Enteignung 219
winnung von Baumaterial und die Befugnis zur Anstellung von Vor-
arbeiten (Ges. §5§ 9—11), dagegen auf öffentliche Sachen, das Unter-
irdische und Kohlenabbaurechte nur bedingt (Ges. § 7, ABVO. § 9). Bei
nur teilweiser Jnanspruchnahme des Grundstücks kann der Eigentümer
E. des Ganzen verlangen (Ges. 5 13). Die Entschädigungspflicht ist mit
der Enteignungsbefugnis unlöslich verbunden und kann vom Unter-
nehmer nicht auf einen andern übertragen werden (O##. 24. Sept.
1902 1 S 186, Jahrb. III 160).
II. Die Entschädigung (Ges. §§ 20 —33) umfaßt den Wert des
enteigneten Gegenstands und allen sonstigen BVermögensschaden (§ 22).
Sie kommt dem Haupt= wie dem Mebenberechtigten zu (§§ 21, 31) und
ist in der Regel durch Kapitalzahlung zu leisten (§8 21, 29). Die Geld-
entschädigung kann durch Herstellung von Ersatzanlagen aufgehoben
oder verringert werden (§ 25). Für das Unternehmen entbehrliche
Bestandteile und Zubehörungen kann der Entschädigungsberechtigte
zurüchbehalten; der Reife nahe Früchte darf der Unternehmer von
der E. ausschließen (§§ 26, 27). Er hat die notwendigen Aeben-
anlagen an öffentlichen Wegen und Wasserläufen herzustellen, Ent-
schädigung für den Mehraufwand zu leisten, auch die nicht öffentlichen
Wege usw. aufrecht zu erhalten (§8 16—19), für die Erfüllung
seiner Entschädigungspflicht Sicherheit zu leisten (Ges. S 6, A#0.
§8 7, 8) und die Entschädigungssumme von der Uberweisung ab mit
4 Prozent zu verzinsen (Ges. § 28). — Entscheidungen: Zu § 16:
Wird durch den Eisenbahnbetrieb der Fahrverkehr auf einem Wege
gefährdet, so sind die nötigen Vorkehrungen auf Kosten des Unter-
nehmers zu treffen. Uber dahingehende Anträge entscheidet die Ver-
waltungsbehörde auch nach Abschluß des Enteignungsverfahrens (MCV.
vom 19. Aug. 1901, SWB. 210, Fischer XXIII 238). Ob die An-
forderungen an die Sicherheit des Betriebs und des Publikums durch
Erhebung eines Kommunikationswegs, der die Bahn in Schienenhöhe
kreuzt, zur bauplanmäßigen Straße erhöht werden, hat in Gemäßbheit
von § 21 des Bauges. die Baupolizeibehörde zu prüfen (O. 6. Mai
1903 1 8 99). Zu §8 16 8, 60 2: Die Unterhaltungspflicht trifft in der
Regel den Berechtigten (MVO. vom 5. Aov. 1902, Fischer XXV 185).
Zu § 22: Auch der Nutzen ist zu entschädigen, den die enteignete
Sache für den Enteigneten nach seinen besonderen Verhältnissen (nicht
seiner persönlichen Vorliebe) oder wegen ihrer Beziehung zu anderen
Sachen hat. Daher ist von der Ersatzleistung zwar der Affektions-
wert, nicht aber der Annehmlichkeitswert ausgeschlossen, z. B. die Ruhe
eines Landsitzes, freie Aussicht, Park= und Gartenanlagen, ungestörte
Jagd und Fischerei, besonders schöne und gesunde Lage (O##.
14. April 1902, MWO. vom 28. Okt. 1899, Fischer XXI 54, XXV 137).
Zu § 22;“ Ist die zeitweilige Benutzungsart des Grundstücks auf eine
längere Reihe von Jahren bindend festgelegt, so muß die Entschädi-
gung entsprechend niedriger ausfallen, wenn das Grundstück in seiner