242 Färbereien — Feiertage
stände erkannt werden. GEiftige Farben im obigen Sinne sind solche,
die Antimon, Arsen, Baryum, Blei, Chrom, Kadmium, Kupfer, Quechk-
silber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti, Korallin oder Pikrinsäure ent-
halten (RGes. vom 5. Juli 1887 S. 277 und die dort aufgeführten
Ausnahmen, wodurch sich die älteren sächsischen Bestimmungen, soweit
widersprechend, erledigen). Mit der Verwendung geringer Mengen
nichtätzender Kupferverbindungen zur Grünung von Gemüsekonserven
ist die Gefahr einer Vergiftung nicht verbunden (MVWO. vom 29. Aug.
1896,. Fischer XVIII 82). Das Verzeichnis der Giftfarben, die unter
das Verbot des Handels mit Giften (s. d.) fallen, gibt MWVO. vom
15. Jan. 1896, Fischer XVII 181. Die Anleitung zur Untersuchung
von Farben, Gespinsten und Geweben auf Arsen und Zinn enthält Bek.
vom 10. April 1888 S. 131. Vor der Anwendung bleihaltiger Fir-
nisse zum Streichen von Fußböden warnt MVO. vom 15. Mai 1889,
Fischer K 250. Durch VO. vom Jahre 1881 (SWB. 117) ist darauf
aufmerksam gemacht worden, daß auch in Frankreich die Einführung
mit giftigen Stoffen gefärbter Kinderspielwaren verboten ist. Zeugnisse
der Behörden des Fabrikationsorts über die Unschädlichkeit der Farben
von Kinderspielwaren, die nach Frankreich gehen, sollen von den Zoll-
behörden nach Befinden berücksichtigt werden (MWO. von 1882, DB. 13,
SW. 45).
Färbereien sind keine gewerblichen Anlagen (s. d. ) im Sinne
von § 16 der GO. (O#. 12. Febr. 1902 1 8 25, Jahrb. 1 325).
Farnwurzel s. Apotheker 3.
Fasanen. Die Schonzeit der F. dauert vom 1. Februar bis
30. September (Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 8 3).
Fässer s. Maß= und Gewichtswesen.
Fastengottesdienst soll den Schulunterricht tunlichst wenig be-
schränken (s. Kirchschuldienst IV).
Fastnachtsdienstag ist regulativmäßige Tanzmusik (s. d. 1h.
Feiertage. J. RKirchlich ist bestimmt: Die Anordnung allgemeiner
Fest= und Bußtage der evang.-luth. Kirche gebührt dem Landeskon-
sistorium, bedarf jedoch der Genehmigung der zuständigen politischen
Behörde. Zur Aufhebung und Verlegung von F. sowie zur Anordnung
außerordentlicher Buß= und F. ist Zustimmung der in evangelicis
beauftragten Staatsminister erforderlich. Dem Kirchenvorstande gebührt
die Aufsicht über die würdige Feier der Sonn= und F. (Kirchenges. vom
15. April 1873 S. 376 8§ 5 6, 7 6, Ges. vom 16. April 1873 S. 374 SV,
2K VBO. 8. 182). In der evang.-luth. Kirche sind als volle F. der 1. und
2. Feiertag des Weihnachts-, Oster= und Pfingstfestes, die 2 Bußtage
(. d.), der Karfreitag (s. d.), das Reformationsfest, der 1. und 6. Januar
sowie Himmelfahrt zu begehen. Der Gründonnerstag wird als halber
F. begangen. Zum Totenfest (s. d.) ist der letzte Sonntag im Kirchen-
jahre bestimmt. Am nächsten bez. vorhergehenden Sonntage sind
Mariä Reinigung, Heimsuchung und Berkündigung, Miichaelisfest,