Exkommunikation — Fabriken 235
zirksverbänden (s. d.) ausgenommen und daher in den Bezirksversamm-
lungen und Bezirksausschüssen (s. d.) nicht vertreten. Die den Bezirks-
verbänden (s. d. IIl) gewährten Dotationen sind auch ihnen zu teil
geworden. Die anderwärts der Bezirksversammlung (s. Bezirksver-
bände Illl) und dem Bezirksausschuß (s. d. D überwiesenen Wahlen
werden in den eximierten Städten durch Stadtrat und Stadtverordnete
gemeinschaftlich vollzogen. Auch für die übrigen mit der Bezirks-
organisation zusammenhängenden Geschäfte, z. B. die Pferdeaushebung
(s. d.), die Landlieferungen (s. d.), die Unterstützung von Militärfamilien
(s. d.) usw. gelten infolgedessen abweichende Bestimmungen. Die staat-
lichen Straßen= und Wasserbausachen, die Beaufsichtigung des Gemeinde-
wegebaus und die Leitung des Enteignungsverfahrens in diesen und
in Eisenbahnbauangelegenheiten (s. Enteignung V), sowie die Geschäfte
der Ersatzkommission (s. Militärersatzwesen) besorgen die in diesen
Städten befindlichen Amtsh. für den Bezirk derselben auftragsweise
(Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 9, VO. vom 15. Okt. 1874 S. 374,
V0O. vom 11. Sept. 1880 S. 109 § 4, VO. vom 21. Vov. 1885 S. 138,
VO. vom 24. Dez. 1890, GBl. 1891 S. 6, VO. vom 31. Dez. 1892,
Gl. 1893 S. 9, Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 § 35, AVO. vom
24. Nov. 1902 S. 401 5S 13).
Exkommunikation s. Konfessionelle Verhältnisse III 1.
Expedienten f. Unterbeamte.
Explodierende Stoffe s. Entzündliche Stoffe.
Explosionen. Von E. von Dampfbesseln ist die Baupolizei-
behörde und die Gewerbeinspektion sofort in Kenntnis zu setzen. Bis
zu Beendigung der Erörterungen hat bei Geldstrafe bis zu 150 M.
oder Haft bis zu 4 Wochen jede Veränderung zu unterbleiben (V0O.
vom 5. Sept. 1890 S. 121 §8 14 8, 42). Die Landesbrandkasse ver-
gütet Explosionsschäden gegen besonderen Beitrag (s. Feuerversicherung ).
Expropriation s. Enteignung.
Exterritoriale s. Gesandtschaftswesen, Konsulatswesen, insbes.
OV. 4. Jan. 1902 II 8 276 (Jahrb. 1 367) über den Begriff der
Exterritorialität.
Fabrikanlagen, Fabrikanten, Fabrikarbeiter s. Fabriken.
Fabriken. I. Der Begriff F. ist in bezug auf Arbeiterschutz
(unten Il), Zugehörigkeit zur Innung (s. d. l0 sowie zur Handels= und
Gewerbekammer (s. d. 1) im Sinne des Reichsger.“ aufzufassen (OV.
14. Mai 1902 1 8 51, Jahrb. III 55, MVO. vom 11. Juli und
12. Nov. 1900, Fischer XXII 41, SWB. 284, Reger XXI 26). Räum-
liche Einheit der Betriebsstätte ist dazu nicht unbedingt erforderlich;
auch ein Unternehmen, das in verschiedenen Häusern und Gemeinden