Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Fischkarten — Fleisch 263 
6 Wochen, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter III 1, 
sowie unberechtigtes Fischen überhaupt geahndet (Ges. vom 16. Julie 
1874 S. 99 § 4b, StöB. 8§ 3704, VO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 
§ 133. Mit Geld bis zu 15 M. oder Haft bis zu 1 Woche wird 
bestraft, wer den Bestimmungen unter III 2 und l zuwiderhandelt (Ges. 
von 1874 § 4a, VO. vom 28. Okt. 1878 S. 446 § 12). — 3. Die 
Polizeistrafen unter 2 sind neben den Strafen unter 1 zu erkennen, 
wenn nicht die gerichtlich strafbare Handlung die polizeiliche Ubertretung 
ihrem Begriffe nach in sich enthält (Ges. vom 16. Juli 1874 S. 99 
§ 4 Schlußsatz). Die vorgefundenen Fische und Fischereigeräte unter- 
liegen der Einziehung (Ges. vom 15. Okt. 1868 S. 1247 § 18 und 
wegen des weiteren Gebarens mit den eingezogenen Gegenständen 
VO. vom 16. Okt. 1868 S. 1252 Pnkt. 6). Auch die untern staatlichen 
Wasserbaubeamten (s. Wasserbauwesen I und Amtsstraßenmeister 
((. Straßenbaubeamte ) sind zur Uberwachung der fischereipolizeilichen 
Vorschriften und Anzeigeerstattung an die zuständigen Behörden (Amtsh., 
Stadträte RStO., Polizeidirektion Dresden, Polizeiämter Leipzig und 
Chemnitz) ermächtigt (M#O. vom 1. Juli 1880 und Bek. vom 22. Juni 
1880, Fischer 1 326, Bek. vom 29. Nov. 1902, GBl. 1902 S. 53). 
Fischkarten s. Fischerei l. 
Fischottern, Fischreiher sind Raubtiere (s. d.) und können vom 
Fischereiberechtigten getötet werden, s. Fischerei II. 
Fischtransport. Der F. außerhalb der Eisenbahnen darf nur in 
Gefäßen mit genügendem Wasser erfolgen. Zuwiderhandlungen werden, 
soweit sie nicht den Tatbestand der Tierquälerei (s. d.) begründen, mit 
Geld bis zu 60 M. oder entsprechender Haft bestraft (BO. vom 4. April 
1878 S. 39, §§ 17, 18). 
Fiskhus s. Staatsfinanzen IV. 
Fixation der geistlichen Gebühren sf. Kirchliche Gebühren. 
Flaggen s. Abzeichen, Reichsflagge. 
Flaschenbierhandlungen s. Schankwesen 1 2 (Gewerbepolizei) 
und IV (Besteuerung). 
Fleisch. I. Die Fleischbeschau ist eingeführt durch Landesges. 
vom 1. Juni 1898 S. 209 und Res. vom 3. Juni 1900 S. 547. 
Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maul- 
esel und Hunde unterliegen hiernach vor und nach der Schlachtung 
einer amtlichen Untersuchung, die sich in Sachsen auch auf Haus- 
schlachtungen erstrecht (RGes. 88 1, 2, Landesges. § 1, BBek. vom 
10. Juli 1902 S. 242 Ziff. 1). Wer eins dieser Tiere zu schlachten 
beabsichtigt, hat mindestens 12 Stunden vorher dem Fleischbeschauer 
Anzeige zu machen (Res. § 6, Landesges. § 11). Die Schlachtung 
darf nicht vor erteilter Genehmigung erfolgen (Roes. 8 7, 8). Der 
Fleischbeschauer hat festzustellen, ob das Fleisch genießbar oder un- 
genießbar und ersternfalls, ob es bankwürdig ist oder nicht. Bank- 
würdiges wie unbankwürdiges Fleisch ist als solches Kenntlich zu machen.
	        
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