Enteignung 221
E. zusteht. Die Enteignungsbehörde ist für die Beurkundung anderer
Vereinbarungen, insbes. der Auflassungserklärung zuständig (Ges. 88 78
bis 82, AVO. 8 23). Der Unternehmer kann den Enteignungsantrag bis
zur Unanfechtbarkeit der Enteignungserklärung gegen Kostenübernahme
zurüchziehen (Ges. § 76) und das Enteignungsrecht mit Genehmigung der
Verleihungsbehörde auf andere übertragen (Ges. § 5, AVO. § 6). Bei
Nichteinreichung der Enteignungsunterlagen erlischt das Enteignungs-
recht binnen 2 Jahren; in gewissen Fällen kann es wieder entzogen
werden (Ges. 8 12, AVO. 8§ 10). Beim Rüchtritt des Unternehmers
oder bei sonstiger Aichtausführung des Unternehmens ist der Enteig-
nete zum Rückerwerb berechtigt. Will der Unternehmer ein durch E.
oder bestätigten Vertrag erworbenes Grundstück verkaufen, so steht
dem Eigentümer des verkleinerten Grundstückhs das Vorkaufsrecht zu
(Ges. §§ 83—88).
IV. Gang des Enteignungsgeschäfts. Der Antrag auf Ver-
leihung des Enteignungsrechts ist beim Ministerium des Innern ein-
zureichen, das sich mit dem beteiligten Ministerium ins Vernehmen
setzt. Die Enteignungsverordnung, welche die Zulässigkeit der E. fest-
stellt, wird in den Fällen von § 4 (Veränderung öffentlicher Wege, Er-
bauung von Brücken, Umwandlung von Privatwegen usw.) von der
Amteh. nach Gehör des Bezirksausschusses, in den übrigen Fällen mit
Königl. Genehmigung durch das Gesamtministerium erlassen, im G.
und in den Amtsblättern bekannt gemacht (Ges. §§ 2—4, A#0. 88 2
bis 5). ADoch vor der Verleihung kann die Verleihungsbehörde den
Unternehmer zur Vornahme von Vorarbeiten (s. Eisenbahnwesen 1 2) er-
mächtigen (Ges. § 14, ABO. 8§8§ 11, 12). In dem nunmehr folgenden
Vorverfahren (Planfeststellungsverfahren, 88 40—45) hat der Unter-
nehmer einen vorläufigen Plan nebst Flächenverzeichnis bei der Ent-
eignungsbehörde einzureichen, von der diese Unterlagen 3 Wochen lang
ausgelegt werden, die Auslegung bekannt gemacht, der Feststellungs-
termin anberaumt und der Grundbuchsbehörde die Einleitung des Ver-
fahrens zur Grundbuchsverlautbarung mitgeteilt wird (Ges. §§ 40—42,
A#. 8§§ 14, 15).“ Im Feststellungstermin hat die Enteignungsbehörde
unter Zuziehung der Beteiligten und der Sachverständigen die Ortlich-
keit zu besichtigen, den vorläufigen Plan vorzulegen, mit den Beteiligten
zu verhandeln, tunlichst sofort Entschließung zu fassen und sie zu er-
öffnen (Ges. §§ 43, 44). Die endgültige Feststellung des Planes und
die Erledigung der eingewendeten Rekurse erfolgt durch das Ministe-
rium des Innern nach Vernehmen mit dem beteiligten Ministerium.
Der endgültig festgestellte Plan ist auszulegen (§ 45). Das anschließende
Enteignungs= und Entschädigungsverfahren (Ges. 8§ 46—58,
32, 33) wird mit der Aufstellung der Entschädigungstabellen durch die
Sachverständigen eingeleitet. Spätestens 3 Wochen nach ihrem Ein-
gang ist der Enteignungstermin anzuberaumen, in dem an Ort und
Stelle der endgültig festgestellte Plan vorgelegt, die Entschädigungs-