Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

248 Feuerlöschwesen 
Militärdienstes vor und nach dem Feuerwehrdienst zu rechnen (MVO. 
vom 24. Sept. 1896, SWB. 226). Unterlassene Hilfeleistung bei 
Feuersgefahr ist auch ohne regulativmäßige Verpflichtung hierzu mit 
Geld bis zu 150 M. oder Haft zu bestrafen (s. Aothilfe) Die Anweisung 
über das Verhalten der Feuerlöschmannschaften bei ausgebrochenem 
Feuer s. unter Feuerpolizei l. 
II. Feuerlöschgeräte. Vorgeschrieben ist, daß an jedem Orte 
die erforderlichen Feuerspritzen, Zubringer, Schläuche und anderen 
öffentlichen und Privatfeuerlöschgerätschaften angeschafft und in gutem 
Stande erhalten werden. Die F., von deren Haltung nicht entbunden 
werden kann, sind für Gemeinden die fahrbare Feuerspritze, mehrere 
Feuerhaken und Leitern, für Private Feuerhaken, Leitern, Laternen, 
Löschbesen und Feuereimer (ABO. vom 18. Vov. 1876 S. 509 5 80, 
êM#V. vom 7. April 1900, Fischer XXI 325 und, soweit hierdurch 
nicht erledigt, Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. II §8§ 1, 2). 
§ 80 der ABO. vom 18. Vov. 1876 enthält lediglich eine Anweisung 
an die Aussichtsbehörden; die materielle Rechtsgrundlage für die 
Leistungspflicht der Gemeinden und Gutsbezirke bildet ausschließlich 
8§8 1, 2 der Dorffeuerordnung (OV. 13. Mai 1903 1 8 82). Die 
F. sind mit dem Namen des Besitzers zu versehen; über die F. 
der Gemeinden ist ein vollständiges Verzeichnis zu führen (Dorffeuer- 
ordnung Rap. II §§ 13, 14, Instr. vom 23. März 1836 S. 76 §5 21). 
Damit die Schläuche der Spritzen und Zubringer verschiedener Orte 
nach Bedarf aneinander geschraubt werden khönnen, sind für alle 
Schrauben 2 Normalgewinde vorgeschrieben, deren Durchmesser bei 
dem größeren 77, bei dem kleineren 59 mm betragen muß. Die 
einzelnen Schraubengänge sollen, von Kante zu Kante gemessen, bei 
beiden Gewinden 4 mm betragen (BO. vom 10. Okt. 1856 S. 385 
und 28 Juni 1869 S. 161. — Die Anschaffung und Unter- 
haltung erfolgt, abgesehen von den Bestimmungen über Spritzen- 
prämien (s. d.), bei öffentlichen F. auf Kosten der Feuerlöschkasse 
(unten V). Besitzer von Fabriken, die eine wohlausgerüstete Fabrik- 
feuerwehr unterhalten, erhalten 4% Besitzer selbständiger Güter, die 
eine oder mehrere Fahrspritzen unterhalten, 100 ihrer Brandbkassen- 
beiträge als Beihilfe, vorausgesetzt, daß die Feuerwehr und die Fahr- 
spritzen in den öffentlichen Dienst gestellt sind. Die von den Privat- 
versicherungsgesellschaften zu zahlenden Beiträge erhalten sie außerdem 
(5 137 der Ges. vom 5. Mla#i# 1892 S. 201 und 13. Okt. 1886 S. 240, 
ABO. vom 28. NVov. 1876 S. 509 §8 74, Ges. vom 5. Mai 1892 
S. 207). Auch die an andern Privatfeuerlöschgeräten beim Löschen 
entstandenen Schäden sind aus der Feuerlöschkasse (s. d.) zu vergüten. 
Die an nichtsächsischen F. entstandenen Schäden werden auf Ver- 
langen aus der Brandversicherungskasse vergütet. In dem Protokolle, 
das die Verwaltungsbehörde unmittelbar nach dem Brande auf- 
zunehmen hat, sind daher diese Schäden namhaft zu machen. Der
	        
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