Falsches Maß und Gewicht — Farben 241
Falsches Maß und Gewicht s. Maß- und Gewichtswesen.
Familienanwartschaften können in Sachsen nach Maßgabe des
Ges. vom 7. Juli 1900 S. 452 errichtet werden für Grundbesitz, der
nachhaltig einen jährlichen Reinertrag von mindestens 7500 M. ge-
währt. Ausführungsbestimmungen gibt Gesch. O. § 589 und M0.
vom 29. Sept. 1900, JM. S. 83. JFür die begriffliche Abgrenzung
der F. von den Erb= und Vermächtnisanwartschaften des bürgerlichen
Rechts sind die Bestimmungen des bisherigen Landesrechts maßgebend.
Hiernach kann die F. von den Beteiligten in der 3. Hand aufgehoben
werden (OLS. 16. April 1901, Annalen XXII 209). — Von der Er-
gänzungssteuer sind F. insoweit frei, als ihr Gegenstand es bei
freiem Eigentum sein würde (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 § 20
Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 § 310).
Familienbegräbnisse s. Erbbegräbnisse.
Familiennamen s. Namen.
Familienrat. Ein F. soll vom Vormundschaftsgericht eingesetzt
werden, wenn es einer der Eltern angeordnet oder ein Verwandter
beantragt hat; er besteht aus dem Vormundschaftsrichter und 2—6
von den Eltern berufenen oder vom Vormundschaftsgerichte gewählten
Mitgliedern. Das Aähere gibt BeB. 88 1858—1881.
Familienstammbücher können den Beteiligten von den Standes-
beamten ausgehändigt werden, wenn die Gemeindeverwaltung ihre
Einführung beschlossen hat. Aufzunötigen sind sie nicht. Auf Ersuchen
der Beteiligten dürfen die Standesbeamten darin alle vorgekommenen
Heirats-, Geburts= und Sterbefälle verzeichnen und die Beurkundung
amtlich vollziehen. Die Eintragung erfolgt kostenfrei, für das Buch
kann eine, den Selbstkosten entsprechende Vergütung zur Gemeinde-
kasse erhoben werden. Die Standesbeamten sollen auf die Einführung
der F. hinwirken und für kirchliche Einträge entsprechenden Raum
lassen (M.VO. vom 1. Juni 1899 und 31. Dez. 1901, Schreiben des
Landeskonsistoriums vom 28. Nov. 1901, SWB. 1902 S. 131, Fischer
XXIV 197). Auch die Kirchenbuchführer sollen Anträgen auf unentgelt-
liche Eintragung entsprechen (BO. vom 16. Febr. 1900, Kons. B. 13).
Farben. Verboten ist bei Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft
die Verwendung giftiger Farben zur Herstellung von Nahrungs= oder
Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, von Gefäßen und Um-
hüllungen, die zu ihrer Aufbewahrung oder Verpackhung dienen, zur
Herstellung von kosmetischen Alitteln, Spielwaren, Kindermalkasten,
Christbäumen, Buch= und Steindruck-, Tuschfarben, Tapeten, Alöbel-
stoffen, Teppichen, Vorhang= und Kleiderstoffen, Masken, Kerzen, künst-
lichen Blumen und Früchten, Schreibmaterialien, Lampen= und Licht-
schirmen, Oblaten, Anstrich von Fußböden, Wänden, Vorhängen usw.
Derselben Strafe verfällt, wer die vorbezeichneten Gegenstände verpackt,
aufbewahrt, feilhält oder verkauft. -eben der Strafe oder auch selb-
ständig kann auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten Gegen-
von der Mosel, Verwaltungerecht. 16