Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Fortbildungsschule 273 
zuständig. Der Schulvorstand kann den Unterricht auf wöchentlich 
6 Stunden erweitern (Ges. 8 14 2, 8, AVO. 8 321,2, MVO. vom 
9. Nov. 1878, Cod. 524). Arbeitgeber haben ihren fortbildungs- 
schulpflichtigen Arbeitern die dazu nötige Zeit einzuräumen und sind 
bei von ihnen verschuldeten Schulversäumnissen straffällig (Schulges. 
8§ 52,4, GO. 88 120 1, 127, 139 i, 150). Die Weigerung der Er- 
ziehungspflichtigen, die Fortbildungsschulpflichtigen in die F. zu schichen, 
ist, so lange sie nicht in positivem Handeln Ausdruck gefunden hat, 
als Schulversäumnis, nicht als eigenmächtiges Einschreiten zu bestrafen 
(MWBO. vom 22. Jan. 1876, Zeitschr. f. R. XILIII 83). Im übrigen 
gelten die Bestimmungen über Schulversäumnisse (s. d.) und eigen- 
mächtiges Einschreiten (s. d.) auch hier (Ges. 8 52, 4, AVO. 8S 36 6, 10). 
Zum Besuche der F. einer andern Schulgemeinde bedarf es nur des 
Einverständnisses der beiderseitigen Schulvorstände, es kann jedoch 
§ 42 des Ges. (Genehmigung des Bezirksschulinspektors) auch hier 
angewendet werden (MVO. vom 25. Jan., 15. Febr. und 23. Aug. 
1876, Zeitschr. f. R. XIIII 82, XILIV 529, 530). 
II. Aufgabe der F. ist die weitere allgemeine Ausbildung, insbes. 
die Befestigung in denjenigen Kenntnissen und Fertigkeiten, die für 
das bürgerliche Leben vorzugsweise von Autzen sind. In der sechs- 
stündigen, sog. erweiterten F. (s. o. D, können auch solche Unterrichts- 
zweige in den Lehrplan aufgenommen werden, die in der Volkesschule 
gar nicht oder nur andeutend Berüchksichtigung finden. Die Vereinigung 
der allgemeinen F. mit einer gewerblichen Schule (s. d.) ist unter der 
Voraussetzung zulässig, daß der allgemeine Fortbildungszweck dadurch 
nicht beeinträchtigt wird. Die F. wird in der Regel ohne Berückh- 
sichtigung des Bekenntnisses eingerichtet (Lehrplan vom 18. Okt. 1881 
S. 197, Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 141, 1, 5, AVO. vom 
25. Aug. 1874 S. 155 § 32", 4). 
III. Schulzucht. Die zulässigen Strafmittel der F. sind Er- 
innerungen und Verweise durch den Lehrer, den Ortsschulinspektor 
(Direktor), vor dem Lehrerkollegium, vor dem Schulvorstande oder vor 
der Bezirksschulinspektion, Strafarbeiten zu Hause oder unter Zurück- 
behaltung in der Schule, zwangsweise Abholung zur Schule, Karzer- 
strafe (s. d.), endlich Ausstoßung mit öffentlicher Bekanntmachung vor 
der Klasse und mit dem Verluste der Fähigkeit zur Aufnahme in eine 
andere öffentliche F. Dagegen ist körperliche Züchtigung und dis- 
ziplinelle Verlängerung der 3 jährigen Schulpflicht (s. o. D ausge- 
schlossen. Uber die verfügten Strafen ist vom Lehrer ein Straf= oder 
Sittenbuch zu halten. Die Schulzucht erstrecht sich auch auf das Be- 
tragen außerhalb der Schule, insbes. ist der Besuch öffentlicher Tanz- 
vergnügungen (worunter jedoch die Mitwirkung bei Ausführung der Tanz- 
musik nicht fällt), die sittliche Reinheit gefährdender Schaustellungen 
und der dem Vereinsgesetze unterliegenden öffentlichen Versammlungen 
(s. d.) verboten. Verbote dieser Art erfolgen nicht im Wege ortspolizei- 
von der Mosel, Verwaltungerecht. 18
	        
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