
beschadet des Rechtes ihrer Mitglieder, auf Teilung anzutragen, über 
Verwaltung und Veräußerung des gemeinschaftlichen Bermögens nach 
Stimmenmehrheit Beschluß fassen (Ges. vom 15. Juni 1868 S. 315 
§ 2). Ihre Einkünfte sind bei der Einkommensteuer nur in der Hand 
der Mitglieder steuerpflichtig (Mitt. 1 403). 
Altjagdberechtigte s. Jagd 1, Jagdbezirke, Jagdkarten. 
Ambulanter Gewerbebetrieb s. Gewerbe IV 2. 
Amortisation s. Schuldentilgung, Aufgebot III. 
Amtliche Bekanntmachungen s. Amtsblätter. 
Amtliche Korrespondenz, Amtlicher Sprachgebrauch s. Behörden- 
Rkorrespondenz. 
Amtsanwälte. Bei den Amtsgerichten werden die Geschäfte der 
Staatsanwaltschaft (s. d.) durch A. ausgeübt. 
Amtsblätter, Amtliche Bekanntmachungen. 1. Ober= und 
Mittelbehörden. Die Verkündigung der Gesetze und Verordnungen 
erfolgt durch das Gesetz= und Verordnungsblatt (s. Gesetzgebung II, IV), 
die Ministerien dürfen jedoch Verordnungen dringlicher oder zeitlich 
begrenzter Art im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung mit 
der Wirkung bekannt machen, daß sie sogleich mit der Ausgabe der 
betreffenden Aummer in Geltung treten (Ges. vom 15. April 1884 S. 131 
§ 1, A#O. vom 28. April 1884 S. 133, MWVO. vom 24. April 1884 
Ar. 228 II C). Besondere Verordnungsblättter werden vom Justiz- 
ministerium (s. Justizministerialblatt) und vom Evang.-luth. Landes- 
konsistorium (s. Konsistorialblatt) herausgegeben. Die Mittelbehörden 
haben das Becht, ihre allgemeinen Anordnungen und Behkannt- 
machungen mit derselben Wirkung, wie die Ministerien, durch das
	        
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