Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Feilbieten — Feimen 243 
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Johannisfest, Königs Geburtstag (s. d.) und Konstitutionsfest (s. d.) 
kirchlich zu feiern. Als örtliche F. werden Kirchweihfest (s. d.) und 
Erntefest (s. d.) gefeiert (Resktript vom 13. Jan. 1831 S. 25 und die 
später dazu ergangenen Bestimmungen, insbes. WO. vom 13. Juni 1871 
S. 128 und Cod. 146). Die sog. beweglichen Feste sind Ostern, Grün- 
donnerstag, Karfreitag, Himmelfahrt und Pfingsten. Uber die F., die 
in den Ratholischen Schulen der Oberlausitz außer den beiden Bekennt- 
nissen gemeinschaftlichen noch als volle F. zu begehen sind, ingleichen 
über das Sedanfest, s. Schulferien. 
II. Die polizeilichen und gewerbepolizeilichen Bestimmungen 
s. u. Sonntagsruhe. F. im Sinne des bürgerlichen Rechts und 
des gerichtlichen Verfahrens sind die oben genannten vollen F. 
der Landeskirche (ABVO. vom 6. Juli 1899 S. 203 § 8). Die F. im 
Sinne der Bestimmungen der GO. über die Sonntagsruhe nennt A#0. 
vom 28. Müärz 1892 S. 28 §8 59, 61. Uber die Berüchsichtigung 
der Sonntage bei Berechnung der Krankenunterstützung s. Kranken- 
versicherung B V, B X 2, CV 1. 
Feilbieten, Feilhalten. Die beiden Ausdrücke kommen in Frage 
beim Wandergewerbe (s. d.), dem Wanderlagerbetrieb (s. d.), dem ambu- 
latorischen Gewerbebetrieb (s. Gewerbe IV 2), dem Handel mit Wildbret 
((. Jagd lII), Margarine (s. Butter) und Arzneiwaren, bei Zuwiderhand- 
lungen gegen das Mahrungsmittelgesetz (s. Gesundheitspolizei II) usw. In der 
Rechtsprechung werden sie bald als gleichbedeutend, bald als verschiedene 
Begriffe aufgefaßt. Im allgemeinen bedeutet F. das Bereithalten der 
Waren zum Verkauf. Anpreisung und Zurschaustellung der Waren ist 
dazu nicht erforderlich; es Kann auch gegenüber einem engbegrenzten Kreis 
von Personen stattfinden. F. liegt nicht vor, wenn nicht der Gegenstand 
selbst, sondern nur Muster vorgelegt werden (OV. 28. Okt. 1901 II S 
210, Jahrb. 1, 268, Reger XXII 173, OLG. 25. Mai 1881 und 28. Okt. 
1886, Annalen VIII 405, SWB. 1882 S. 81), oder wenn den sich 
meldenden Personen nur Maß genommen wird (O##. 29. Aug. 1901, 
Fischer XXIII 296, Reger XXII 29). Daß jemand von dem Verkaufs- 
angebote Gebrauch macht, ist zum Begriff des F. nicht erforderlich 
(OV. 28. Nov. 1901 I1 S 240). 
Ebenso Reichsger. 8. Febr. 1882 und 2. Nov. 1886, Kammerger 29. März 
1900, OLwG. München 9. April 1895 (Reger II 340, XVI 247, Reichsger. in Straf- 
sachen XIV 428, Fischer XXII 281). Ein förmliches Anbieten ist nicht erforder- 
lich; schon das Vorzeigen genügt (Bayr. Oberst. LG. 24. Nov. 1900, Reger 
XXII 437). Das Kammerger. fordert zum Feilbieten im Unterschiede vom Feil- 
halten ein Anbieten zum Kaufe, also neben dem Bereithalten positive, zum 
Kaufen anregende Handlungen (Entsch. vom 23. êAla#i# 1901 und 25. Sept. 1902, 
PW. XXIII 373, XXIV 919. 
Feimen dürfen innerhalb der Gehöfte oder in unmittelbarer 
Aähe von Gebäuden nicht errichtet werden, wenn es der Polizeibehörde 
nach Maßgabe der Ortlichkeit gefährlich erscheint (Funke II S. 750). 
Gegen das Kampieren in F. soll im Wege der Polizeiverfügung 
16.
	        
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