Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Enteignung 219 
winnung von Baumaterial und die Befugnis zur Anstellung von Vor- 
arbeiten (Ges. §5§ 9—11), dagegen auf öffentliche Sachen, das Unter- 
irdische und Kohlenabbaurechte nur bedingt (Ges. § 7, ABVO. § 9). Bei 
nur teilweiser Jnanspruchnahme des Grundstücks kann der Eigentümer 
E. des Ganzen verlangen (Ges. 5 13). Die Entschädigungspflicht ist mit 
der Enteignungsbefugnis unlöslich verbunden und kann vom Unter- 
nehmer nicht auf einen andern übertragen werden (O##. 24. Sept. 
1902 1 S 186, Jahrb. III 160). 
II. Die Entschädigung (Ges. §§ 20 —33) umfaßt den Wert des 
enteigneten Gegenstands und allen sonstigen BVermögensschaden (§ 22). 
Sie kommt dem Haupt= wie dem Mebenberechtigten zu (§§ 21, 31) und 
ist in der Regel durch Kapitalzahlung zu leisten (§8 21, 29). Die Geld- 
entschädigung kann durch Herstellung von Ersatzanlagen aufgehoben 
oder verringert werden (§ 25). Für das Unternehmen entbehrliche 
Bestandteile und Zubehörungen kann der Entschädigungsberechtigte 
zurüchbehalten; der Reife nahe Früchte darf der Unternehmer von 
der E. ausschließen (§§ 26, 27). Er hat die notwendigen Aeben- 
anlagen an öffentlichen Wegen und Wasserläufen herzustellen, Ent- 
schädigung für den Mehraufwand zu leisten, auch die nicht öffentlichen 
Wege usw. aufrecht zu erhalten (§8 16—19), für die Erfüllung 
seiner Entschädigungspflicht Sicherheit zu leisten (Ges. S 6, A#0. 
§8 7, 8) und die Entschädigungssumme von der Uberweisung ab mit 
4 Prozent zu verzinsen (Ges. § 28). — Entscheidungen: Zu § 16: 
Wird durch den Eisenbahnbetrieb der Fahrverkehr auf einem Wege 
gefährdet, so sind die nötigen Vorkehrungen auf Kosten des Unter- 
nehmers zu treffen. Uber dahingehende Anträge entscheidet die Ver- 
waltungsbehörde auch nach Abschluß des Enteignungsverfahrens (MCV. 
vom 19. Aug. 1901, SWB. 210, Fischer XXIII 238). Ob die An- 
forderungen an die Sicherheit des Betriebs und des Publikums durch 
Erhebung eines Kommunikationswegs, der die Bahn in Schienenhöhe 
kreuzt, zur bauplanmäßigen Straße erhöht werden, hat in Gemäßbheit 
von § 21 des Bauges. die Baupolizeibehörde zu prüfen (O. 6. Mai 
1903 1 8 99). Zu §8 16 8, 60 2: Die Unterhaltungspflicht trifft in der 
Regel den Berechtigten (MVO. vom 5. Aov. 1902, Fischer XXV 185). 
Zu § 22: Auch der Nutzen ist zu entschädigen, den die enteignete 
Sache für den Enteigneten nach seinen besonderen Verhältnissen (nicht 
seiner persönlichen Vorliebe) oder wegen ihrer Beziehung zu anderen 
Sachen hat. Daher ist von der Ersatzleistung zwar der Affektions- 
wert, nicht aber der Annehmlichkeitswert ausgeschlossen, z. B. die Ruhe 
eines Landsitzes, freie Aussicht, Park= und Gartenanlagen, ungestörte 
Jagd und Fischerei, besonders schöne und gesunde Lage (O##. 
14. April 1902, MWO. vom 28. Okt. 1899, Fischer XXI 54, XXV 137). 
Zu § 22;“ Ist die zeitweilige Benutzungsart des Grundstücks auf eine 
längere Reihe von Jahren bindend festgelegt, so muß die Entschädi- 
gung entsprechend niedriger ausfallen, wenn das Grundstück in seiner
	        
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