Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Elementarvolksschule — Elster 217 
e. A. gilt das oben zu IIII Bemerkte. Die Sicherung der älteren 
Anlage gegen Betriebsstörung durch die spätere Anlage ist auf Kosten 
der letzteren auszuführen.“ Streitigkeiten hierüber gehören auf den 
Rechtsweg (RGes. vom 6. April 1892 S. 467 88 12, 13). 
Aber den Umfang dieser Verpflichtung s. OLG. Hamburg 12. Juli 
1901 (Rechtspr. der OLG. sr 417). Entstehen aus der Wechselwirkung einer 
Lichtleitung und Straßzenbahnleitung Gefahren, so hat die Polizeibehörde zu 
wählen, an welchen der beiden Ei zgentümer sie sich halten will (Preuß. O##. 
11. Febr. 1901, PVB. XXII 479, Fischer XXIV 90). 
V. Die elektrische Anlage und die Straße. Die Genehmi- 
gung der Benutzung eines öffentlichen Wegs zu Straßenbahn= und 
Beleuchtungszwecken ist die Einräumung eines Nnutzungsrechts an einer 
dem Gemeingebrauch dienenden Sache. Uber Umfang und Bestand 
dieses Rechtes entscheidet daher die Berwaltungsbehörde. Beim Wider- 
streit zwischen dem bestellten Sonderrechte und dem öffentlichen Rechte 
muß das erstere weichen (O. 4. Jan. 1902 1 sS 258, Jahrb. II 96).“ 
* Das Ziehen von elektrischen Beleuchtungsdrähten über die Straße 
kann die Polizeibehörde verbieten, solange der Unternehmer nicht nachweist, 
daß die zu befürchtende Gefahr ausgeschlossen ist (Preuß. O#G. 18. Okt. 1901, 
PB. XXlIII 377). 
VI. Die Gemeinden haben hein Ausschließungsrecht für Her- 
stellung und Abgabe von Elektrizität (MVB O. vom 7. Juni 1896, 
Fischer XVII 315). Den Aufwand für städtische Beleuchtungsanlagen 
können sie durch Bauabgaben decken (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 
§ 78). Die Gebühren (s. d.) sind öffentlichrechtlicher Aatur, wenn das 
Unternehmen zu den öffentlichen Anstalten (s. d.) gehört.“" 
und die Vergütung nicht auf Vertrag beruht (Preuß. O. 8. NVov. 
1901, PBB. XXIII 613). 
VII. Sonstiges. Die gesetzliche Einheit für elektrische 
Messungen ist das Ohm (für den Widerstand), das Ampere (für die 
Stromstärke) und das Volt (für die elektromotorische Kraft), s. Res. 
vom 1. Juni 1898 S. 905, RBBek. vom 6. Müai 1901 S. 127. Elektrische 
M-Meßgeräte werden von der Physikalisch-technischen Reichsanstalt geprüft 
(Bek. vom 24. Mai 1889, Centr. B. 309 und Prüfungsordnung im 
Jahrg. 1902 S. 46). Sonstige Prüfungsstellen nennt Centr. B. 1902 
S. 49, 111, 396. Laut Bek. vom 18. Mlärz 1903 (Centr. B. 140) sind 
die dort genannten Systeme elektrischer Meßgeräte zur Beglaubigung 
zugelassen. Die Vorschriften des Verbands deutscher Elektrotechniker 
für Errichtung elektrischer Starkstromanlagen sind in Sachsen staatlich 
anerkannt (MWVO. vom 21. Jan. 1902, SWB. 37). — Widerrechtliche 
Entziehung elektrischer Arbeit wird mit Gefängnis und Geld bis 
zu 1500 M. bestraft (RGes. vom 9. April 1900 S. 228). 
Elementarvolksschule s. Einfache Volksschule. 
Elster. Die Verwaltung der Polizei von Bad E. während der 
Badesaison erfolgt nach dem Regulativ vom Jahre 1875 durch einen 
Badekommissar, der zugleich die Geschäfte des Badedirektors versieht;
	        
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