20 Anstellungsprüfung — Apotheker
Anstellungsprüfung s. Vorbereitungsdienst, Geistliche V, Wahl-
fähigkeitsprüfung, Schulamtskandidaten II, Staatstechniker usw.
Anstellungsurkunde für Staatsdiener s. Bestallungsdekret; für
Geistliche und Lehrer s. Vokation.
Antibettelvereine s. Almosenverbände.
Antimon s. Farben.
Antiquare s. Presse.
Anweisungen s. BGB. 88 783—792, HG. § 363, -Ges. vom
10. Mai 1897 S. 437 Art. 21.
Anzeigeberichte, Anzeigepflicht s. Meldewesen.
Anzugsgeld darf nicht mehr erhoben werden, s. Gemeinde-
mitgliedschaft.
Apanagen s. Königliches Haus, Rentensteuern 1 und II.
Apostolische Gemeinden sind nach den Bestimmungen über
Dissidenten zu beurteilen (s. Konfessionelle Verhältnisse 1 3).
Apostolisches Vikariat s. Geistliche Gerichtsbarkeit.
Apotheker. Die Gewerbeordnung leidet auf die Errichtung und
Verlegung von Apotheken, sowie auf Gehilfen" und Lehrlinge der
Apotheker keine Anwendung (GO. 88 6, 154 1). Der Gewerbe-
ordnung unterliegen die Apotheker daher nur insofern, als sie, wie die
Arzte (s. d.), einer Approbation nach vorausgegangenem Befähigungs-
nachweis bedürfen (GO. 8§§ 29, 40, 531, 143, 144), ihre Taxen durch
die Centralbehörden festgestellt werden können (GO. § 80 ), die Er-
richtung von Apotheken ohne die landesrechtlich erforderliche Genehmi-
gung nach der Gewerbeordnung bestraft wird (GO. 8§ 147 1) und der
Verkauf von Arzneimitteln im Wege des Wandergewerbes (s. d. II) oder
im ambulatorischen Gewerbebetrieb (s. Gewerbe IV 2) untersagt ist
(GO. 88 42 a, 56 9).
* Darunter sind nur die pharmazeutischen, nicht die bloß Kaufmännischen
Gehilfen zu verstehen (Bayr. Oberst. LG. 10. Juli 1900, Reger XXI 234).
1. Zur Errichtung von Apotheken bedarf es der Genehmigung
des Ministeriums des Innern (Mandat vom 17. Okt. 1820 S. 161
§ 1, MVO. vom 22. Mai 1888, Fischer IX 281). Voraussetzung der-
selben ist das Bestehen der geordneten Prüfung und die Erlangung
des Approbationsscheines (s. unten 2). Dingliche Genehmigungen
(s. Realkonzessionen) können zwar, da § 102 der GO. sich auf A.
nicht erstrecht, noch begründet, sollen aber bis auf weiteres nicht mehr
verliehen werden (MVO. vom 30. Nov. 1875 Nr. 1186 II M und
Meschl. vom 5. Dez. 1882 Ar. 1288 II M. Die mit A. ver-
bundenen Verbietungsrechte sind aufgehoben (Ges. vom 24. Juni
1902 S. 196); die Entschädigung und das Verfahren ordnet dieses
Gesetz. Nach Erledigung einer persönlichen Genehmigung steht dem
M-inisterium unbeschränkte Entschließung zu; daß auf eine neue A.
eine bestimmte Einwohnerzahl fällt, wird für volksreiche Gegenden
nicht erfordert. An sich ist nur darauf Bedacht zu nehmen, daß die