Elementarvolksschule — Elster 217
e. A. gilt das oben zu IIII Bemerkte. Die Sicherung der älteren
Anlage gegen Betriebsstörung durch die spätere Anlage ist auf Kosten
der letzteren auszuführen.“ Streitigkeiten hierüber gehören auf den
Rechtsweg (RGes. vom 6. April 1892 S. 467 88 12, 13).
Aber den Umfang dieser Verpflichtung s. OLG. Hamburg 12. Juli
1901 (Rechtspr. der OLG. sr 417). Entstehen aus der Wechselwirkung einer
Lichtleitung und Straßzenbahnleitung Gefahren, so hat die Polizeibehörde zu
wählen, an welchen der beiden Ei zgentümer sie sich halten will (Preuß. O##.
11. Febr. 1901, PVB. XXII 479, Fischer XXIV 90).
V. Die elektrische Anlage und die Straße. Die Genehmi-
gung der Benutzung eines öffentlichen Wegs zu Straßenbahn= und
Beleuchtungszwecken ist die Einräumung eines Nnutzungsrechts an einer
dem Gemeingebrauch dienenden Sache. Uber Umfang und Bestand
dieses Rechtes entscheidet daher die Berwaltungsbehörde. Beim Wider-
streit zwischen dem bestellten Sonderrechte und dem öffentlichen Rechte
muß das erstere weichen (O. 4. Jan. 1902 1 sS 258, Jahrb. II 96).“
* Das Ziehen von elektrischen Beleuchtungsdrähten über die Straße
kann die Polizeibehörde verbieten, solange der Unternehmer nicht nachweist,
daß die zu befürchtende Gefahr ausgeschlossen ist (Preuß. O#G. 18. Okt. 1901,
PB. XXlIII 377).
VI. Die Gemeinden haben hein Ausschließungsrecht für Her-
stellung und Abgabe von Elektrizität (MVB O. vom 7. Juni 1896,
Fischer XVII 315). Den Aufwand für städtische Beleuchtungsanlagen
können sie durch Bauabgaben decken (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381
§ 78). Die Gebühren (s. d.) sind öffentlichrechtlicher Aatur, wenn das
Unternehmen zu den öffentlichen Anstalten (s. d.) gehört.“"
und die Vergütung nicht auf Vertrag beruht (Preuß. O. 8. NVov.
1901, PBB. XXIII 613).
VII. Sonstiges. Die gesetzliche Einheit für elektrische
Messungen ist das Ohm (für den Widerstand), das Ampere (für die
Stromstärke) und das Volt (für die elektromotorische Kraft), s. Res.
vom 1. Juni 1898 S. 905, RBBek. vom 6. Müai 1901 S. 127. Elektrische
M-Meßgeräte werden von der Physikalisch-technischen Reichsanstalt geprüft
(Bek. vom 24. Mai 1889, Centr. B. 309 und Prüfungsordnung im
Jahrg. 1902 S. 46). Sonstige Prüfungsstellen nennt Centr. B. 1902
S. 49, 111, 396. Laut Bek. vom 18. Mlärz 1903 (Centr. B. 140) sind
die dort genannten Systeme elektrischer Meßgeräte zur Beglaubigung
zugelassen. Die Vorschriften des Verbands deutscher Elektrotechniker
für Errichtung elektrischer Starkstromanlagen sind in Sachsen staatlich
anerkannt (MWVO. vom 21. Jan. 1902, SWB. 37). — Widerrechtliche
Entziehung elektrischer Arbeit wird mit Gefängnis und Geld bis
zu 1500 M. bestraft (RGes. vom 9. April 1900 S. 228).
Elementarvolksschule s. Einfache Volksschule.
Elster. Die Verwaltung der Polizei von Bad E. während der
Badesaison erfolgt nach dem Regulativ vom Jahre 1875 durch einen
Badekommissar, der zugleich die Geschäfte des Badedirektors versieht;