Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

242 Färbereien — Feiertage 
stände erkannt werden. GEiftige Farben im obigen Sinne sind solche, 
die Antimon, Arsen, Baryum, Blei, Chrom, Kadmium, Kupfer, Quechk- 
silber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti, Korallin oder Pikrinsäure ent- 
halten (RGes. vom 5. Juli 1887 S. 277 und die dort aufgeführten 
Ausnahmen, wodurch sich die älteren sächsischen Bestimmungen, soweit 
widersprechend, erledigen). Mit der Verwendung geringer Mengen 
nichtätzender Kupferverbindungen zur Grünung von Gemüsekonserven 
ist die Gefahr einer Vergiftung nicht verbunden (MVWO. vom 29. Aug. 
1896,. Fischer XVIII 82). Das Verzeichnis der Giftfarben, die unter 
das Verbot des Handels mit Giften (s. d.) fallen, gibt MWVO. vom 
15. Jan. 1896, Fischer XVII 181. Die Anleitung zur Untersuchung 
von Farben, Gespinsten und Geweben auf Arsen und Zinn enthält Bek. 
vom 10. April 1888 S. 131. Vor der Anwendung bleihaltiger Fir- 
nisse zum Streichen von Fußböden warnt MVO. vom 15. Mai 1889, 
Fischer K 250. Durch VO. vom Jahre 1881 (SWB. 117) ist darauf 
aufmerksam gemacht worden, daß auch in Frankreich die Einführung 
mit giftigen Stoffen gefärbter Kinderspielwaren verboten ist. Zeugnisse 
der Behörden des Fabrikationsorts über die Unschädlichkeit der Farben 
von Kinderspielwaren, die nach Frankreich gehen, sollen von den Zoll- 
behörden nach Befinden berücksichtigt werden (MWO. von 1882, DB. 13, 
SW. 45). 
Färbereien sind keine gewerblichen Anlagen (s. d. ) im Sinne 
von § 16 der GO. (O#. 12. Febr. 1902 1 8 25, Jahrb. 1 325). 
Farnwurzel s. Apotheker 3. 
Fasanen. Die Schonzeit der F. dauert vom 1. Februar bis 
30. September (Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 8 3). 
Fässer s. Maß= und Gewichtswesen. 
Fastengottesdienst soll den Schulunterricht tunlichst wenig be- 
schränken (s. Kirchschuldienst IV). 
Fastnachtsdienstag ist regulativmäßige Tanzmusik (s. d. 1h. 
Feiertage. J. RKirchlich ist bestimmt: Die Anordnung allgemeiner 
Fest= und Bußtage der evang.-luth. Kirche gebührt dem Landeskon- 
sistorium, bedarf jedoch der Genehmigung der zuständigen politischen 
Behörde. Zur Aufhebung und Verlegung von F. sowie zur Anordnung 
außerordentlicher Buß= und F. ist Zustimmung der in evangelicis 
beauftragten Staatsminister erforderlich. Dem Kirchenvorstande gebührt 
die Aufsicht über die würdige Feier der Sonn= und F. (Kirchenges. vom 
15. April 1873 S. 376 8§ 5 6, 7 6, Ges. vom 16. April 1873 S. 374 SV, 
2K VBO. 8. 182). In der evang.-luth. Kirche sind als volle F. der 1. und 
2. Feiertag des Weihnachts-, Oster= und Pfingstfestes, die 2 Bußtage 
(. d.), der Karfreitag (s. d.), das Reformationsfest, der 1. und 6. Januar 
sowie Himmelfahrt zu begehen. Der Gründonnerstag wird als halber 
F. begangen. Zum Totenfest (s. d.) ist der letzte Sonntag im Kirchen- 
jahre bestimmt. Am nächsten bez. vorhergehenden Sonntage sind 
Mariä Reinigung, Heimsuchung und Berkündigung, Miichaelisfest,
	        
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