Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

232 Ergänzungssteuer 
und Anlagekapital gehören (Ges. § 15 1), verliehene Bergbaurechte auf 
metallische Mineralien (Ges. § 18, Instr. §§ 24, 25), das dem Land- 
und Forstwirtschaftsbetrieb auf eigenen Grundstücken ausschließlich der 
Nebenbetriebe dienende Betriebs= und Anlagekapital (Ges. 8 19, Instr. 
§8 26, 30), die in § 20 6,7 des Ges. aufgeführten Rechte (Ansprüche 
an Pensions-, Witwen= und Waisenkassen, aus gesetzlicher Kranken-, 
Unfall= oder Invalidenversicherung, Pensionen auf Grund von Arbeits- 
oder Dienstverhältnissen, letztwillige Renten an Dienstboten, Erbbau- 
rechte, endlich Aießbrauch, Famillenanwartschaften und Lehen, wenn ihr 
Gegenstand in der Hand des Berechtigten ergänzungssteuerfrei sein 
würde). In Abzug zu bringen sind Kapitalschulden sowie der 
Kapitalwert der vom Beitragspflichtigen zu entrichtenden wiederkehren- 
den Leistungen und zu duldenden fortlaufenden Autzungen (Ges. 8 21, 
Instr. § 20). Die Einzelbestimmungen betreffen namentlich die Renten- 
forderungen, Auszüge, Leibrenten und Apanagen (s. Rentensteuern 1)), 
die Ergänzungssteuer vom Gewerbe (s. Gewerbesteuern II 3), die Be- 
freiung des grundsteuerpflichtigen Vermögens (s. Grundsteuern IV), 
die Ansprüche auf Gehalt und Pension (s. Diensteinkommen I 2), 
den Bergbau (s. d. II 2) und die Versicherungsansprüche (s. Versiche- 
rung III). 
II. Dauer der Beitragspflicht, maßgebender Zeitpunkt. 
Aaßgebend ist der Bestand und gemeine Wert zur Zeit der Aufstellung 
der Hauslisten (12. Okt.), bei Gewerbebetrieb der Zeitpunkt des letzten 
Abschlusses. Vermögensänderungen zwischen der Aufstellung der Haus- 
listen bis zum Katasterschluß sind noch zu berücksichtigen (Ges. 8 16, 
A#0. 88 8, 14, Instr. § 23). Spätere Anderungen ändern vorbehält- 
lich der Bestimmungen über Nachschätzung (s. d.) nichts an der Ver- 
anlagung. Die Beitragspflicht beginnt und erlischt mit dem nächsten 
Termin nach Eintritt bez. Wegfall des Verhältnisses, auf dem sie beruht 
(Ges. § 11, ABO. § 5). Im übrigen vergl. die analogen Bestimmungen 
des Einkommensteuergesetzes (s. Einkommensteuer II, IV). 
III. Steuerklassen, Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt 
durchschnittlich 12 vom Tausend und beginnt, abgesehen von den Be- 
stimmungen über die Steuerermäßigung (s. d.), bei Vermögen über 
10000 M. (Ges. § 12, A##. 6 und Hilfstafeln S. 268, 269). 
IV. Veranlagungskommission. Die Veranlagung erfolgt in 
der Regel durch die Einschätzungskommissionen für die Einkommen- 
steuer (s. d. VI), in Orten über 10000 Einwohnern jedoch durch be- 
sondere Ergänzungssteuerkommissionen, wenn das von der Bezirks- 
steuereinnahme bestimmt oder vom Steuerpflichtigen mit der Erklärung, 
mindestens 10 M. E. bezahlen zu wollen, beantragt wird. Die Kom- 
missionen bestehen aus dem Bezirkssteuerinspehtor oder seinem Stell- 
vertreter und 6 vom Bezirksausschuß aus der Zahl der Ergänzungs- 
steuerpflichtigen gewählten Mitgliedern (Ges. § 22, A. 88 9—13 
mit Distriktseinteilung S. 274. AVO. 8 34, Instr. 88 1, 2).
	        
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