Fischkarten — Fleisch 263
6 Wochen, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter III 1,
sowie unberechtigtes Fischen überhaupt geahndet (Ges. vom 16. Julie
1874 S. 99 § 4b, StöB. 8§ 3704, VO. vom 15. Sept. 1879 S. 351
§ 133. Mit Geld bis zu 15 M. oder Haft bis zu 1 Woche wird
bestraft, wer den Bestimmungen unter III 2 und l zuwiderhandelt (Ges.
von 1874 § 4a, VO. vom 28. Okt. 1878 S. 446 § 12). — 3. Die
Polizeistrafen unter 2 sind neben den Strafen unter 1 zu erkennen,
wenn nicht die gerichtlich strafbare Handlung die polizeiliche Ubertretung
ihrem Begriffe nach in sich enthält (Ges. vom 16. Juli 1874 S. 99
§ 4 Schlußsatz). Die vorgefundenen Fische und Fischereigeräte unter-
liegen der Einziehung (Ges. vom 15. Okt. 1868 S. 1247 § 18 und
wegen des weiteren Gebarens mit den eingezogenen Gegenständen
VO. vom 16. Okt. 1868 S. 1252 Pnkt. 6). Auch die untern staatlichen
Wasserbaubeamten (s. Wasserbauwesen I und Amtsstraßenmeister
((. Straßenbaubeamte ) sind zur Uberwachung der fischereipolizeilichen
Vorschriften und Anzeigeerstattung an die zuständigen Behörden (Amtsh.,
Stadträte RStO., Polizeidirektion Dresden, Polizeiämter Leipzig und
Chemnitz) ermächtigt (M#O. vom 1. Juli 1880 und Bek. vom 22. Juni
1880, Fischer 1 326, Bek. vom 29. Nov. 1902, GBl. 1902 S. 53).
Fischkarten s. Fischerei l.
Fischottern, Fischreiher sind Raubtiere (s. d.) und können vom
Fischereiberechtigten getötet werden, s. Fischerei II.
Fischtransport. Der F. außerhalb der Eisenbahnen darf nur in
Gefäßen mit genügendem Wasser erfolgen. Zuwiderhandlungen werden,
soweit sie nicht den Tatbestand der Tierquälerei (s. d.) begründen, mit
Geld bis zu 60 M. oder entsprechender Haft bestraft (BO. vom 4. April
1878 S. 39, §§ 17, 18).
Fiskhus s. Staatsfinanzen IV.
Fixation der geistlichen Gebühren sf. Kirchliche Gebühren.
Flaggen s. Abzeichen, Reichsflagge.
Flaschenbierhandlungen s. Schankwesen 1 2 (Gewerbepolizei)
und IV (Besteuerung).
Fleisch. I. Die Fleischbeschau ist eingeführt durch Landesges.
vom 1. Juni 1898 S. 209 und Res. vom 3. Juni 1900 S. 547.
Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maul-
esel und Hunde unterliegen hiernach vor und nach der Schlachtung
einer amtlichen Untersuchung, die sich in Sachsen auch auf Haus-
schlachtungen erstrecht (RGes. 88 1, 2, Landesges. § 1, BBek. vom
10. Juli 1902 S. 242 Ziff. 1). Wer eins dieser Tiere zu schlachten
beabsichtigt, hat mindestens 12 Stunden vorher dem Fleischbeschauer
Anzeige zu machen (Res. § 6, Landesges. § 11). Die Schlachtung
darf nicht vor erteilter Genehmigung erfolgen (Roes. 8 7, 8). Der
Fleischbeschauer hat festzustellen, ob das Fleisch genießbar oder un-
genießbar und ersternfalls, ob es bankwürdig ist oder nicht. Bank-
würdiges wie unbankwürdiges Fleisch ist als solches Kenntlich zu machen.