Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

240 Fahrzeuge — Falsches Geld 
Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Beförderungs- 
mittel. Wird der Gewerbebetrieb untersagt, so gelten die Bestimmungen 
für gewerbliche Anlagen (s. Gewerbebehörden l). Für Benutzung der 
zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Beförderungsmittel können Taxen 
(s. d). aufgestellt werden (GO. 8§8§ 37, 40, 76,“ AVO. vom 28. März 
1892 S. 28 §88 30, 34). Vor dem Erlaß von Anordnungen auf Grund 
von §8 37, 76 der GO. ist den beteiligten Gewerbetreibenden Gelegen- 
heit zu geben, sich zu äußern (MWBO. vom 24. Mai 1894, SWB. 105, 
Fischer XV 230). Die Regelung des Leichenbestattungswesens durch 
die Kirchengemeinden (s. Begräbniswesen IV) und der Düngerabfuhr 
durch die politischen Gemeinden (s. Abortanlagen) steht obigen Be- 
stimmungen der GO. nicht entgegen. Unter § 37 fällt auch der Ver- 
kehr von Ort zu Ort (OL-. 28. März 1901, Annalen XXII 315, 
WB. 246, das Lohnfuhr-, Saumtier= und Führerwesen der Sächsischen 
Schweiz betr.). Die Beschäftigung von Kindern (s. d. 1 1) ist in diesem 
Gewerbe verboten. Uber die Regulative der Straßenbahnen (. d. 
*Die Zulassung kann vom Bedürfnis abhängig gemacht werden (Preuß. 
OVG. 21. Febr. 1900, Reger XXI 17, Fischer XXIII 266). Entziehung des Fahr- 
scheins ist noch keine Untersagung des Gewerbebetriebs (Reichsger. 23. Mai 1900. 
Reger XXI 128). 
II. Die wege= und strompolizeilichen Vorschriften s. unter 
Straßenpolizei, Kraftfahrzeuge, Radfahrer, Strompolizei. 
III. Sonntagsruhe. Den beschränkenden Vorschriften der GO. 
über die Sonntagsruhe unterliegt der Verkehr auf Eisenbahnen, Straßen 
und Flüssen nicht, jedoch ist die Ab= und Zufuhr der Eilgüter während 
des Gottesdienstes, der übrigen Frachtgüter während der Feiertage 
überhaupt untersagt. In Städten können die bei den Kirchen vorbei- 
führenden öffentlichen Wege während des Gottesdienstes für Wagen 
gesperrt werden (Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313 §§8 48, 5, A#. 
vom 10. Sept. 1870 S. 317 § 1 Pkt. 42, § 7, GO. 8 105 ). Die 
Verlängerung der reichsgesetzlichen 5 Stunden für Spediteure ist im 
Rahmen dieser Bestimmungen gestattet (s. Sonntagsruhe I 1, insbes. die 
dort erwähnte MWVO. vom 17. Mai 1892 unter N). Die Regelung der 
Sonntagsruhe für Bedienstete der Pferdebahnen, Omnibusgesellschaften 
usw. soll bis auf weiteres nach den Bestimmungen für den Regierungs- 
bezirt Düsseldorf versucht werden (MVO. vom 6. Aug. 1891, Fischer 
XIII 33). 
Fahrzeuge für Mobilmachungszweckhe. In den Aushebungs- 
bezirken, in denen F. für den Mobilmachungsfall anzukaufen sind, 
findet ihre Prüfung, Abschätzung und Abnahme im Anschluß an die der 
Mobilmachungspferde (s. Pferdeaushebung) statt (RGes. vom 13. Juni 
1873 S. 129 § 33, Bek. vom 23. Juni 1902 S. 201 88 7, 24 und 
Anlage 235). 
Fakultäten s. Universität. 
Falsches Geld s. Münzwesen.
	        
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