Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Enteignung 221 
E. zusteht. Die Enteignungsbehörde ist für die Beurkundung anderer 
Vereinbarungen, insbes. der Auflassungserklärung zuständig (Ges. 88 78 
bis 82, AVO. 8 23). Der Unternehmer kann den Enteignungsantrag bis 
zur Unanfechtbarkeit der Enteignungserklärung gegen Kostenübernahme 
zurüchziehen (Ges. § 76) und das Enteignungsrecht mit Genehmigung der 
Verleihungsbehörde auf andere übertragen (Ges. § 5, AVO. § 6). Bei 
Nichteinreichung der Enteignungsunterlagen erlischt das Enteignungs- 
recht binnen 2 Jahren; in gewissen Fällen kann es wieder entzogen 
werden (Ges. 8 12, AVO. 8§ 10). Beim Rüchtritt des Unternehmers 
oder bei sonstiger Aichtausführung des Unternehmens ist der Enteig- 
nete zum Rückerwerb berechtigt. Will der Unternehmer ein durch E. 
oder bestätigten Vertrag erworbenes Grundstück verkaufen, so steht 
dem Eigentümer des verkleinerten Grundstückhs das Vorkaufsrecht zu 
(Ges. §§ 83—88). 
IV. Gang des Enteignungsgeschäfts. Der Antrag auf Ver- 
leihung des Enteignungsrechts ist beim Ministerium des Innern ein- 
zureichen, das sich mit dem beteiligten Ministerium ins Vernehmen 
setzt. Die Enteignungsverordnung, welche die Zulässigkeit der E. fest- 
stellt, wird in den Fällen von § 4 (Veränderung öffentlicher Wege, Er- 
bauung von Brücken, Umwandlung von Privatwegen usw.) von der 
Amteh. nach Gehör des Bezirksausschusses, in den übrigen Fällen mit 
Königl. Genehmigung durch das Gesamtministerium erlassen, im G. 
und in den Amtsblättern bekannt gemacht (Ges. §§ 2—4, A#0. 88 2 
bis 5). ADoch vor der Verleihung kann die Verleihungsbehörde den 
Unternehmer zur Vornahme von Vorarbeiten (s. Eisenbahnwesen 1 2) er- 
mächtigen (Ges. § 14, ABO. 8§8§ 11, 12). In dem nunmehr folgenden 
Vorverfahren (Planfeststellungsverfahren, 88 40—45) hat der Unter- 
nehmer einen vorläufigen Plan nebst Flächenverzeichnis bei der Ent- 
eignungsbehörde einzureichen, von der diese Unterlagen 3 Wochen lang 
ausgelegt werden, die Auslegung bekannt gemacht, der Feststellungs- 
termin anberaumt und der Grundbuchsbehörde die Einleitung des Ver- 
fahrens zur Grundbuchsverlautbarung mitgeteilt wird (Ges. §§ 40—42, 
A#. 8§§ 14, 15).“ Im Feststellungstermin hat die Enteignungsbehörde 
unter Zuziehung der Beteiligten und der Sachverständigen die Ortlich- 
keit zu besichtigen, den vorläufigen Plan vorzulegen, mit den Beteiligten 
zu verhandeln, tunlichst sofort Entschließung zu fassen und sie zu er- 
öffnen (Ges. §§ 43, 44). Die endgültige Feststellung des Planes und 
die Erledigung der eingewendeten Rekurse erfolgt durch das Ministe- 
rium des Innern nach Vernehmen mit dem beteiligten Ministerium. 
Der endgültig festgestellte Plan ist auszulegen (§ 45). Das anschließende 
Enteignungs= und Entschädigungsverfahren (Ges. 8§ 46—58, 
32, 33) wird mit der Aufstellung der Entschädigungstabellen durch die 
Sachverständigen eingeleitet. Spätestens 3 Wochen nach ihrem Ein- 
gang ist der Enteignungstermin anzuberaumen, in dem an Ort und 
Stelle der endgültig festgestellte Plan vorgelegt, die Entschädigungs-
	        
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