Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Enteignung 223 
rainungsbestimmungen ist nicht mehr erforderlich (MVO. vom 2. Dez. 
1902, Fischer XXV 338, SWB. 264 Ziff. 2). Die Vorschriften über 
die Aufstellung der Entschädigungs-, Nachvermessungs= und Schlußent- 
schädigungstabellen gibt MWVO. vom 24. NVov. 1894 (Fischer XVII 110, 
MV0O. vom 2. Dez. 1902 Ziff. 3). Die Vorschriften über Feststellung 
der Entschädigung für Bodenablagerung enthält MWO. vom 8. Juni 
1890 (Fischer X 308, s. auch MW. vom 2. Dez. 1902 Ziff. 3). 
* Zu 8§§ 42, 65 des Ges., §§ 15, 18—20 der A#O.: Der Grundbuch- 
richter ist zur Nachprüfung der Legitimation dersenigen, die im Enteignungs- 
verfahren von der Verwaltungsbehörde als Enteignete behandelt worden sind, 
nicht berechtigt (Kammerger. 7. April 1902, Fischer XXVI 116). 
V. Behörden, Rechtsmittel, Fristen usw. Soweit nicht nach 
dem Vorstehenden die Gerichte zuständig sind, ist das Gesetz im Ver- 
waltungswege durchzuführen (Ges. § 34). Die für das erstinstanzliche 
Verfahren zuständige Behörde (Enteignungsbehörde) ist die Amtsh., für 
die eximierten Städte eine beauftragte Amtsh., oder ein beauftragter 
Beamter. Die zweite Instanz bildet in der Regel die Kreish. (Ges. § 35, 
A#. 8 13). Gegen die Feststellung des Entschädigungsanspruchs steht 
beiden Teilen binnen 14 Tagen der BRekurs und binnen Jahresfrist 
nach Ablauf der Rekursfrist die gerichtliche Klage zu. Wiedereinsetzung 
gegen Ablauf der Klagfrist findet nicht statt. Der Beklagte kann auf 
Abänderung des Feststellungsbescheids auch nach Ablauf der Klagfrist 
Widerklage erheben (Ges. §8 32, 33, 35). Der Rehkurs ist in der Regel 
ohne aufschiebende Wirkung (§ 36). Das persönliche Erscheinen der 
Beteiligten kann bei Strafe angeordnet werden (§ 38). Gegen un- 
verschuldetes Ausbleiben ist Wiedereinsetzung nachgelassen (8 39). Für 
die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen des Boö., Partei- 
vereinbarungen über ihre Verlängerung und Verleguug der Termine 
sind ausgeschlossen (§ 89). Die Sachverständigen werden von der Amtsh. 
aus der vom Bezirksausschuß alljährlich festzustellenden Liste gewählt 
(§ 37). Die Kosten des Verfahrens treffen den Unternehmer; Reise- 
kkosten werden nur bei Anordnung des persönlichen Erscheinens ver- 
gütet (§ 90). Die Anfechtungsklage ist infolge des nachgelassenen Rechts- 
wegs ausgeschlossen (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 75 1). Gegen 
die letztinstanzlichen Entschließungen der Verwaltungsbehörden über Be- 
stand, Umfang und Entziehung des verliehenen Rechts in bezug auf 
Eisenbahnen, Bergbau und öffentliche Flüsse ist sie zwar zulässig (§ 732 
dieses Ges.); diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Verleihung 
selbst und nicht auf Staatseisenbahnen (s. Begründung zu § 73). Aur 
gegen bie Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Entschädigung 
des Mlehraufwands für die Unterhaltung von Aebenanlagen ist binnen 
4 Wochen die Klage an das Verwaltungsgericht nachgelassen (Ent- 
eignungsges. § 16 3). — Die Eräffnungen, Benachrichtigungen, La- 
dungen usw. erfolgen zu Protokoll oder durch Zustellung; für letztere 
gelten mit Ausnahme des Falles von § 144 des Ges. die Vorschriften
	        
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