Eisenbahnwesen 213
rung A II 3). Der Verein der Staatseisenbahnbeamten fällt nicht unter
8 6160 des Einkommensteuerges. (OVG. 20. März 1902 II S 272). Von
Gemeind eanlagen auf den Gewerbebetrieb ist der Betrieb der Staats-
eisenbahnen frei (RStO. 8§ 334, RLGO. § 270. Soweit beitrags-
pflichtig sind Eisenbahnunternehmer am Orte der gewerblichen Aieder-
lassung heranzuziehen (s. Gemeindeleistungen VIII, insbes. OBV. 17. Nov.
1902 II 8 155). Zu den Anliegerleistungen (s. Bauwesen VII) kann ein
Flurstüch, das einen Teil des Eisenbahnkörpers bildet, in seiner ganzen
Ausdehnung nicht schon deshalb herangezogen werden, weil an einer
einzelnen Stelle desselben ein Gebäude errichtet wird (OV. 10. April
1901, Jahrb. I 40). »
V. Eisenbahnbehörden. Uber das Reichseisenbahnamt s. o.
Einleitung. Die Zuständigkeit der Ministerien ordnet die VO. vom
26. Juni 1851 S. 285, soweit sie nicht durch das Enteignungsgesetz
erledigt ist (s. o. 1 1, 2). Materielles Recht enthält dieselbe jedoch nicht
(MVO. vom 17. Okt. 1902, Fischer XXV 178). Hiernach gehört die
Handhabung der allgemeinen Polizei vor das Ministerium des Innern,
die technische Leitung und Beaufsichtigung dagegen vor das Finanz-
ministerium. Anderen öffentlichen Behörden gegenüber nimmt die Eisen-
bahnverwaltung, da der Staat als Unternehmer öffentliche Verwaltung
übt, eine gleichberechtigte Stellung ein, die es ausschließt, daß Auflagen
an sie erlassen werden (OVG. 25. Jan. 1902 1 8 212, Jahrb. II 58). —
Dem Finanzministerium untergeordnet ist
1. die Generaldirektion der Staatseisenbahnen. Durch
sie erfolgt die Verwaltung dieser Bahnen und der vom Staat be-
triebenen Privateisenbahnen, die Leitung des Staatseisenbahnneubaus
und die Vertretung des Staatsfiskus, soweit nicht dem Finanzmini-
sterium vorbehalten, und unter seiner Aufsicht nach Alaßgabe der Ver-
waltungsordnung vom 16. Okt. 1898 S. 254. Sie ist die Mittel-
behörde, hat nach außen das Erforderliche selbst zu besorgen, entscheidet
über Beschwerden gegen die ihr unterstellten Dienststellen, stellt die
Beamten der 8. bis 12. Bekleidungsklasse an und vertritt den Fiskus
in dem durch § 38 geordneten Umfange, insbes. in Rechtsstreitigkeiten
bis 1000 Al., in Enteignungs-, Hypotheken= und Kaufsangelegenheiten.
Uber Beschwerden gegen Entschließungen der Generaldirektion entscheidet
das Finanzministerium (§ 4). In den Fällen von 8 5 sind ihre Ent-
schließungen Rkollegial zu fassen. Zur Unterstützung sind ihr 8 technische
Bureaus (§ 6) und 12 Hauptverwaltungsstellen (8 7) unterstellt. Für
die Ausführung und Uberwachung des Dienstes sind ihr untergeordnet
1. die 6 Eisenbahnbetriebsdirektionen zu Dresden Alt= und
Meustadt, Leipzig 1 und ll, Chemnitz und Zwichau, denen zugleich die
Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung gegenüber dem Publikum,
die erstinstanzliche Entscheidung in Bahnpolizeiangelegenheiten sowie die
Entscheidung über Beschwerden und Reklamationen aus dem Personen-
und Güterverkehr zukommt (8§ 9, Fischer XIX 338); 2. die Eisenbahn-