Fleischbeschau — Fleisch= und Schlachtsteuer 267
und seuchenverdächtigen Tiere baldmöglichst und in gesonderten Räumen
abzuschlachten (RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 §§ 17, 53—56, 64,
AO. vom 30. Okt. 1900 S. 930 88 11, 14, 21, 27). Die nächste
Aufsicht über die Sch. gebührt dem Bezirkstierarzt unbeschadet der
Aussichtsführung des Bezirksarzts über den Nahrungsmittelverkehr
(MWBO. vom 12. Febr. 1901, Fischer XXIII 50, SWB. 73). — Von
jeder Untersagung einer Sch. ist dem Hauptsteueramte durch die Polizei-
behörde Aachricht zu geben (MWBO. vom 3. Juni 1887, Fischer VIII
322, SWB. 136). Die Schlachthofgebühren sind öffentliche Gebühren
(. d.), wenn der Schlachthof die Eigenschaft einer öffentlichen Anstalt
(. d.) hat. Bei der staatlichen Einkommentteuer sind städtische Schlacht-
höfe beitragspflichtig, soweit sie Uberschüsse ergeben (s. Gemeindever-
mögen IV 1).
* Dazu gehören auch Genossenschaftsschlachthäuser; Eigentum oder Be-
trieb der politischen Gemeinde ist nicht erforderlich, die Offentlichkeit bedingt
Zugänglichseeit und gleichmäßige Gebührenfestsetzung auch für die nicht zur
enossenschaft gehörigen Fleischer (Reichsger. 19. Nov. 1900, Reger XXI 215).
Die an Gemeindeschlachthäusern angestellten Tierärzte sind nicht ohne weiteres
Gemeindebeamte (Preuß. O#. 8. Jan. 1901, PV. XXIII 295). Die Ein-
verleibung einer Gemeinde (s. Gemeindebezirke) hat nicht ihre sofortige Unter-
werfung unter den Schlachtzwang zur Folge (Reichsger. 24. Jan. 1901, Reger
XXII 125).
III. Sonstiges. Die Zwangs= und Verbietungsrechte der
städtischen Fleischer sind, sofern sie nicht auf Vertrag beruhen, für auf-
gehoben, soweit nicht aufgehoben, bedingungsweise für ablösbar erklärt
worden (GO. 88 7 4b, 8). Der Fleischverkauf an Sonn= und Fest-
tagen ist außer der Zeit des Vor= und Nachmittagsgottesdienstes
während der reichsgesetzlichen 5 Stunden gestattet; die letzteren Können
auf die Zeit nach 4 Uhr nachmittags verlegt, dagegen nicht verlängert
werden (AVO. vom 17. Mai 1892 unter A und F und 16. Juli
1892, Fischer XIII 296, 345). Zum Ankauf von Schlachtvieh außer-
halb des Wohnorts bedürfen Fleischer keiner Legitimationskarte
(s. Gewerbe IV 1). Zur Vermeidung von Tierquälereien soll beim
Schlachten der Blutentziehung die Betäubung vorausgehen (VO. vom
21. März 1892 S. 19, Fischer X 245, XIV 86). Im übrigen s. Bieh-
seuchen, Gesundheitspolizei lII. Fleisch= und Schlachtsteuer, Motschlacht-
zeugnisse.
Fleischbeschau s. Fleisch l.
Fleischeinfuhr s. Fleisch 1, Fleisch und Schlachtsteuer.
Fleischerinnungen s. Fleisch II.
Fleischkonservierungsmittel s. Fleisch 1 2.
Fleischliche Vergehen s. Sittenpolizei.
Fleisch= und Schlachtsteuer. Die unter dieser Bezeichnung zu-
sammengefaßten Steuern sind
I. die Schlachtsteuer. Sie wird erhoben von Aindvieh und
Schweinen, die zum Verkauf oder Hausgebrauch geschlachtet werden,
und steigt nach Gattung, Alter und Ort von 2 Ml. (bei Schweinen