Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Amtsgerichte — Amtstage 17 
Die Polizeibehörden sind nicht verpflichtet, dem Beschuldigten oder 
anderen zu verschweigen, von wem die Beschuldigung ausgeht, wenn die Mit- 
teilung prozessual zwechdienlich oder sonst zur Wahrung polizeilich zu schützender 
TIherellen geeignet ist (Preuß. O. 1. Febr. 1901, PVB. XXII 557, Reger 
355). 
Amtsgerichte. Die Organisation der A. gibt GV0. 88 22—24 
und Ges. vom 1. März 1879 S. 59 §8 13—16, 20, 21, 23. S. auch 
Gerichtsbezirke. 
Amtshauptmannschaften. Die A. sind 1. die allgemeinen Ver- 
waltungs= und Polizeibehörden in allen Angelegenheiten, die nicht aus- 
drücklich (s. Ortsobrigkeit) den Gemeindebehörden überwiesen sind (Ges. 
vom 21. April 1873 S. 275 § 61, 2); 2. die Gemeindeaufsichts- 
behörden (s. d.) für Landgemeinden, kleine und mittlere Städte und 
überwachen die örtliche Polizeiverwaltung des Bezirks, soweit sie den 
Gemeinden überlassen ist (obiges Ges. § 6 2, 3); 3. die Beschwerde- 
und Rekureinstanz in allen Angelegenheiten, in denen die Ge- 
meindeorgane der mittleren und kleinen Städte sowie des platten 
Landes in erster Instanz entscheiden (obiges Ges. § 6 5). Dagegen 
ist ihre Eigenschaft als Administrativjustizbehörden in Wegfall ge- 
kommen (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 §5 98 Abs. 1 Ziff. 3). — 
Über Zahl, Personal und Geschäftsführung der A bestimmen 
§§ 8, 9 des obigen Ges. vom 21. April 1873 und §8§ 2—7 der A#. 
vom 20. Aug. 1874 S. 113. Zu den durch letztere Verordnung ge- 
bildeten 25 amtshauptmannschaftlichen Bezirken ist infolge Wegfalls 
der Verwaltungskommission zu Glauchau die A. Glauchau getreten 
(BO. vom 1. Nov. 1878 S. 403, VO. vom 20. Aov. 1878 S. 510). 
Die A. Dresden ist durch VO. vom 11. Sept. 1880 S. 108 in 
die A. Dresden-Altstadt und Dresden-ANeustadt zerlegt worden. Die 
Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz sind von der Zuständigkeit 
der A., soweit sie nicht auftragsweise eintritt (s. Eximierte Städte), aus- 
genommen. Innerhalb des Bezirks der A. Freiberg besteht die Dele- 
gation (s. d.) Sayda. Das Personal der A. besteht aus dem Vorstande 
(Amtshauptmann) den zur Stellvertretung und Unterstützung nach Maß- 
gabe des Bedarfs beigegebenen Hilfsarbeitern (Bezirksassessoren) und 
dem erforderlichen Kanzleipersonale (obiges Ges. vom 21. April 1873 
§ 82). Jeder A. ist für gewisse Geschäftszweige teils als entscheidendes, 
teils als beratendes Organ ein Bezirksausschuß (s. d.) beigeordnet. Die 
A. haben innerhalb ihres Geschäftsbereiches für tunlichste Vereinfachung 
und Abhkürzung ihres Geschäftsganges Sorge zu tragen (BVO. vom 
20. Aug. 1874 S. 113 § 9). 
Amtskleidung s. Abzeichen. 
Amtsstraßenmeister s. Straßenbaubehörden I1 2. 
Amtstage. Die Amtsh. haben an Orten ihres Bezirks, die ihrer 
Lage und Bedeutung nach, insbes. auch als Sitz einer Gerichtsbehörde, 
den Verkehrsmittelpunkt der Gegend bilden, zu Erledigung der laufenden 
von der Mosel, Verwaltungerecht. 2
	        
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