Ephoren — Erbfolge 229
Ephoren s. Superintendenten.
Epidemien s. Gesundheitspolizei l.
Epileptische. Als Landes-Heil= und Pflegeanstalt besteht die
Landesanstalt zu Hochweitzschen (VO. vom 1. Mrz 1902 S. 37 88 21, 3,
mit Regulativ S. 69). Im übrigen s. Landesanstalten.
Erbbaurecht s. BGSB. 88 1012—1017, Bergbau, Kohlenberg-
bau. Von der Ergänzungssteuer ist das E. frei (Ges. vom 2. Juli 1902
S. 259 § 20 7).
Erbbegräbnisse. Die Verleihung von Erb= und Familien-
begräbnissen und die Feststellung der Verleihungsbedingungen gehört,
soweit nicht in den Gottesacherordnungen der Kircheninspektion vor-
behalten, vor den Kirchenvorstand, die Genehmigungserteilung zur An-
legung neuer E. außerhalb der Kirchhöfe vor die Konsistorialbehörde
(MVO. vom 9. Dez. 1868, Cod. 374). Der Erlös gehört als Kauf-
preis zur Substanz, nicht wie die Lösegebühren für gewöhnliche Grab-
stellen zu den laufenden Einnahmen des Kirchenvermögens (MV.
vom 22. April 1871, Cod. 375, VBO. vom 10. Aug. 1896, Kons. B. 67).
Zum Eintrage auf dem Folium des Kirchenlehns eignen sich Erb= und
Familienbegräbnisse nicht (MB O. vom 12. Juli 1865, Cod. 349). Die
Einräumung eines E. verleiht keine Eigentumsrechte, sondern nur
Autzungsrechte, die aber auf Dritte übertragen werden können (V0O.
vom 14. Jan. 1893. Fischer XIV 317). Streitigkeiten sind daher, so-
weit nicht besondere Rechtstitel geltend gemacht werden, von der kirch-
lichen BVerwaltungsbehörde zu entscheiden (Entsch. vom 18. Juni 1894,
Fischer VI 91). Anders, wenn die E. auf Privatgrundstüchen, nicht
auf dem Friedhof liegen (OL-#S 16. Okt. 1900, Annalen XXII 128).7
* Das Reichsger. hat den Rechtsweg für Ansprüche auf Benutzung von
E. anerkannt, dagegen das Recht auf Benutzung der E. zur Beisetzung von
Aschenresten verneint, s. Begräbniswesen V 1, insbes. Entsch. vom 31. Jan.
1901, Fischer XXIII 183. Literatur über die E. s. Josef, „Recht“ VII 91.
Erbfolge, Erbrecht. Das Bö.“ behandelt das Erbrecht in
§§ 1922—2385, von denen §88 1922—.2063 das gesetzliche und
§§8 2064—2302 die testamentarische Erbfolge betreffen. Erben der
ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (§ 1924), der zweiten die Eltern
(§ 1925), der dritten die Großeltern (§ 1926), der vierten die Urgroß-
eltern (§ 1928), der fünften die entfernteren Voreltern (8 1929), in
den Fällen von §§ 1925— 1929 die Abkömmlinge, wenn die Eltern,
Voreltern usw. nicht mehr leben. Die Ehefrau erbt neben den Ver-
wandten der ersten bis dritten Ordnung, in der vierten und fünften
Ordnung allein (§§ 1931—1934). Der Fiskus erbt, wenn weder Ver-
wandte noch Ehegatten vorhanden sind (BSB. 88 1936, 1964, 1965,
Gesch. O. § 430). — Besteuerung: Außerordentliche Einnahmen durch
Erbschaften sind nicht steuerpflichtiges Einkommen, sondern Vermehrung
des Stammvermögens (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 § 15 2).
Steuerpflichtige, deren Einkommen im Steuerjahre durch Erwerbung