Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Falsches Maß und Gewicht — Farben 241 
Falsches Maß und Gewicht s. Maß- und Gewichtswesen. 
Familienanwartschaften können in Sachsen nach Maßgabe des 
Ges. vom 7. Juli 1900 S. 452 errichtet werden für Grundbesitz, der 
nachhaltig einen jährlichen Reinertrag von mindestens 7500 M. ge- 
währt. Ausführungsbestimmungen gibt Gesch. O. § 589 und M0. 
vom 29. Sept. 1900, JM. S. 83. JFür die begriffliche Abgrenzung 
der F. von den Erb= und Vermächtnisanwartschaften des bürgerlichen 
Rechts sind die Bestimmungen des bisherigen Landesrechts maßgebend. 
Hiernach kann die F. von den Beteiligten in der 3. Hand aufgehoben 
werden (OLS. 16. April 1901, Annalen XXII 209). — Von der Er- 
gänzungssteuer sind F. insoweit frei, als ihr Gegenstand es bei 
freiem Eigentum sein würde (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 § 20 
Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 § 310). 
Familienbegräbnisse s. Erbbegräbnisse. 
Familiennamen s. Namen. 
Familienrat. Ein F. soll vom Vormundschaftsgericht eingesetzt 
werden, wenn es einer der Eltern angeordnet oder ein Verwandter 
beantragt hat; er besteht aus dem Vormundschaftsrichter und 2—6 
von den Eltern berufenen oder vom Vormundschaftsgerichte gewählten 
Mitgliedern. Das Aähere gibt BeB. 88 1858—1881. 
Familienstammbücher können den Beteiligten von den Standes- 
beamten ausgehändigt werden, wenn die Gemeindeverwaltung ihre 
Einführung beschlossen hat. Aufzunötigen sind sie nicht. Auf Ersuchen 
der Beteiligten dürfen die Standesbeamten darin alle vorgekommenen 
Heirats-, Geburts= und Sterbefälle verzeichnen und die Beurkundung 
amtlich vollziehen. Die Eintragung erfolgt kostenfrei, für das Buch 
kann eine, den Selbstkosten entsprechende Vergütung zur Gemeinde- 
kasse erhoben werden. Die Standesbeamten sollen auf die Einführung 
der F. hinwirken und für kirchliche Einträge entsprechenden Raum 
lassen (M.VO. vom 1. Juni 1899 und 31. Dez. 1901, Schreiben des 
Landeskonsistoriums vom 28. Nov. 1901, SWB. 1902 S. 131, Fischer 
XXIV 197). Auch die Kirchenbuchführer sollen Anträgen auf unentgelt- 
liche Eintragung entsprechen (BO. vom 16. Febr. 1900, Kons. B. 13). 
Farben. Verboten ist bei Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft 
die Verwendung giftiger Farben zur Herstellung von Nahrungs= oder 
Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, von Gefäßen und Um- 
hüllungen, die zu ihrer Aufbewahrung oder Verpackhung dienen, zur 
Herstellung von kosmetischen Alitteln, Spielwaren, Kindermalkasten, 
Christbäumen, Buch= und Steindruck-, Tuschfarben, Tapeten, Alöbel- 
stoffen, Teppichen, Vorhang= und Kleiderstoffen, Masken, Kerzen, künst- 
lichen Blumen und Früchten, Schreibmaterialien, Lampen= und Licht- 
schirmen, Oblaten, Anstrich von Fußböden, Wänden, Vorhängen usw. 
Derselben Strafe verfällt, wer die vorbezeichneten Gegenstände verpackt, 
aufbewahrt, feilhält oder verkauft. -eben der Strafe oder auch selb- 
ständig kann auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten Gegen- 
von der Mosel, Verwaltungerecht. 16
	        
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