Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

230 Erbschaftssteuer 
von Todes wegen um mehr als 2 Steuerklassen wächst, unterliegen 
der Nachschätzung (s. d.) nach § 47 a des Ges. Renten, die vom An- 
wartschaftserben aus den Einkünften der Anwartschaft gezahlt werden 
müssen, sind nicht abzugsfähig (OV. 10. März 1902 II S 45). Erb- 
schaftsgut im Ausland Verstorbener ist zollfrei (Centr. B. 1902 S. 411). 
— Im übrigen s. VNachlaßwesen, Testamente. 
*Oböffentliche Rechte den Gegenstand der Vererbung bilden können, 
wird bestritten. Für gewerbliche Konzessionen verneint die Krage Schultzen-- 
stein, Berwaltungsarchiv X 113. 
Erbschaftssteuer. Die Bestimmungen hierüber enthält Ges. vom 
13. Nov. 1876 S. 449, 3. Juni 1879 S. 218, 9. März 1880 S. 16, 
A#. vom 6. Dez. 1876 S. 579, Gesch. O. 55 1296—1306. Hiernach 
wird die E. erhoben bei Anfällen von Erbschaften, Vermächtnissen, 
Schenkungen auf den Todesfall, Lehn= und Fideikommißanfällen und 
Hebungen aus Familienstiftungen, die infolge Todesfalls auf den ver- 
möge stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Erbfolgeordnung Berufenen 
übergehen (Art. 1 des Ges. von 1876). Befreit sind Ehegatten, pflicht- 
teilsberechtigte Verwandte, Anfälle bis zu 150 M., Anfälle zu kirch- 
lichen, wohltätigen Zwechen usw. (Art. 2 des Ges. von 1876, Art. 1 
des Ges. von 1880). Die Steuer beträgt bei Zuwendungen, die mit 
Rücksicht auf geleistete Dienste an Personen des Hausstands oder 
Dienstpersonals des Erblassers erfolgen, 1%, im übrigen 2—87y 0 (Ges. 
von 1880 § 1 A—E). Die Erhebung der E. und die Besorgung der 
damit zusammenhängenden Geschäfte gebührt den Kassenverwaltungen 
der Amtsgerichte, kann aber auch richterlichen Beamten der nicht- 
streitigen Gerichtsbarkeit, Assessoren und Gerichtsschreibern übertragen 
werden (Ges. vom 3. Juni 1879 unter D. Die Abnahme der Versiche- 
rung an Eidesstatt geschieht durch die Kassenbeamten (MGWVO. vom 
5. Febr. 1903, JUu. 15). Die Einzahlung erfolgt in Stempelmarken 
(AVO. 8 2) nach den Bestimmungen des Ges. über den Urkunden- 
stempel (s. d.), die Bestrafung nach den Grundsätzen über Steuerstraf- 
sachen (s. d.). Vor das Finanzministerium gehört die endgültige Ent- 
scheidung über Reklamationen, Gnadengesuche, Beschwerden und Zweifel 
(Ges. von 1876 Art. 17 ff., Ges. vom 3. Juni 1879 S. 218). Be- 
freiung besteht im Verhältnis zu Preußen (Bek. vom 17. März 1892 
und 31. Aug. 1901, JM. Jahrg. 1892 S. 16, Jahrg. 1901 S. 63) 
und zu Osterreich (Bek. vom 26. Febr. 1881 S. 12 mit Berichtigung 
157). Die Erhebung von E. zu Gemeindezwecken hat das Miiniste- 
rium unter der Bedingung genehmigt, daß sie sich auf gerichtlich zu 
regelnde Erbschaften beschränkt und nicht auf die den Besitzverände- 
rungsabgaben unterliegenden Grundstücke erstrecht (MWVO. vom 9. Mai 
1888, Fischer X 123). Die E. zur Armenkasse ist weggefallen, während 
die Besitzveränderungsabgabe bei Eigentumserwerb durch Erbgang 
nach wie vor zulässig ist (s. Armenwesen A IV 1a). Der Wegfall der 
E. zur Schulkasse (s. d. Ih ist angebahnt.
	        
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