Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

222 Enteignung 
berechnung eröffnet, die Entschädigung festgestellt, die E. ausgesprochen 
und die enteignete Fläche überwiesen wird. Gegen entsprechende Sicher- 
heit Kkann die Uberweisung auch gegen den Willen des Berechtigten 
stattfinden (Ges. §§ 46—50). Die Feststellung der Entschädigungs- 
ansprüche erfolgt durch Bescheid der Enteignungsbehörde (§ 32). Die 
Entschädigungen der Hauptberechtigten unterliegen, soweit nicht die 
Enteignungsbehörde ihre Auszahlung an die Berechtigten für unschäd- 
lich erklärt, dem Anspruche der MNebenberechtigten, für die keine be- 
sondere Entschädigung festgestellt worden ist. Die Beträge sind daher 
von der Enteignungsbehörde mit der Aufforderung zur Anmeldung 
etwaiger Befriedigungsansprüche öffentlich bekannt zu machen. Nach 
Ablauf der Anmeldefrist hat der Unternehmer die Entschädigung, soweit 
Ansprüche von Nebenberechtigten erhoben worden sind oder sonstige 
Hinterlegungsgründe (Ges. § 54) vorhanden sind, zu hinterlegen, im 
übrigen aber an die Hauptberechtigten auszuzahlen (Ges. §§ 51—54, 
A#. 8 16). Die gerichtliche Verteilung der wegen der Mebenberech- 
tigten hinterlegten Entschädigungen erfolgt nach den für die Zwangs- 
versteigerung geltenden Grundsätzen (§ 56). Gegen den Nachweis der 
erfolgten Zahlung oder Hinterlegung tritt die Uberweisung ein (8 57). 
Das Schlußverfahren (§§ 59—60) beginnt nach Fertigstellung der 
Anlage mit der Abgrenzung der enteigneten Grundfläche durch den 
Unternehmer. In dem hierauf abzuhaltenden Berainungstermine wird 
die Abgrenzung besichtigt, über die darauf bezüglichen Anträge ver- 
handelt und die Grenzfeststellung soweit nötig berichtigt (§§ 59, 60). 
Aach dem Termine hat der Unternehmer die enteigneten Flächen ver- 
messen zu lassen, sowie Berainungsgrundrisse und Flächenverzeichnisse 
einzureichen, die zur Unterlage der Nachentschädigungsberechnung dienen 
(Ges. § 61, AVO. § 17). Nach Eingang der letzteren ist der Schluß- 
termin abzuhalten, auf den die Bestimmungen über den Enteignungs- 
termin sinngemäß Anwendung erleiden. Entschädigungsansprüche sind 
spätestens in diesem Termine anzumelden (§§ 32, 62—64). Den Schluß 
des Verfahrens bildet die Berichtigung des Grundbuchs (Ges. § 65, AUO. 
§8 18—200. Die nicht an das Grundbuchamt abzugebenden Unterlagen 
sind, soweit entbehrlich, der Steuerbehörde zur Verteilung der Steuern 
((. Oblastenverteilung) zu übermitteln (§ 66). — Bei Anlagen einfacherer 
Art, insbes. bei Abänderungen öffentlicher Wege, Erweiterung bestehender 
Eisenbahnen, bergbaulichen Anlagen, Wasserleitungen und baugesetzlichen 
Enteignungen tritt ein abgekürztes Verfahren ein, bei dem das Vor- 
verfahren und der Berainungstermin wegfällt, während die endgültige 
Abgrenzung und die Verkündigung des Schlusses des Verfahrens schon 
im Enteignungstermin erfolgt (Ges. §§ 67—70, A#O. 8 22) — In 
dringenden Fällen kann die Verleihungsbehörde die E. vor Fest- 
stellung des Enteignungsgegenstands und der Entschädigung ohne Königl. 
Genehmigung und Bekanntmachung der Enteignungsverordnung ver- 
fügen (8 70). — Die Aufstellung allgemeiner Enteignungs= und Be-
	        
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