234 Ersatzbehörden — Eximierte Städte
Das Einholen von Grünfutter ist außerhalb der Zeit des Vor= und
Aachmittagsgottesdienstes nachgelassen (Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313
§ 42, 8). Auch das Ausmachen der Kartoffeln nach den üblichen Ver-
steigerungen gilt als E. in diesem Sinne (MV0. vom 10. Okt. 1899,
Fischer XXI 48). — Das Erntefest unterliegt den Bestimmungen über
Feiertagsheiligung nicht (Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313 § 9). Am
Erntefestsonntage ist regulativmäßige Tanzmusik (s. d. 1)0. — Zum
Zwecke der Erntenachrichten und Erntestatistik werden von April
bis November um die Mitte jeden Monats Nachrichten über den
Saatenstand, in der ersten Hälfte des November Durchschnittsangaben
über den Ernteausfall eingezogen und vom Statistischen Amte sofort
veröffentlicht. Die Beurteilung des Saatenstands erfolgt nach 5 Ab-
stufungen (gering bis sehr gut). Als Unterlage der Ernteschätzung
dient die im Juni jeden Jahres erfolgende Feststellung der Anbau-
flächen; die ausgefüllten Formulare werden dem Statistischen Bureau
von den Stadträten direkt, von den Gemeindevorständen durch Ver-
mittlung der Amtsh. übersendet (Bek. vom 19. Jan. 1899, Centr. B. 11,
VO. vom 7. Nlärz 1899 S. 71).
Ersatzbehörden, Ersatzwesen s. Militärersatzwesen.
Ersitzung. Die Ersitzungszeit für bewegliche Sachen dauert
10 Jahre; Aäheres s. BSB. 8§8 937—945.
Erstichte, Ertrunkene. Uber ihre Behandlung s. die Anweisung
S. 316 des GBl. 1874; im übrigen s. Aufhebung.
Erziehung, Erziehungsanstalten s. Kinder, Landeserziehungs-
anstalten.
Essen s. Schornsteine.
Eßgeschirr, Ezwaren unterliegen den Bestimmungen des Nah-
rungsmittelgesetzes (s. Gesundheitspolizei Il). Sonstige Bestimmungen
sind über den Handel an Feiertagen (s. Sonntagsruhe I 1), über Ent-
wendung (s. d.) von Eßwaren zum unmittelbaren Genuß, über Back-
waren (s. d.) und Fleischwaren (s. d.) ergangen.
Etiketten s. Warenzeichen.
Evangelische Arbeitervereine gelten so lange nicht als öffentliche
Bereine (s. d. 1 3), als sie nicht andere Zwecke verfolgen und andere
Mittel anwenden, als nach seinen Satzungen der e. A. zu Dresden
(MBeschl. vom 10. April 1891).
Evangelische Brüderunität, s. Herrnhuter Brüdergemeinde.
Exekution s. Zwangsvollstrechung.
Exerzierplätze. Für ihre Beschaffung gelten nunmehr die all-
gemeinen Enteignungsgrundsätze (s. Militärleistungen II 2, insbes. Ges.
vom 24. Juni 1902 S. 153 88§ 92, 96).
Exhumation s. Begräbniswesen AXll.
Eximierte Grundstücke s. Selbständige Gutsbezirke.
Eximierte Städte. Die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz
sind von der Zuständigkeit der Amtsh. (s. d.), somit auch von den Be-