Erbstollen — Ergänzungssteuer 231
Erbstollen. Die Verleihung neuer Erbstollenrechte mit Ausnahme
derjenigen, die sich auf den Fortbetrieb verstufter beziehen und deren
Verleihung bei dem Bergamte nachzusuchen ist, findet nicht statt. Für
die bereits bestehenden E. und Wasserhebemaschinen bewendet es bei
den älteren Bestimmungen (Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 §F 121
mit den dort aufgeführten Stellen des Ges. vom 22. Mai 1851 und
der Mandate vom 10. Sept. 1822 und 2. April 1830 sowie der Aus-
führungsbestimmungen in §8 118, 119 der BO. vom 2. Dez. 1868
S. 1294).
Erfindungspatente s. Patentwesen.
Erfrorene, Erhängte. Uber ihre Behandlung s. die Anweisung
S. 316 des GBl. 1874; im übrigen s. Aufhebung.
Ergänzungssteuer. Die staatliche Ergänzungssteuer gehört zu
den direkten Steuern (s. d.) des Ges. vom 3. Juli 1902 und ist ge-
ordnet durch Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259, AVO. vom 2. Febr. 1903
S. 259, Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 und MVO. vom 20. März
1903 D 394. Das Ges. behandelt in §§ 1, 15—21 den Begriff des er-
gänzungssteuerpflichtigen Bermögens und die zulässigen Abzüge (unten ,
in §8 2, 34, 4, 6, 72, 3, 212 das Verhältnis zu anderen Staaten
(s. Doppelbesteuerung B), in § 22 den Begriff Gewerbebetrieb (s. Ge-
werbe 1 2), in § 3 die Besteuerung der Aktiengesellschaften (s. d. III 2) und
Kommanditaktiengesellschaften (s. d.), in §8§ 5, 77, 15 Abs. 1 2a, Abs. 2,
20 7 die Besteuerung der Familienangehörigen und den Mießbrauch
(unten VII), in § 7 die Gründe der Steuerfreiheit (s. d. 2), in §8§ 8,
12 3, 13 die zeitweilige Befreiung und Steuerermäßigung (s. d.), in
§§ 9, 10, 48 den Beitragsort, die Steuertermine und Steuererhebung.
(s. d.), in §§ 11, 16 Anfang und Ende der Beitragspflicht und den
maßgebenden Zeitpunkt (unten 10, in § 12 die Steuerhöhe und Steuer-
klassen (unten III), in § 14 die Einschätzungsperioden (unten VI), in
§ 22 die Einschätzungsorgane (unten IV), in §§ 23—25 die Vorbereitung
der Einschätzung (unten V), in §8 26—28 das Einschätzungsverfahren
(unten Vh), in 88 29—32, 34, 36, 40, 47 die Vachschätzung und Nach-
zahlung (s. d.), in §§ 31—41 die Rechtsmittel (s. d. III 3), in §§ 42—46
die Strafen für Hinterziehungen und Ordnungswidrigkeiten (s. Steuer-
strafen), in § 49 die Kosten und in § 50 die Unzulässigkeit von Zu-
schlägen zu Gemeindezwecken (s. Gemeindeleistungen VI 1).
I. Ergänzungssteuerpflichtiges Bermögen, Abzüge (Ges.
§§ 1, 15—21, Instr. §§ 17—33). Steuerpflichtig ist das gesamte, von
der Grundsteuer nicht betroffene Vermögen (Ges. §8 1, 15 1, Instr.
§§ 17, 18), insbes. das Anlage= und Betriebskapital des Gewerbes
(Ges. § 172, Instr. §§ 192, 26—30) und das „sonstige Kapitalver-
mögen“ einschließlich des Kapitalwerts fortlaufender Renten und sonstiger
Leistungen, der Urheberrechte, Verlagsrechte usw. (Ges. 88 17 3, 20,
Instr. §§ 19, 31—33). Ausgenommen sind Möbel und andere
bewegliche körperliche Sachen, die nicht zum gewerblichen Betriebs-